Urteil
I-5 U 88/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in der Türkei schriftlich abgegebene Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme bei Ehescheidung kann nach deutschem Internationalem Privatrecht formwirksam sein, wenn nach dem örtlichen Recht die Schriftform genügt.
• Die Erklärung ist als unter Bedingung abgegebenes Schenkungsversprechen (§516 Abs.1 BGB) zu qualifizieren, nicht als selbständiges Schuldversprechen (§780 BGB).
• Ein Schenkungsversprechen, das nach dem Ortstatut formgültig ist, wird nicht dadurch nichtig, dass das deutsche Recht für die Rechtsfolge sonst notarielle Beurkundung verlangt.
• Die Einwendungen der Unzumutbarkeit, Sittenwidrigkeit (§138 BGB) oder eines Verbots (§134 BGB) waren nicht schlüssig dargelegt und greifen nicht durch.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur dann als Verzugsfolge ersatzfähig, wenn sie wegen des Verzugs entstanden sind; hier war das nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Formgültiges Schenkungsversprechen bei Ehescheidung; Zahlungspflicht 30.000 € • Eine in der Türkei schriftlich abgegebene Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme bei Ehescheidung kann nach deutschem Internationalem Privatrecht formwirksam sein, wenn nach dem örtlichen Recht die Schriftform genügt. • Die Erklärung ist als unter Bedingung abgegebenes Schenkungsversprechen (§516 Abs.1 BGB) zu qualifizieren, nicht als selbständiges Schuldversprechen (§780 BGB). • Ein Schenkungsversprechen, das nach dem Ortstatut formgültig ist, wird nicht dadurch nichtig, dass das deutsche Recht für die Rechtsfolge sonst notarielle Beurkundung verlangt. • Die Einwendungen der Unzumutbarkeit, Sittenwidrigkeit (§138 BGB) oder eines Verbots (§134 BGB) waren nicht schlüssig dargelegt und greifen nicht durch. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur dann als Verzugsfolge ersatzfähig, wenn sie wegen des Verzugs entstanden sind; hier war das nicht der Fall. Die Klägerin heiratete 2000 in der Türkei den Sohn des Beklagten. Am 19.08.2001 unterzeichnete der Beklagte in der Wohnung der Eltern der Klägerin in der Türkei eine türkischsprachige Erklärung, wonach er im Fall einer gerichtlichen Scheidung des Ehepaars 30.000 € an die Klägerin zahle, um deren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Ehe wurde 2006 geschieden. Die Klägerin verlangte daraufhin die Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten; der Beklagte bestritt die Wirksamkeit der Erklärung und rügte Formmängel, Sittenwidrigkeit und Unzumutbarkeit sowie Anwendbarkeit deutschen bzw. türkischen Rechts. Das Landgericht verurteilte den Beklagten; das OLG bestätigt die Zahlungspflicht in Höhe von 30.000 €, ändert aber die Entscheidung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. • Anwendbares Recht: Kollisionsrechtlich ist deutsches Sachrecht anzuwenden; für die Formgültigkeit kann jedoch das Ortstatut (türkisches Recht) herangezogen werden (Art. 3 ff., Art.11 EGBGB). • Rechtscharakter: Die Erklärung ist kein selbständiges Schuldversprechen (§780 BGB), weil der Schuldgrund in der Urkunde konkret dargelegt ist; vielmehr stellt sie ein Schenkungsversprechen unter aufschiebender Bedingung dar (§516 Abs.1 BGB). • Formfragen: Nach §518 BGB wäre für ein in Deutschland zu beurteilendes Schenkungsversprechen notarielle Beurkundung erforderlich; das ist hier jedoch unschädlich, weil die Erklärung in der Türkei abgegeben wurde und nach türkischem Recht Schriftform (nicht notarielle Beurkundung) ausreicht; damit ist die Erklärung formwirksam (Art.11 EGBGB). • Angebot und Annahme: Die Klägerin nahm das schriftlich vorliegende, vom Beklagten unterzeichnete Schenkungsangebot an; die tatsächlichen Umstände (Urkunde blieb in der Wohnung und wurde von der Klägerin in Besitz genommen) tragen die Annahme und damit den Vertragsschluss. Verkehrssittenrecht (§151 BGB) rechtfertigt das Fehlen eines gesonderten Übergabeakts. • Sittenwidrigkeit/Verbot: Die Rügen des Beklagten nach §138 und §134 BGB (finanzielle Überforderung, Verstoß gegen Formerfordernisse oder gesetzliche Verbote wie §1585c BGB) sind nicht substantiiert oder nicht einschlägig; finanzielle Überforderung allein macht das Geschäft nicht nichtig und die genannte Formerfordernis war 2001 nicht einschlägig. • Nebenforderung: Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht verzugsbedingt entstanden, weil der Klägervertreter bereits vor dem Verzug beauftragt war; daher kein Ersatzanspruch. Der Beklagte ist zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 23.12.2006) an die Klägerin verurteilt, weil die in der Türkei schriftlich abgegebene Erklärung als formwirksames Schenkungsversprechen unter der Bedingung der gerichtlichen Scheidung zu qualifizieren ist und die Bedingung eingetreten ist. Die Einreden des Beklagten wegen angeblicher Sittenwidrigkeit, Verbotswirkung oder Formmangel greifen nicht durch; türkisches Recht lässt die Schriftform genügen, so dass kein Formhindernis besteht. Die Klage ist insoweit erfolgreich; die vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Senat hingegen zu Recht zurückgewiesen, weil diese nicht als Verzugsfolge entstanden sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.