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Beschluss

I-25 Wx 25/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine teilweise Entlassung des Betreuers durch einstweilige Anordnung nach §69f Abs.3 FGG bedarf einer ausdrücklichen Begründung; fehlende Begründung verletzt §69 Abs.2 FGG. • Vormundschaftsgerichte dürfen frühere gerichtliche Entscheidungen nicht ohne sorgfältige Sachaufklärung und Anhörung der Betreuer unterlaufen; Rechtskraft früherer Entscheidungen bindet grundsätzlich. • Gutachten eines wegen Besorgnis der Befangenheit nach §15 FGG von der weiteren Pflicht entbundenen Sachverständigen dürfen nicht mehr als Sachverständigenbeweis verwertet werden (§406 ZPO).
Entscheidungsgründe
Teilweise Entlassung Betreuerin und Wiederaufnahme künstlicher Ernährung: Verfahrens- und Aufklärungsfehler • Eine teilweise Entlassung des Betreuers durch einstweilige Anordnung nach §69f Abs.3 FGG bedarf einer ausdrücklichen Begründung; fehlende Begründung verletzt §69 Abs.2 FGG. • Vormundschaftsgerichte dürfen frühere gerichtliche Entscheidungen nicht ohne sorgfältige Sachaufklärung und Anhörung der Betreuer unterlaufen; Rechtskraft früherer Entscheidungen bindet grundsätzlich. • Gutachten eines wegen Besorgnis der Befangenheit nach §15 FGG von der weiteren Pflicht entbundenen Sachverständigen dürfen nicht mehr als Sachverständigenbeweis verwertet werden (§406 ZPO). Die Betroffene leidet an Chorea Huntington und steht unter Betreuung; die Tochter ist seit 2004 als Zusatzbetreuerin für Gesundheitsfürsorge bestellt. 2007 verschlechterte sich der Zustand der Betroffenen, sodass eine PEG-Sonde zur Ernährung in Betracht stand. Die Berufsbetreuerin beantragte vormundschaftsgerichtlich die Anlage einer PEG-Sonde; die Zusatzbetreuerin widersprach. Das Amtsgericht ordnete unter Berufung auf §1846 BGB die Wiederaufnahme der Ernährung an und schränkte die Vertretungsbefugnis der Betreuerinnen ein. Das Landgericht bestätigte die Wiederaufnahme, hob jedoch vorherige Einschränkungen teilweise auf; es stützte sich dabei wesentlich auf medizinische Sachverständigengutachten. Die Zusatzbetreuerin legte weitere Beschwerde ein und rügte Verfahrens- und Beweiserhebungsmängel sowie die Verwertung befangener Gutachten. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft nach §§69g Abs.4 Nr.3, 19, 20, 29 Abs.2 FGG und zulässig. • Formelle Mängel: Das Landgericht hat die einstweilige teilweise Entlassung der Zusatzbetreuerin nicht begründet, obwohl es nach §69 Abs.2 FGG hierzu verpflichtet war; dies ist ein Verfahrensfehler, der Aufhebung und Rückverweisung gebietet. • Verfahrensfehler bei Eilentscheidung: Das Amtsgericht traf die Anordnung zur Wiederaufnahme der Ernährung ohne vorherige Anhörung oder Kontaktaufnahme mit den Betreuerinnen und berief sich allein auf einen nicht zwingend behandelnden Sachverständigen; damit wurden Grundsätze aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt. • Unzureichende Tatsachenaufklärung: Das Landgericht hat die behauptete psychomotorische Unruhe und deren Ursachen nicht hinreichend aufgeklärt und Zeugen- sowie Dokumentenbeweise (z.B. ärztliche Aufzeichnungen, Pflegepersonal, Ehemann, Besucher) nicht ausreichend verwertet. • Verwertungsverbot befangener Gutachten: Bereits erstellte Gutachten des Sachverständigen, der später wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Gutachterpflicht entbunden wurde, dürfen nicht als Sachverständigenbeweis nach §406 ZPO genutzt werden; das Landgericht hatte sich jedoch auf solche Aussagen gestützt. • Beweisbedürftigkeit vor Entlassung: Für eine teilweise Entlassung wegen fehlender Eignung müssen konkrete Tatsachen vorliegen; bloße Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen reicht nicht ohne nähere medizinische Indikation und sichere Feststellung eines geänderten Sachverhalts. • Erforderliche Weiterermittlungen: Das Beschwerdegericht hat daher die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur ergänzenden Beweisaufnahme, umfassenden Befragung aller relevanten Pflegepersonen, Ärzte und Angehörigen sowie zur Klärung des Umfangs und der Verwertbarkeit der Gutachten an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwerde der Zusatzbetreuerin ist begründet; der Beschluss des Landgerichts vom 31.03.2009 wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Kleve zurückverwiesen. Begründend stellt das Oberlandesgericht fest, dass die teilweise Entlassung der Zusatzbetreuerin und die Anordnung zur Wiederaufnahme der Ernährung verfahrens- und aufklärungsrechtliche Mängel aufweisen, insbesondere fehlende Begründung der einstweiligen Maßnahme, unzureichende Tatsachenermittlung und die unzulässige Verwertung befangener Gutachten. Das Landgericht hat insbesondere nicht ausreichend untersucht, ob im relevanten Zeitraum tatsächlich nur kalorienfreie Flüssigkeiten verabreicht wurden, ob die festgestellte Unruhe auf Hunger oder die Grunderkrankung zurückzuführen ist und ob der einschlägige Sachverständige behandelnder Arzt war. Daher ist eine erneute, umfassende Beweisaufnahme und Anhörung aller beteiligten Ärzte, Pflegekräfte, Angehörigen und Gutachter durch das Landgericht erforderlich; erst danach kann über die (Teil-)Entlassung der Betreuerin und die Frage der künstlichen Ernährung endgültig entschieden werden.