Urteil
II-3 UF 162/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe ist nach §1565 Abs.1 BGB zu scheiden, wenn ein Ehegatte die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft und endgültig ablehnt.
• Das Trennungsjahr im Sinne des §1567 Abs.1 S.1 BGB beginnt mit der endgültigen räumlichen und wirtschaftlichen Trennung; bloße sexuelle Kontakte nach der Trennung unterbrechen die Frist nicht.
• Ist das Trennungsjahr während des Berufungsverfahrens verstrichen, kann die Berufung zur Zurückverweisung und Entscheidung über die Scheidung führen; die Kosten des Berufungsverfahrens können dem Berufungskläger auferlegt werden, wenn er den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat (analog §97 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Scheitern der Ehe durch endgültige Trennung und Wirkung des abgelaufenen Trennungsjahres • Die Ehe ist nach §1565 Abs.1 BGB zu scheiden, wenn ein Ehegatte die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft und endgültig ablehnt. • Das Trennungsjahr im Sinne des §1567 Abs.1 S.1 BGB beginnt mit der endgültigen räumlichen und wirtschaftlichen Trennung; bloße sexuelle Kontakte nach der Trennung unterbrechen die Frist nicht. • Ist das Trennungsjahr während des Berufungsverfahrens verstrichen, kann die Berufung zur Zurückverweisung und Entscheidung über die Scheidung führen; die Kosten des Berufungsverfahrens können dem Berufungskläger auferlegt werden, wenn er den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat (analog §97 Abs.2 ZPO). Die Parteien sind Ehegatten, streiten über die Scheidung der Ehe. Der Antragsteller begehrt die Scheidung; das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil die Parteien zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung noch nicht ein Jahr getrennt gelebt hätten. Bis August 2008 wohnten die Parteien unstreitig gemeinsam, kauften gemeinsam einen Wohnwagen und unternahmen gemeinsame Urlaube im April, Mai und Juli 2008. Im August 2008 zog der Antragsteller aus dem gemeinsamen Haus aus, es wurden getrennte Konten eingerichtet und die wirtschaftliche Trennung vollzogen. Nach August 2008 kam es noch vereinzelt zu intimen Kontakten; der Antragsteller lebt seit etwa einem Jahr in einer neuen Beziehung. Der Antragsteller legte Berufung ein mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache erneut zu verhandeln. • Annahme der Zulas sigkeit und Begründetheit der Berufung, weil das Trennungsjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung gemäß §1565 Abs.1 BGB vorliegen. • Feststellung, dass vor August 2008 keine Trennung i.S.d. §1567 Abs.1 S.1 BGB vorlag: gemeinsamer Wohnsitz, gemeinsame Anschaffungen und gemeinsame Urlaube sprechen gegen eine Trennung schon im Frühjahr 2008. • Entscheidung, dass die Parteien sich im August 2008 endgültig räumlich und wirtschaftlich trennten (Auszug des Antragstellers, getrennte Konten), weshalb seitdem die eheliche Lebensgemeinschaft vollständig beendet war und das Trennungsjahr verstrichen ist. • Rechtliche Würdigung, dass nach §1587 Abs.2 BGB und der Rechtsprechung bloße sexuelle Kontakte nach räumlicher und wirtschaftlicher Trennung keinen Versöhnungsversuch darstellen und die Trennungsfrist nicht unterbrechen. • Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller seit etwa einem Jahr in einer neuen Beziehung lebt, was gegen die Absicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft spricht. • Verfahrenstechnische Erwägung: Der Senat kann nicht selbst über die Scheidung entscheiden, da der Versorgungsausgleich als Folgesache anhängig ist; deshalb Zurückverweisung an das Amtsgericht nach §629b Abs.1 ZPO. • Kostenentscheidung: Anwendung analog §97 Abs.2 ZPO führt dazu, dass dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, weil er den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat und erst durch die zwischenzeitliche Vollendung des Trennungsjahres in der Berufung obsiegt hat. Die Berufung des Antragstellers hat Erfolg insoweit, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Es liegt eine gescheiterte Ehe i.S.d. §1565 Abs.1 BGB vor, da die Parteien spätestens im August 2008 endgültig räumlich und wirtschaftlich getrennt lebten und das Trennungsjahr damit abgelaufen ist. Eine Unterbrechung der Trennungsfrist durch nachfolgende intime Kontakte ist nicht gegeben; diese reichen nicht für einen Versöhnungsversuch nach §1587 Abs.2 BGB aus. Der Senat kann nicht selbst über die Scheidung entscheiden wegen des anhängigen Versorgungsausgleichs. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller, weil er die Scheidung verfrüht beantragt hat und erst durch den Ablauf des Trennungsjahres im Berufungsverfahren obsiegt.