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Beschluss

I-24 U 210/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien ist kein Mietvertrag zustande gekommen, da die Annahme des Angebots verspätet erfolgte (§§ 147, 150 BGB). • Die verspätete Annahme ist nicht durch Weiterleitung an einen nicht bevollmächtigten Notar zum Zugang der Beklagten geworden; der Notar war kein Empfangsbote. • Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo ist ausgeschlossen, weil ein triftiger Grund (unerwartete Steuernachzahlung) für den Rücktritt vorlag und keine ersichtlichen Aufwendungen der Klägerin entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Kein Mietvertrag wegen verspäteter Annahme; keine c.i.c.-Haftung • Zwischen den Parteien ist kein Mietvertrag zustande gekommen, da die Annahme des Angebots verspätet erfolgte (§§ 147, 150 BGB). • Die verspätete Annahme ist nicht durch Weiterleitung an einen nicht bevollmächtigten Notar zum Zugang der Beklagten geworden; der Notar war kein Empfangsbote. • Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo ist ausgeschlossen, weil ein triftiger Grund (unerwartete Steuernachzahlung) für den Rücktritt vorlag und keine ersichtlichen Aufwendungen der Klägerin entstanden sind. Die Beklagte machte der Klägerin am 07.02.2008 ein Angebot zum Abschluss eines Gewerberaummietvertrags über eine Gaststätte. Die Klägerin unterzeichnete das Vertragsformular erst Mitte März 2008 und ließ das unterzeichnete Exemplar an einen Notar senden; der Zugang bei der Beklagten erfolgte nicht oder zu spät. Die Beklagte berief sich darauf, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich durch eine Steuernachzahlung verschlechtert habe und sie den Vertrag nicht mehr abschließen könne. Die Klägerin focht an, sie habe fristgerecht angenommen und verlangte Mietansprüche bzw. Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Vertragsschluss: Die Erklärung der Klägerin vom 18.03.2008 war als verspätete Annahme zu qualifizieren, weil nach § 147 Abs. 2 BGB eine kürzere angemessene Frist zur Annahme vorlag; damit war das Angebot nach § 146 BGB erloschen und die danach abgegebene Erklärung nur ein neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), den die Beklagte nicht annahm. • Angemessene Fristbemessung: Bei vorliegendem, einfach zu unterschreibendem vorformuliertem Mietvertrag waren lediglich kurze Bearbeitungszeiten zu erwarten; Zeiträume von vier bis sechs Wochen sind insoweit nicht mehr angemessen und durch die Klägerin nicht hinreichend dargetan. • Zugang und Empfangsbote: Eine Weiterleitung an den Notar begründet keinen Zugang bei der Beklagten, weil der Notar nicht zur Entgegennahme der Annahmeerklärung bevollmächtigt war; Empfangsbote setzt ausdrückliche oder nach Verkehrsanschauung anzunehmende Bestellung voraus. • Beweislast und Anscheinsbeweis: Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Zugang; für per Post übersandte Sendungen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang. • § 162/§ 149 BGB: Eine analoge Anwendung von § 162 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte den Zugang nicht vereitelt hat; § 149 BGB greift nicht, da keine erkennbare Verspätungsanzeige der Beklagten möglich war. • culpa in contrahendo: Bis zum formwirksamen Vertragsschluss besteht Vertragsfreiheit; ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Abbruch der Verhandlungen ohne triftigen Grund erfolgte. Die Beklagte hat jedoch glaubhaft gemacht, dass eine unvorhergesehene Steuernachzahlung sie zur finanziellen Umplanung zwang, was einen triftigen Grund darstellt. • Fehlende Aufwendungen: Die Klägerin hat keine schutzwürdigen Aufwendungen dargelegt, die im Vertrauen auf einen sicheren Vertrag getätigt worden wären; das Mietobjekt war noch nicht übergeben. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es ist kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, weil die Annahme verspätet war und der Beklagten die Annahme nicht mehr möglich war. Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo besteht nicht, weil die Beklagte einen triftigen Grund für den Rücktritt (unerwartete Steuernachzahlung) hatte und die Klägerin keine ersichtlichen Aufwendungen geltend gemacht hat. Der Klägerin sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin die rechtzeitige Absendung und den Zugang ihrer Annahmeerklärung nicht hinreichend nachgewiesen hat, und dass Lieferung an einen nicht bevollmächtigten Notar den Zugang nicht ersetzt.