Beschluss
I-24 U 112/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bürgschaft erlischt nach § 418 Abs.1 S.1 BGB nur, wenn der ursprüngliche Schuldner vollständig aus der Haftung entlassen wird.
• Die Überlassung des Leasinggegenstands an einen Dritten begründet nicht ohne Weiteres eine zur Haftungsbefreiung des Bürgen führende Risikoerhöhung, sofern ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt Bestandteil der Vertragsbeziehung ist.
• Der Gläubiger einer Bürgschaft hat grundsätzlich keine Nebenpflichten zur Belehrung oder Mitteilung gegenüber dem Bürgen; Unterlassungen betreffen primär das Verhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner.
• Das Verbot der Fremddisposition (§ 767 Abs.1 S.3 BGB) greift nur, wenn durch das Rechtsgeschäft eine für den Bürgen nicht vorhersehbare Risikoausweitung eintritt.
Entscheidungsgründe
Bürgschaft bleibt bei Überlassung des Leasingfahrzeugs an Dritten bestehen • Eine Bürgschaft erlischt nach § 418 Abs.1 S.1 BGB nur, wenn der ursprüngliche Schuldner vollständig aus der Haftung entlassen wird. • Die Überlassung des Leasinggegenstands an einen Dritten begründet nicht ohne Weiteres eine zur Haftungsbefreiung des Bürgen führende Risikoerhöhung, sofern ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt Bestandteil der Vertragsbeziehung ist. • Der Gläubiger einer Bürgschaft hat grundsätzlich keine Nebenpflichten zur Belehrung oder Mitteilung gegenüber dem Bürgen; Unterlassungen betreffen primär das Verhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner. • Das Verbot der Fremddisposition (§ 767 Abs.1 S.3 BGB) greift nur, wenn durch das Rechtsgeschäft eine für den Bürgen nicht vorhersehbare Risikoausweitung eintritt. Die Klägerin ist Leasinggeberin eines Pkw BMW X5, für dessen Vertrag vom 20.08.2003 die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Der ursprüngliche Leasingnehmer D. überließ das Fahrzeug am 12.09.2005 dem Dritten K., der Besitz, Zahlungen und Fahrzeughalterstellung übernahm. Die Beklagte rügte, durch diese Überlassung und angebliche Vereinbarungen sei der Leasingvertrag in einer Weise geändert worden, dass die Bürgschaft erloschen oder in unzulässiger Weise das Risiko der Beklagten erhöht worden sei. Die Klägerin berief sich auf ihre AGB, insbesondere einen Genehmigungsvorbehalt zur Untervermietung, und verneinte eine Haftungsbefreiung gegenüber der Beklagten. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Die Berufung war in der Sache unbegründet und hatte keine grundsätzliche Bedeutung, sodass sie nach § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen war. • Zu § 418 Abs.1 S.1 BGB: Ein Erlöschen der Bürgschaft setzt voraus, dass der ursprüngliche Schuldner vollständig aus der Haftung entlassen wird. Hier blieb die Hauptverbindlichkeit des Leasingnehmers D. bestehen; eine dreiseitige Haftentlassungsvereinbarung ist nicht schlüssig dargelegt. • Zum Verbot der Fremddisposition (§ 767 Abs.1 S.3 BGB): Eine Risikoerhöhung liegt nur vor, wenn der Bürge einem vorher nicht absehbaren, über das vereinbarte Sicherungsbedürfnis hinausgehenden Risiko ausgesetzt wird. Die Überlassung an K. stellte keine solche wesentliche Risikoänderung dar. • Zur Vertragslage und AGB: In Nr.17 der AGB der Klägerin war die Möglichkeit der Gebrauchüberlassung bzw. Untervermietung durch Genehmigungsvorbehalt bereits geregelt und somit vom übernommenen Bürgschaftsrisiko umfasst. • Zu Nebenpflichten des Gläubigers: Ein Bürgschaftsvertrag ist einseitig verpflichtend; dem Gläubiger entstehen grundsätzlich keine Aufklärungs- oder Warnpflichten gegenüber dem Bürgen, sodass ein Unterlassen der Mitteilung primär das Verhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner berührt. • Das tatsächliche neue Vorbringen der Beklagten im späteren Schriftsatz enthielt keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte und änderte die Bewertung nicht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die Beklagte haftet weiterhin aus der von ihr übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft, weil der ursprüngliche Leasingnehmer nicht wirksam aus der Haftung entlassen wurde und durch die Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten keine für den Bürgen nicht vorhersehbare Risikoerhöhung eintrat. Die vertragliche Regelung in den AGB der Klägerin (Genehmigungsvorbehalt) umfasst die Möglichkeit der Gebrauchüberlassung und schließt eine Obliegenheit der Klägerin zur Information der Beklagten aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.