Beschluss
I-10 W 196/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sachverständiger hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Vor- oder Teilarbeiten, wenn die Fertigstellung des Gutachtens ohne sein Verschulden unterblieben ist oder die Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind.
• Die bloße Befürchtung, eine Partei könne ein späteres Gutachten angreifen, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Gutachtenerstattung.
• Für öffentlich bestellte Sachverständige ergibt sich die Pflicht zur Gutachtenerstattung aus § 407 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; ein Verweigerungsrecht nach § 408 ZPO liegt nicht vor, wenn keine sonstigen gesetzlichen Verweigerungsgründe ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Vergütungsausschluss bei nicht fertiggestelltem Gutachten ohne Verschulden des Gerichts • Ein Sachverständiger hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Vor- oder Teilarbeiten, wenn die Fertigstellung des Gutachtens ohne sein Verschulden unterblieben ist oder die Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind. • Die bloße Befürchtung, eine Partei könne ein späteres Gutachten angreifen, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Gutachtenerstattung. • Für öffentlich bestellte Sachverständige ergibt sich die Pflicht zur Gutachtenerstattung aus § 407 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; ein Verweigerungsrecht nach § 408 ZPO liegt nicht vor, wenn keine sonstigen gesetzlichen Verweigerungsgründe ersichtlich sind. Der öffentlich bestellte Sachverständige wurde vom Landgericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und hatte schriftlich seine Bereitschaft erklärt. Nachdem die Klägerin einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen den Sachverständigen gestellt hatte, wies das Landgericht diesen Antrag zurück. Trotz der Zurückweisung verweigerte der Sachverständige die Fertigstellung des Gutachtens mit der Begründung, er erwarte weitere Angriffe auf seine Arbeit. Das Landgericht setzte dessen Vergütung für den liquidierten Aufwand auf 0,00 EUR fest. Der Sachverständige legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Oberlandesgericht geprüft wurde. • Grundsatz: Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn das Gutachten entsprechend der Beweisanordnung des Gerichts erstellt wurde oder die Fertigstellung ohne Verschulden des Sachverständigen unterblieb bzw. bereits erbrachte Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind (§ 8 JVEG-Rn. zit. Rechtsmeinung angewandt). • Hier ist nicht ersichtlich, dass verwertbare Teilleistungen vorliegen; daher fehlt die Voraussetzung für eine anteilige Vergütung. • Die Fertigstellung des Gutachtens ist nicht wegen eines Verschuldens des Gerichts unterblieben. Der Ablehnungsantrag der Klägerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen, so dass kein nachvollziehbarer Grund für die weitere Verweigerung des Auftrags bestand. • Bloße Befürchtungen des Sachverständigen, das Gutachten könne später angegriffen werden, rechtfertigen nicht die Ablehnung der Gutachtenerstattung; über befangenheitsrelevante Bedenken entscheidet das Gericht. • Rechtliche Grundlage: Pflicht zur Gutachtenerstattung für öffentlich bestellte Sachverständige aus § 407 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; kein ersichtliches Verweigerungsrecht nach § 408 ZPO. • Folge: Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vergütung waren die vom Sachverständigen liquidierten Ansprüche zu verneinen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung der Vergütung wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Sachverständige keinen Vergütungsanspruch für den liquidierten Aufwand hat. Es liegt weder ein Verschulden des Gerichts vor noch sind verwertbare Teilleistungen dargetan, die eine anteilige Vergütung rechtfertigen würden. Die bloße Befürchtung späterer Angriffe auf das Gutachten begründet kein Zurückbehaltungsrecht. Damit war die Festsetzung auf 0,00 EUR rechtmäßig; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.