Beschluss
I-24 U 17/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wegnahmerecht des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB kann auch Einrichtungen und bauliche Veränderungen erfassen; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz für Ersatzbeschaffungen.
• Hat der Vermieter infolge Verjährung des Wegnahmerechts Besitz an einer Einrichtung erlangt, begründet dies keinen Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung der Einrichtung.
• Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB setzt darlegungs- und beweisgerechte, schlüssige Angaben zur Art und zum Umfang des behaupteten Schadens voraus; bloße Kostenangebote ohne Aufschlüsselung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz des Vermieters wegen fehlender Tür trotz verjährten Wegnahmerechts • Ein Wegnahmerecht des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB kann auch Einrichtungen und bauliche Veränderungen erfassen; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz für Ersatzbeschaffungen. • Hat der Vermieter infolge Verjährung des Wegnahmerechts Besitz an einer Einrichtung erlangt, begründet dies keinen Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung der Einrichtung. • Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB setzt darlegungs- und beweisgerechte, schlüssige Angaben zur Art und zum Umfang des behaupteten Schadens voraus; bloße Kostenangebote ohne Aufschlüsselung genügen nicht. Die Klägerin (Vermieterin) verlangt vom Beklagten (Mieter) Schadensersatz in Höhe der Kosten für eine neue Kiosktür. Der Beklagte hatte zu Beginn des Mietverhältnisses Garagenumbaumaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem Türen eingebaut; er machte ein Wegnahmerecht geltend. Die Klägerin behauptet, die Umbauten seien ohne Einverständnis der vorherigen Eigentümerin erfolgt und die Tür sei beschädigt; sie fordert Ersatz statt Einbau. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Senat prüft, ob ein mietrechtlicher Schadensersatzanspruch nach §§ 535, 280, 281 BGB besteht und ob die Voraussetzungen des Wegnahmerechts einschlägig sind. Die Klägerin beruft sich auf Kostenangebote für eine neue Tür, legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, welcher Teilbetrag auf Tür bzw. Schließanlage entfällt. Der Beklagte behauptet, er sei zur Wegnahme berechtigt und habe die Schließanlage nach einem Einbruch instand gesetzt. • Grundlage: Mieter hat nach § 539 Abs. 2 i.V.m. § 258 BGB ein Wegnahmerecht an eingebrachten Einrichtungen; dieses umfasst auch bauliche Veränderungen und nicht nur leicht lösbare Einbauten. • Ob die Einrichtungen vorübergehend eingebracht blieben (§ 95 BGB) oder in wesentliche Bestandteile übergingen (§§ 947 Abs. 2, 94 BGB) kann offen bleiben, denn in beiden Konstellationen steht dem Mieter das Wegnahmerecht zu; ein vermutetes Übereignungswille ist auf Klägerseite nicht dargelegt. • Parallel dazu besteht nach § 546 Abs. 1 BGB eine Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Verlangen des Vermieters; dieses Duldungs- bzw. Beseitigungsrecht begründet aber nur einen Anspruch auf Entfernung oder Wiederherstellung, nicht zwingend einen Anspruch auf Ersatzanschaffung. • Ein geldwerter Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB setzt voraus, dass der Vermieter entweder die Herstellung fordert oder schlüssig darlegt, warum statt der Wiederherstellung ein Geldbetrag erforderlich ist; die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass und in welcher Höhe Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich wären. • Die Klägerin hat im Prozess widersprüchlich vorgetragen und nicht konkret beschrieben, welche Schäden vorliegen; das vorgelegte Angebot nennt nicht aufgeschlüsselt Tür- und Schließanlagenanteile, sodass der Anspruch nicht schlüssig und eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. • Zudem ist aufgrund der Verjährung des Wegnahmerechts des Beklagten ein Besitzrecht der Klägerin an der Tür entstanden; dieses Besitzrecht rechtfertigt jedoch keinen Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Einrichtung. • Zusammengefasst fehlt es an der notwendigen Darlegung und rechtlichen Grundlage für einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung der kompletten Tür einschließlich Schließanlage; deshalb hat die Berufung keine Erfolgsaussichten. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Klage hinsichtlich des Erneuerungsanspruchs der Kiosktür keine Erfolgsaussichten hat. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatzbeschaffung einer neuen Tür einschließlich Schließanlage aus §§ 535, 280, 281 BGB. Das Wegnahmerecht des Beklagten erfasst die eingebrachten Einrichtungen, und selbst bei verjährtem Wegnahmerecht und dadurch entstehendem Besitzrecht der Klägerin begründet dies keinen Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung. Die Klägerin hat zudem den behaupteten Schaden nicht schlüssig dargelegt; das vorgelegte Angebot ist nicht aufgeschlüsselt, eine Schadensschätzung daher nicht möglich. Damit bleibt die Abweisung des Erneuerungsanspruchs durch das Landgericht in der Sache bestätigt.