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Beschluss

I-24 U 126/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertragsbeziehungen bei Versteigerung richten sich nach §§ 675, 611 BGB; Versteigerer verletzt Pflicht zur Festsetzung eines angemessenen Schätzpreises und zur Einholung der Zustimmung bei Zuschlag unter 10% des Schätzpreises. • Abtretung von Forderungen ist wirksam und berechtigt die Abtretungsempfängerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs (§ 398 BGB); kein Scheingeschäft allein wegen Zeugeneigenschaft des Zedenten. • Fehlt der Verkehrswert wegen Unmöglichkeit der Beweiserhebung, ist der Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. • Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Auktionators, auf die Gefahr einer Versteigerung ohne Mindestpreis hinzuweisen, besteht nicht zwingend; entscheidend sind Treu und Glauben und das Informationsgefälle. • Bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten haftet der Versteigerer nach § 280 Abs.1 BGB; Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB bzw. § 848 BGB zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Versteigerer verletzt Pflicht zur angemessenen Schätzpreisfestsetzung und Zustimmungspflicht bei Zuschlag unter 10% • Vertragsbeziehungen bei Versteigerung richten sich nach §§ 675, 611 BGB; Versteigerer verletzt Pflicht zur Festsetzung eines angemessenen Schätzpreises und zur Einholung der Zustimmung bei Zuschlag unter 10% des Schätzpreises. • Abtretung von Forderungen ist wirksam und berechtigt die Abtretungsempfängerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs (§ 398 BGB); kein Scheingeschäft allein wegen Zeugeneigenschaft des Zedenten. • Fehlt der Verkehrswert wegen Unmöglichkeit der Beweiserhebung, ist der Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. • Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Auktionators, auf die Gefahr einer Versteigerung ohne Mindestpreis hinzuweisen, besteht nicht zwingend; entscheidend sind Treu und Glauben und das Informationsgefälle. • Bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten haftet der Versteigerer nach § 280 Abs.1 BGB; Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB bzw. § 848 BGB zu gewähren. Einlieferer übergab einer Auktionsgesellschaft im September 2006 eine umfangreiche Briefmarkensammlung zur Versteigerung en bloc ohne Mindestpreis; er erhielt einen Vorschuss von 4.000 €. Die Beklagte bestätigte den Auftrag schriftlich und setzte eine Frist bis 22.11.2006 für Änderungswünsche. Die Sammlung wurde im Januar 2007 für 5.200 € zugeschlagen; nach Abzug von Provision, Kosten, Zinsen und Vorschuss verblieb dem Einlieferer ein Guthaben von 231,58 €. Der Einlieferer trat seine Ansprüche im Januar 2008 an die Klägerin ab, die Schadensersatz geltend machte. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung machte die Klägerin geltend, Mindestpreis bzw. angemessener Schätzpreis seien entweder vereinbart oder vom Versteigerer nicht ordentlich ermittelt worden, und die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 675, 611, 280 Abs.1, 398 BGB; Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht bei Pflichtverletzung der Beklagten. • Kein nach Vertrag vereinbarter Mindestpreis; Eingangsbestätigung wies "0.00 EUR" aus und die Klägerin konnte die behauptete Mindestpreisvereinbarung nicht beweisen. • Keine Verfahrensmängel: Fristsetzung bis 22.11.2006 war wirksam und ausreichend; ein späterer Zugang eines Schreibens ist nicht festgestellt und hätte die Beklagte nicht mehr binden müssen. • Generelle vorvertragliche Hinweispflicht des Auktionators auf Risiko einer Versteigerung ohne Mindestpreis besteht nicht; hier war der Einlieferer mit Auktionsablauf vertraut, so dass ein Aufklärungstatbestand nicht erfüllt ist. • Die Pflicht des Versteigerers, einen angemessenen Schätzpreis zu bestimmen und bei Zuschlag mehr als 10% unter diesem Preis die Zustimmung des Einlieferers einzuholen, folgt aus dem Schutzzweck von Nr.5 des Versteigerungsvertrags und ist nicht bloßne Freistellungsbefugnis des Auktionators. • Angemessener Schätzpreis wurde vom Gericht auf 12.000 € festgesetzt, gestützt auf das Verhalten des Geschäftsführers (Angebot eines Vorschusses von 3.000 €, branchenübliche Vorschussquote ca.25 %) und kaufmännische Erwägungen; ein niedrigerer Schätzwert wurde nicht hinreichend dargetan. • Die Beklagte hat den Zuschlag ohne Zustimmung erteilt und damit Nr.5 des Vertrags verletzt; Verschulden ist nicht widerlegt, daher Haftung nach § 280 Abs.1 BGB. • Schaden ist zu schätzen (§ 287 ZPO), weil der Verkehrswert nicht mehr durch Gutachten ermittelt werden kann; daraus ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden von 5.746,00 € nach Anrechnung von Vorschuss, Auszahlungen, Zinsen und üblichen Provisionen/Kosten. • Zinsrechtliche Behandlung: 4% p.a. für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit nach § 848 BGB/§ 246 BGB wegen Eigentumsverletzung, danach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.746,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 13.01.2007 bis 11.02.2008 und danach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Festsetzung eines angemessenen Schätzpreises (hier 12.000 €) und zur Einholung der Zustimmung des Einlieferers beim Zuschlag unter 10% dieses Schätzwertes verletzt und konnte die Pflichtverletzung nicht entschuldigen. Der Schaden wurde mangels Gutachten nach § 287 ZPO geschätzt; dabei wurden Vorschuss, bereits ausgekehrte Beträge, Zinsen auf den Vorschuss sowie Provision und Kosten angerechnet. Neben dem Anspruch erfolgte eine Kostenentscheidung; die Revision wurde nicht zugelassen.