Beschluss
I-18 W 82/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verzinsung festgesetzter Kosten beginnt frühestens mit der Verkündung des Urteils, das die Kostengrundentscheidung enthält (§ 104 Abs.1 S.2 i.V.m. § 105 Abs.3 ZPO).
• Wird ein Urteil aufgehoben, verliert es seine Eigenschaft als Kostengrundentscheidung und ein zuvor gestellter Kostenfestsetzungsantrag wird gegenstandslos.
• Bei Änderung (Abänderung) einer Kostenentscheidung bleibt für den weiter erstattungsfähigen Kostenanteil die Verzinsung regelmäßig am ursprünglichen Urteil orientiert; dies unterscheidet sich von der Rechtslage bei Aufhebung.
Entscheidungsgründe
Beginn der Verzinsung von Kostenfestsetzungen bei Aufhebung des vorangehenden Urteils • Die Verzinsung festgesetzter Kosten beginnt frühestens mit der Verkündung des Urteils, das die Kostengrundentscheidung enthält (§ 104 Abs.1 S.2 i.V.m. § 105 Abs.3 ZPO). • Wird ein Urteil aufgehoben, verliert es seine Eigenschaft als Kostengrundentscheidung und ein zuvor gestellter Kostenfestsetzungsantrag wird gegenstandslos. • Bei Änderung (Abänderung) einer Kostenentscheidung bleibt für den weiter erstattungsfähigen Kostenanteil die Verzinsung regelmäßig am ursprünglichen Urteil orientiert; dies unterscheidet sich von der Rechtslage bei Aufhebung. Die Parteien stritten um den Beginn der Verzinsungspflicht nach § 104 Abs.1 S.2 ZPO. Nach Zurückweisung der Berufung der Beklagten am 15.03.2006 beantragte die Klägerin am 18.03.2006 die Festsetzung ihrer Berufungskosten. Der BGH hob das Urteil vom 15.03.2006 auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Das OLG wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22.04.2009 erneut zurück. Das Landgericht setzte die Berufungskosten auf Antrag der Klägerin fest und ordnete Zinsen ab dem 22.04.2009 an. Die Klägerin verlangte mit Beschwerde Zinsen bereits ab Eingangsdatum ihres Antrags vom 18.03.2006. • Rechtsgrundlage ist § 104 Abs.1 S.2 ZPO in Verbindung mit § 105 Abs.3 ZPO für den Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten. • Die Verzinsung beginnt unabhängig vom Eingangsdatum des Kostenfestsetzungsantrags frühestens mit der Verkündung des Urteils, das die Kostengrundentscheidung trifft. • Das Urteil vom 15.03.2006 konnte diese Funktion nicht behalten, weil der BGH es aufgehoben hat; eine Aufhebung beseitigt die zuvor begründete vorläufige Vollstreckbarkeit und macht einen darauf gestützten Kostenfestsetzungsantrag gegenstandslos. • Die vom Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Abänderung einer Kostenentscheidung ist nicht übertragbar: Bei Abänderung bleibt die Verzinsungswirkung des ursprünglichen Urteils für den weiter zu erstattenden Anteil erhalten, bei Aufhebung jedoch nicht. • Schließlich stützte das Landgericht seine Kostenentscheidung auf § 97 Abs.1 ZPO und setzte die Zinsen ab dem maßgeblichen Urteil vom 22.04.2009 an. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Klägerin erhält Zinsen auf die festgesetzten Berufungskosten erst ab dem 22.04.2009, nicht bereits ab dem 18.03.2006. Begründend ist, dass nur das Urteil vom 22.04.2009 als Kostengrundentscheidung wirkt, weil das frühere Urteil vom 15.03.2006 durch Aufhebung seine Funktion verloren hat. Eine Aufhebung ist rechtlich nicht mit einer bloßen Abänderung gleichzusetzen, sodass für die Verzinsung kein früherer Zeitpunkt maßgeblich werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.