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Urteil

II-8 UF 212/07

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bestätigter Insolvenzplan, der in seinem gestaltenden Teil Unterhaltsansprüche für die Laufzeit des Plans regelt, wirkt gemäß §§ 221, 254 InsO unmittelbar auch gegen einen Beteiligten, sodass ein für diese Zeit wirksamer Verzicht auf Unterhalt angenommen werden kann. • Während der Laufzeit des Insolvenzplans sind dem insolventen Unterhaltspflichtigen nur die aus der Insolvenzmasse zugewiesenen Beträge zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen; darüber hinaus gehende frühere Einkünfte sind wegen Entzug der Verfügungsbefugnis nicht als nachhaltig erzielbar zu berücksichtigen. • Eine dauerhafte Herabsetzung oder Befristung von Unterhalt nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, wenn die geschiedene Ehegattenzeit lang war und die unterhaltsberechtigte Partei durch Kindererziehung und Haushaltsführung bleibende berufliche Nachteile erlitten hat.
Entscheidungsgründe
Wirkung bestätigten Insolvenzplans auf Unterhaltsansprüche; Leistungseinschränkung während Planlaufzeit • Ein bestätigter Insolvenzplan, der in seinem gestaltenden Teil Unterhaltsansprüche für die Laufzeit des Plans regelt, wirkt gemäß §§ 221, 254 InsO unmittelbar auch gegen einen Beteiligten, sodass ein für diese Zeit wirksamer Verzicht auf Unterhalt angenommen werden kann. • Während der Laufzeit des Insolvenzplans sind dem insolventen Unterhaltspflichtigen nur die aus der Insolvenzmasse zugewiesenen Beträge zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen; darüber hinaus gehende frühere Einkünfte sind wegen Entzug der Verfügungsbefugnis nicht als nachhaltig erzielbar zu berücksichtigen. • Eine dauerhafte Herabsetzung oder Befristung von Unterhalt nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, wenn die geschiedene Ehegattenzeit lang war und die unterhaltsberechtigte Partei durch Kindererziehung und Haushaltsführung bleibende berufliche Nachteile erlitten hat. Die Parteien sind geschiedene Eheleute (Heirat 1972, Scheidung 1997) mit zwei Kindern. Der Beklagte zahlte bis 2003 freiwillig Unterhalt und beschäftigte die Klägerin zuvor im Büro; die Klägerin betreibt seit 2002 eine selbständige Heißmangel. Über das Vermögen des Beklagten wurde zum 01.02.2008 Insolvenz eröffnet; der Insolvenzverwalter legte einen Insolvenzplan (14.05.2008) vor, der für die Planlaufzeit (Februar 2008–Januar 2014) vorsah, dass die Klägerin auf ihren Unterhaltsanspruch verzichte. Die Gläubigerversammlung nahm den Plan an, das Insolvenzgericht bestätigte ihn rechtskräftig. In erster Instanz wurde der Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsrückständen und laufendem Unterhalt verurteilt; er beruft sich für die Zeit ab 01.02.2008 auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit und auf die Wirkungen des Insolvenzplans. • Die Berufung des Beklagten ist für den Zeitraum ab 01.02.2008 erfolgreich, weil die Insolvenzmasse und die Regelungen des Insolvenzplans die Leistungsfähigkeit maßgeblich einschränken. • Nach § 240 ZPO steht der Durchführung der Berufung nichts entgegen, da die Berufung auf Zeit ab 01.02.2008 beschränkt ist und die Insolvenzmasse die betreffenden Rückstände nicht mehr umfasst. • Der Beklagte hat einen notwendigen Selbstbehalt nach Anm. B IV zur Düsseldorfer Tabelle von monatlich 1.000 €, erhält aus der Insolvenzmasse jedoch nur 900 €; weitere frühere Einkünfte können wegen §§ 35, 80 Abs. 1 InsO nicht als nachhaltig für die Unterhaltsbemessung herangezogen werden. • Der Insolvenzplan vom 14.05.2008 verweist im gestaltenden Teil auf einen Verzicht der Klägerin für die Planlaufzeit; obwohl die Klägerin in der Gläubigerversammlung widersprach, wurde ihre Zustimmung gemäß § 245 InsO fingiert und der Plan rechtskräftig bestätigt. • Gemäß §§ 221, 254 InsO wirkt die Regelung des Insolvenzplans unmittelbar auch für und gegen die Klägerin, sodass für die Dauer der Planlaufzeit von einem wirksamen Verzicht auf Unterhaltsansprüche auszugehen ist. • Für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzplans (voraussichtlich ab Februar 2014) scheitert die Beschränkung der Unterhaltspflicht des Beklagten an fehlender Grundlage für eine Prognose und an der Lebenssachlage der Klägerin; eine Befristung oder Herabsetzung nach § 1578b BGB ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin durch lange Ehe und Kindererziehung bleibende Nachteile hat. • Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§§ 92 Abs.1, 516 Abs.3, 708 Nr.10, 713 ZPO) und der fehlenden Zulassungsbedürftigkeit der Revision. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil für den Zeitraum ab 01.02.2008 teilweise abgeändert und die Klage für diese Zeit abgewiesen, weil der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan der Wirkung nach einen Verzicht der Klägerin auf Unterhaltsansprüche während der Planlaufzeit begründet und dem Beklagten nur die aus der Insolvenzmasse zugewiesenen Beträge zur Verfügung stehen. Der Beklagte ist damit für Februar 2008 bis zum Ende der Planwirkung (spätestens 31.01.2014) von der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin freigestellt; die Berufung hatte insoweit Erfolg. Für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzplans bleibt der erstinstanzliche Unterhaltsanspruch bestehen, weil weder verlässliche Einkommensgrundlagen für eine Begrenzung vorliegen noch eine Herabsetzung nach § 1578b BGB gerechtfertigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln; die Revision wurde nicht zugelassen.