OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-10 W 19/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens sind nur insoweit als erstattungsfähige Vorbereitungskosten anzusehen, als Gegenstand des Güteverfahrens und des streitigen Gerichtsverfahrens übereinstimmen. • Ein bereits durch Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage in den Rechtsstreit einbezogener Anspruch kann nicht durch nachfolgendes Güteverfahren als Vorbereitung des Prozesses gerechtfertigt werden. • Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu regeln; die weitergehenden Festsetzungsanträge wurden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Kosten eines Güteverfahrens nur bei Deckungsgleichheit mit dem streitigen Anspruch • Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens sind nur insoweit als erstattungsfähige Vorbereitungskosten anzusehen, als Gegenstand des Güteverfahrens und des streitigen Gerichtsverfahrens übereinstimmen. • Ein bereits durch Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage in den Rechtsstreit einbezogener Anspruch kann nicht durch nachfolgendes Güteverfahren als Vorbereitung des Prozesses gerechtfertigt werden. • Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu regeln; die weitergehenden Festsetzungsanträge wurden zurückgewiesen. Der Beklagte hatte ein Güteverfahren wegen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 220.000 EUR angestrengt. Gleichzeitig war in einem Gerichtsverfahren (16 O 8/07) ein Teilanspruch über 15.000 EUR durch Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage mit Schriftsatz vom 07.08.2007 eingebracht worden. Das Güteverfahren wurde erst am 27.08.2007 beantragt, nach bereits erfolgter Einbeziehung des 15.000-EUR-Teils in das gerichtliche Verfahren. Der Kläger nahm seine Klage im Hauptsacheverfahren zurück. Die Kostenfestsetzung des Landgerichts ergab eine Erstattungsverpflichtung des Klägers in bestimmtem Umfang; dagegen richtete sich seine sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Kosten des Güteverfahrens nach § 91 ZPO erstattungsfähig seien und in welchem Umfang. • Rechtsfrage: Ob Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens als Vorbereitungskosten des Prozesses erstattungsfähig sind. • Ergebnis der Auslegung: Erstattungsfähig sind solche Kosten nur, soweit der Gegenstand des Güteverfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt. • Anwendung auf den Sachverhalt: Nur ein Teilbetrag von 15.000 EUR war im gerichtlichen Verfahren durch Hilfsaufrechnung/Hilfswiderklage eingebracht; der übrige Betrag war nicht in das Gerichtsverfahren einbezogen und folglich nicht erstattungsfähig. • Zeitpunkt der Einbeziehung: Da der 15.000-EUR-Teilschuld bereits am 07.08.2007 durch Schriftsatz in den Rechtsstreit einbezogen war und das Güteverfahren erst am 27.08.2007 angestrengt wurde, diente das Güteverfahren nicht mehr der Vorbereitung des späteren Prozesses. • Rechtsgrundlagen: § 91 Abs. 1 ZPO für die Kostenentscheidung; Erwägungen zu freiwilligen Güteverfahren und zur Zweckrichtung von § 15a ZPO bei obligatorischen Güteverfahren; maßgebliches Prinzip: Vorbereitungskosten sind nur bei Zusammenhang von Güte- und Streitgegenstand erstattungsfähig. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin, dass der Kläger dem Beklagten 1.826,65 EUR nebst Zinsen seit dem 17.06.2008 zu erstatten hat; der weitergehende Festsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Begründend stellte das Gericht fest, dass nur der Teilbetrag von 15.000 EUR inhaltlich mit dem Gerichtsverfahren übereinstimmte und damit als Vorbereitungskosten in Betracht kommt, während die übrigen im Güteverfahren geltend gemachten Beträge nicht in den Rechtsstreit einbezogen wurden und daher nicht erstattungsfähig sind. Folglich sind nur die anteilig zurechenbaren Kosten zu erstatten; weitergehende Kostenerstattungsansprüche wurden abgewiesen.