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Beschluss

I-24 U 164/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer dreiseitigen Vertragsübernahme durch Übernahmeerklärung des Alt- und Neuschuldners sowie Zustimmung des Gläubigers begründet die zustimmende Partei eine verbindliche Verpflichtung zur Haftungsfreistellung des Altschuldners. • Scheitert die Wirksamkeit der Vertragsübernahme an der fehlenden Zustimmung eines abgetretenen Gläubigers, trifft die dadurch verursachte Unmöglichkeit der Leistung die zustimmende Partei, wenn sie sich verbindlich zur Freistellung verpflichtet hat. • Der Freistellungsanspruch des Hauptschuldners und die daraus folgende Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Bürgen ergeben sich aus den allgemeinen Schadensersatzregeln (§§ 281, 280 BGB) und den Besonderheiten der Bürgschaft (§§ 765, 768 BGB).
Entscheidungsgründe
Haftungsfreistellung bei dreiseitiger Vertragsübernahme und fehlender Gläubigerzustimmung • Bei einer dreiseitigen Vertragsübernahme durch Übernahmeerklärung des Alt- und Neuschuldners sowie Zustimmung des Gläubigers begründet die zustimmende Partei eine verbindliche Verpflichtung zur Haftungsfreistellung des Altschuldners. • Scheitert die Wirksamkeit der Vertragsübernahme an der fehlenden Zustimmung eines abgetretenen Gläubigers, trifft die dadurch verursachte Unmöglichkeit der Leistung die zustimmende Partei, wenn sie sich verbindlich zur Freistellung verpflichtet hat. • Der Freistellungsanspruch des Hauptschuldners und die daraus folgende Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Bürgen ergeben sich aus den allgemeinen Schadensersatzregeln (§§ 281, 280 BGB) und den Besonderheiten der Bürgschaft (§§ 765, 768 BGB). Die Parteien stritten über die Freistellung von Zahlungsansprüchen aus einem Leasingvertrag über einen Imbisswagen. Kläger 1 schloss 2000 einen Leasingvertrag; Klägerin 2 war selbstschuldnerische Bürgin. Beklagte finanzierte das Fahrzeug über ein Darlehen der Sparkasse, trat Forderungen ab und sicherte das Fahrzeug. 2002 vereinbarten Kläger 1 und S. eine Übernahme des Leasingvertrags; die Beklagte erklärte sich auf einem Formular zustimmend, prüfte die Bonität des S. und gab ihm Fahrzeugunterlagen. Später kündigte die Sparkasse fristlos und titulierte gegenüber Klägern Zahlung in Höhe von EUR 9.166,85, weil die Sparkasse der Übernahme nicht zugestimmt hatte. Die Kläger forderten die Beklagte auf Freistellung; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Freistellung. Die Beklagte legte Berufung ein, die zurückgewiesen wurde. • Die Beklagte hat durch ihre ausdrückliche Mitwirkung am Übernahmevorgang (Bereitstellung Formulars, Bonitätsprüfung, Aufforderung zur Übersendung) an einer dreiseitigen Vertragsübernahme mitgewirkt und damit eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Haftungsfreistellung des Klägers begründet (§§ 281 Abs.1, 397 BGB). • Die versprochene Haftungsbefreiung wurde unmöglich, als die Sparkasse als abgetretene Gläubigerin die Übernahme nicht genehmigte und den Kläger titulierte; diese Unmöglichkeit begründet Schadensersatz nach § 281 BGB. • Eine vorherige Fristsetzung zur Leistung war entbehrlich, weil die Beklagte nach Streitverkündung Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände hatte und nicht tätig wurde (§ 281 Abs.2 BGB). • Ein Mitverschulden des Klägers scheidet aus, weil er aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung nicht verpflichtet war, die Zustimmung der Sparkasse einzuholen; die Beklagte hätte die Sparkasse über die Abtretung und maßgebliche Umstände informieren müssen (§§ 402, 415 BGB). • Die Klägerin als Bürgin hat einen eigenen Freistellungsanspruch aus der Bürgschaftsbeziehung, weil die Beklagte gegen Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs.2 BGB verstoßen hat; ohne das Verhalten der Beklagten hätte die Bürgin von ihrer Verpflichtung nach § 418 BGB befreit werden können (§§ 765, 768 BGB). • Die Berufung war offensichtlich aussichtslos und konnte nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, das die Beklagte verpflichtet, die Kläger von den durch das Urteil des Landgerichts Bonn titulierten Zahlungsansprüchen freizustellen, blieb bestehen. Die Beklagte haftet dem Kläger aus der dreiseitigen Übernahmevereinbarung schadensersatzpflichtig, weil sie sich verbindlich zur Haftungsfreistellung verpflichtet und diese durch das Verhalten der Sparkasse unmöglich gemacht wurde. Die Klägerin als Bürgin hat ebenfalls einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten; wäre die Beklagte rechtskonform vorgegangen, hätte die Bürgin von ihrer Haftung befreit werden müssen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Streitwert beträgt EUR 9.166,85.