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Urteil

I-10 U 160/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Herausgabe eines Grundstücks nach § 985 BGB ist der Besitzer nur dann berechtigt, wenn er ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB darlegt und beweist. • Wegfall einer früheren Untervermietungsregelung im Vertrag begründet nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis eine generelle Erlaubnis zur Unterverpachtung. • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin keine wirksame Zustimmung zur Verfügung über insolvenzmassegehörendes Vermögen erteilen. • Verspätetes Vorbringen im Termin kann nach § 296 ZPO ausgeschlossen werden, wenn die Behauptung nur vermutungsbasiert ist und nicht rechtzeitig substantiiert wurde.
Entscheidungsgründe
Herausgabe eines zwangsversteigerten Hotelgrundstücks wegen fehlender Erlaubnis zur Unterverpachtung • Zur Herausgabe eines Grundstücks nach § 985 BGB ist der Besitzer nur dann berechtigt, wenn er ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB darlegt und beweist. • Wegfall einer früheren Untervermietungsregelung im Vertrag begründet nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis eine generelle Erlaubnis zur Unterverpachtung. • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin keine wirksame Zustimmung zur Verfügung über insolvenzmassegehörendes Vermögen erteilen. • Verspätetes Vorbringen im Termin kann nach § 296 ZPO ausgeschlossen werden, wenn die Behauptung nur vermutungsbasiert ist und nicht rechtzeitig substantiiert wurde. Die Klägerin begehrt Herausgabe eines Hotelgrundstücks, das Gegenstand eines Pachtverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Pächterin M+P GmbH war. Die Pächterin hatte das Objekt an die Beklagte unterverpachtet; der Kläger kündigte das Hauptpachtverhältnis wegen Zahlungsverzugs und klagte auf Herausgabe. Zwischen den Parteien steht streitig, ob der Pachtvertrag vom 5.10.2005 eine Erlaubnis zur Unterverpachtung enthielt oder ob eine solche Erlaubnis nachträglich konkludent erteilt wurde. Das Grundstück wurde am 7.7.2008 zwangsversteigert und von der Rechtsnachfolgerin ersteigert, an die die Klägerin die Herausgabe nunmehr begehrt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; die Beklagte hat Berufung eingelegt und rügt insbesondere die Auslegung des Pachtvertrags und die Nichtberücksichtigung mündlicher, erstmals im Termin vorgetragener Absprachen. • Der Kläger kann gemäß § 985 BGB Herausgabe verlangen; die Beklagte hat das behauptete Recht zum Besitz nach § 986 BGB nicht bewiesen. • Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB führt dazu, dass die Streichung der früheren Schriftlichkeitsklausel im Vertrag vom 5.10.2005 keine ausdrückliche oder konkludente Erlaubnis zur Unterverpachtung begründet; fehlende Regelung bedeutet nach § 584a Abs.1 BGB keinen Anspruch auf Untervermietung. • Die Annahme einer Erlaubniserteilung wäre bei beiderseits interessengerechter Auslegung nicht naheliegend, weil der Verpächter regelmäßig an der Person des Pächters interessiert ist; eine ausdrückliche Formulierung hätte nahegelegen. • Neues Tatsachenvorbringen der Beklagten im Termin, das nur auf Vermutungen beruhte, wurde zu Recht nach § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen; es durfte nicht mehr zugelassen werden. • Eine nachträgliche konkludente Genehmigung durch den Kläger scheidet aus: Zahlungen sind überwiegend an Dritte oder die Gläubigerin geflossen, das Hauptpachtverhältnis war fristlos gekündigt, und aufgrund der Insolvenz konnte der Geschäftsführer keine wirksame Zustimmung für die Masse nach § 80 InsO/§ 81 InsO erteilen. • Das zwangsversteigerte Grundstück steht der Ersteherin zu; die Prozessführungsbefugnis des Klägers bleibt bestehen, der Herausgabeanspruch kann an den neuen Eigentümer gerichtet werden. • Prozessrechtliche Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist in der Sache zurückgewiesen; die Beklagte ist verpflichtet, das Hotelgrundstück an die Ersteherin herauszugeben. Es fehlt ihr an einem klägerseits nicht widerlegten Recht zum Besitz nach § 986 BGB, weil der Pachtvertrag vom 5.10.2005 keine Erlaubnis zur Unterverpachtung enthielt und eine nachträgliche Genehmigung weder wirksam noch substantiiert vorgetragen ist. Die Zwangsversteigerung berührt die Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nicht; die Klägerin kann an die Rechtsnachfolgerin herausverlangen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass eine zusätzliche Sicherheitsleistung zur Abwendung der Herausgabevollstreckung angeordnet wurde.