Beschluss
II-2 WF 222/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die begehrte Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs keine Erfolgsaussicht im Sinne von § 1114 ZPO hat.
• Bei der Bewertung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nach der Neufassung des § 1570 BGB ist kein starrer Übergang zur Vollzeittätigkeit zu verlangen; ein gestufter Übergang bleibt möglich.
• Für Kinder im Alter von 3 bis 8 Jahren ist regelmäßig eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bis ca. 20 Wochenstunden, für Kinder bis etwa 12 Jahre eine teil- bis vollschichtige Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden zumutbar; Vollzeittätigkeit kann danach regelmäßig verlangt werden.
• Fiktive Einkünfte dürfen nur bei konkreten Anhaltspunkten zugerechnet werden; hier rechtfertigen die tatsächlichen Umstände keine höhere fiktive Einkunft als bereinigt 920,00 € im Monat.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Erwerbseinkünften und Grenzen der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils • Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die begehrte Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs keine Erfolgsaussicht im Sinne von § 1114 ZPO hat. • Bei der Bewertung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nach der Neufassung des § 1570 BGB ist kein starrer Übergang zur Vollzeittätigkeit zu verlangen; ein gestufter Übergang bleibt möglich. • Für Kinder im Alter von 3 bis 8 Jahren ist regelmäßig eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bis ca. 20 Wochenstunden, für Kinder bis etwa 12 Jahre eine teil- bis vollschichtige Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden zumutbar; Vollzeittätigkeit kann danach regelmäßig verlangt werden. • Fiktive Einkünfte dürfen nur bei konkreten Anhaltspunkten zugerechnet werden; hier rechtfertigen die tatsächlichen Umstände keine höhere fiktive Einkunft als bereinigt 920,00 € im Monat. Der Kläger begehrte die Herabsetzung des Anspruchs der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt auf weniger als 458,00 € monatlich. Das Amtsgericht hatte der Beklagten bereinigte Nettoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit und Versorgungsentgelt in Höhe von insgesamt 920,00 € zugerechnet und Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt. Der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die angenommenen Einkünfte der Beklagten zu hoch sind und ob die Neufassung des § 1570 BGB zwingend eine Vollzeittätigkeit des betreuenden Elternteils nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes verlangt. Relevante Tatsachen betreffen das Alter des betreuten Kindes, den Umfang verbleibender elterlicher Betreuungsleistung trotz Fremdbetreuung und vorhandenes Versorgungsentgelt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für weitergehende fiktive Einkünfte der Beklagten. • Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber nach § 1114 ZPO in der Sache keinen Erfolg, weil die begehrte Herabsetzung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Neufassung des § 1570 BGB begründet nicht automatisch die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zu einer Vollzeittätigkeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes; Maßstab bleiben Billigkeit und vorrangig kindbezogene Belange. • Bei der Abwägung sind sowohl kindbezogene Gründe (Betreuungsbedarf, Alter des Kindes, Möglichkeiten der Fremdbetreuung) als auch elternbezogene Gründe (Belastbarkeit, Arbeitszeiten, Beteiligung des anderen Elternteils) zu berücksichtigen. • Der Senat akzeptiert ein gestuftes Altersphasenmodell: für Kinder von 3 bis 8 Jahren ist regelmäßig eine teilschichtige Tätigkeit bis etwa 20 Wochenstunden zumutbar; bis etwa 12 Jahre kann eine teil- bis vollschichtige Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden verlangt werden; danach besteht im Regelfall die Obliegenheit zur Vollzeiterwerbstätigkeit. • Das Amtsgericht hat die Berechnung der Beklagteneinkünfte auf 920,00 € als realistisch angesehen; für eine weitere fiktive Zurechnung fehlen konkrete Anhaltspunkte, sodass die Herabsetzung allenfalls auf 458,00 € in Betracht käme. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf unter 458,00 € weist keine Erfolgsaussicht im Sinne von § 1114 ZPO auf. Die vom Amtsgericht angesetzten bereinigten Netto-Einkünfte der Beklagten in Höhe von 920,00 € sind nicht zu beanstanden; eine höhere fiktive Einkunft ist nicht begründbar. Die Neuregelung des § 1570 BGB rechtfertigt keinen abrupten Übergang zur Vollzeitarbeit; ein gestufter Ausbau der Erwerbstätigkeit entsprechend dem Alter des Kindes ist zu berücksichtigen. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts bestehen und die ursprünglich zugerechneten Einkünfte werden bestätigt.