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Urteil

II-8 UF 11/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO bzw. § 606a Abs.1 Nr.1 ZPO. • Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten kann das Heimatrecht des einen Ehegatten nach dem ausländischen Internationalen Privatrecht auf das aufenthaltsstaatliche Recht verweisen; hier verweist das togolesische Recht auf deutsches Recht. • Ist nach dem anzuwendenden Recht der Versorgungsausgleich vorzunehmen, darf das Berufungsgericht nicht selbst scheiden, wenn beim Gericht erster Instanz noch eine Folgesache (Versorgungsausgleich) zu regeln ist; die Sache ist zur ergänzenden Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Zerrüttung der Ehe kann nach § 1566 Abs.1 BGB unwiderlegbar vermutet werden, wenn die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung an das Familiengericht wegen vorzunehmendem Versorgungsausgleich • Die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO bzw. § 606a Abs.1 Nr.1 ZPO. • Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten kann das Heimatrecht des einen Ehegatten nach dem ausländischen Internationalen Privatrecht auf das aufenthaltsstaatliche Recht verweisen; hier verweist das togolesische Recht auf deutsches Recht. • Ist nach dem anzuwendenden Recht der Versorgungsausgleich vorzunehmen, darf das Berufungsgericht nicht selbst scheiden, wenn beim Gericht erster Instanz noch eine Folgesache (Versorgungsausgleich) zu regeln ist; die Sache ist zur ergänzenden Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Zerrüttung der Ehe kann nach § 1566 Abs.1 BGB unwiderlegbar vermutet werden, wenn die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte der Scheidung zustimmt. Die Parteien, beide gebürtig aus Togo, heirateten 1988 in Sokodé. Der Ehemann zog 1992 nach Deutschland, die Ehefrau 1994; beide hatten hier zwei gemeinsame Kinder. Im Juli 2007 verließ die Frau die Ehewohnung mit den Kindern. Der Ehemann wurde 2005 eingebürgert und stellte im April 2008 den Scheidungsantrag; er behauptete, die Ehefrau sei nach der Trennung eine neue Beziehung eingegangen. Die Ehefrau widersprach zunächst, stimmte im Berufungsverfahren aber der Scheidung zu. Das Amtsgericht wies den Scheidungsantrag zurück, weil nach togolesischem Recht die behauptete Untreue nicht bewiesen sei. Der Antragsteller legte Berufung ein und beantragte im Senat die Scheidung; das OLG hörte die Parteien an. • Internationale Zuständigkeit: Das deutsche Familiengericht ist zuständig nach Art.3 Abs.1 Buchst. a EuGVVO bzw. ergänzend § 606a Abs.1 Nr.1 ZPO. • Anwendbares Scheidungsstatut: Zwar wäre gemäß Art.17 Abs.1 EGBGB zunächst das Heimatrecht (Togo) anzuwenden; das togolesische Internationale Privatrecht verweist nach Art.709 CPF bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit auf das Recht des Wohnsitzstaates der Ehegatten, sodass deutsches Recht gilt. • Materielles Recht: Auf die Scheidung ist deutsches Recht anzuwenden, insbesondere §§ 1564 ff. BGB. Nach § 1566 Abs.1 BGB ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien seit Juli 2007 getrennt leben und die Ehefrau der Scheidung zustimmt. • Verweisungsfolge und Verfahren: Da nach deutschem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist und Anhaltspunkte vorliegen, dass Beiträge des Ehemanns vorhanden sind, kann das Berufungsgericht nicht selbst endgültig über die Scheidung entscheiden, solange die Folgesachen nicht aufgeklärt und entschieden sind. • Prozessrechtliche Folge: Nach § 629b Abs.1 ZPO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zum Versorgungsausgleich an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Berufung des Antragstellers führt teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Amtsgerichts vom 18.12.2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Mülheim an der Ruhr zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung über den Scheidungsantrag und zur Durchführung bzw. Klärung des Versorgungsausgleichs. Eine Entscheidung über die Kosten der Hauptsache und vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt; über die Kosten des Berufungsverfahrens ist bei der abschließenden Entscheidung zu befinden. Die Revision wird nicht zugelassen.