Urteil
I-20 U 160/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterlassungsverpflichtungen obliegt dem Gläubiger die Beweislast für eine Zuwiderhandlung; trifft die Zuwiderhandlung interne Vorgänge des Schuldners, hat der Schuldner eine sekundäre Darlegungslast.
• Kann der Schuldner glaubhaft darlegen, dass er die beanstandete Internetseite gesperrt hat und die Wiederveröffentlichung von außen erfolgte, liegt keine Pflichtverletzung vor.
• Neu vorgetragene Tatsachen und Beweisanträge in der Berufungsinstanz können gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, wenn die Kenntnis erst nach erstinstanzlicher Verhandlung erlangt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Vertragsstrafe bei Wiederzugänglichkeit durch Dritte nach pflichtgemäßer Sperrung • Bei Unterlassungsverpflichtungen obliegt dem Gläubiger die Beweislast für eine Zuwiderhandlung; trifft die Zuwiderhandlung interne Vorgänge des Schuldners, hat der Schuldner eine sekundäre Darlegungslast. • Kann der Schuldner glaubhaft darlegen, dass er die beanstandete Internetseite gesperrt hat und die Wiederveröffentlichung von außen erfolgte, liegt keine Pflichtverletzung vor. • Neu vorgetragene Tatsachen und Beweisanträge in der Berufungsinstanz können gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, wenn die Kenntnis erst nach erstinstanzlicher Verhandlung erlangt wurde. Der Kläger verklagte die Beklagten wegen Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung und begehrte Vertragsstrafe, nachdem eine beanstandete Internetseite wieder zugänglich war. Die Beklagten behaupteten, sie hätten die Seite ordnungsgemäß gesperrt; die Wiederherstellung sei von außen durch Zugriff mit alten Zugangsdaten erfolgt. In der Berufungsinstanz brachten die Beklagten neue Vorträge und einen Zeugen vor, der schilderte, der Kläger habe gegenüber ihm zugegeben, die Seite selbst mit alten Zugangsdaten wieder zugänglich gemacht zu haben. Der Kläger bestritt das Gespräch und den Zugang, räumte aber ein, die Zugangsdaten früher gekannt zu haben. Das Landgericht hatte zunächst zuungunsten der Beklagten entschieden; das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil nach Zulassung des neuen Vorbringens und der Beweisaufnahme. Entscheidungserheblich war, ob eine Zuwiderhandlung durch die Beklagten vorlag und wer die Wiederveröffentlichung herbeigeführt hat. • Beweislast und Darlegung: Bei Unterlassungsansprüchen trägt der Gläubiger gemäß § 345 BGB die Beweislast für die Zuwiderhandlung; bei internen Vorgängen des Schuldners besteht eine ergänzende sekundäre Darlegungslast des Schuldners. • Sekundäre Darlegungslast erfüllt: Die Beklagten legten detailliert dar, sie hätten die Seite gesperrt und die Wiederzugänglichkeit sei durch externen Zugriff erfolgt; damit genügte ihre Darlegungslast. • Beweiswürdigung des neuen Zeugenvortrags: Das Berufungsgericht ließ den im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen und bewiesenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu, da die Beklagten den Zeugenerstkontakt erst nach erstinstanzlicher Verhandlung erfuhren. • Glaubhaftmachung und überwiegende Wahrscheinlichkeit: Die Zeugenaussage und sonstiges Vorbringen machten es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger selbst die Seite mit alten Zugangsdaten wieder öffentlich gemacht hat; daher liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. • Verwirkung nicht nachgewiesen: Eine Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB wurde vom Kläger nicht bewiesen; weitere streitige Fragen (z. B. Aufrechnung) wurden mangels Verwirkung unbeachtlich. • Beweisanträge des Klägers abgelehnt: Der Antrag, den Fitnesscenter-Geschäftsführer zu vernehmen, wurde nicht zugelassen wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift bzw. Verspätung gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO und Vermeidungszweck der Prozessverzögerung. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe, weil er die erforderliche Widerlegung der Behauptung, die Wiederveröffentlichung sei von ihm selbst veranlasst worden, nicht geführt hat und die Beklagten glaubhaft darlegten, sie hätten die Internetseite gesperrt. Wegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die Seite mit alten Zugangsdaten wieder zugänglich gemacht hat, liegt keine Zuwiderhandlung der Beklagten vor. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.