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Beschluss

III-1 Ws 700/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslagenerstattung nach teilweisem Freispruch ist nach der Differenztheorie nur die Differenz zwischen tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen und den hypothetisch bei beschränktem Verfahrensgegenstand entstehenden Auslagen erstattungsfähig. • Der Honoraranspruch des Pflichtverteidigers gegen seinen Mandanten entfällt insoweit, als die Staatskasse bereits Gebühren gezahlt hat (§52 Abs.1 Satz2 RVG). • Gezahlte Pflichtverteidigergebühren sind bei Teilfreispruch in voller Höhe auf den Erstattungsanspruch anzurechnen; eine anteilige Anrechnung nach Freispruchsquote findet nicht statt. • Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung durch den Urkundsbeamten ist zunächst mit Erinnerung an das Ursprungsgericht anfechtbar; über die Abhilfeentscheidung entscheidet das Gericht bzw. der Einzelrichter.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Verteidigerkosten bei Teilfreispruch: Differenzmethode und Anrechnung gezahlter Pflichtverteidigergebühren • Bei der Auslagenerstattung nach teilweisem Freispruch ist nach der Differenztheorie nur die Differenz zwischen tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen und den hypothetisch bei beschränktem Verfahrensgegenstand entstehenden Auslagen erstattungsfähig. • Der Honoraranspruch des Pflichtverteidigers gegen seinen Mandanten entfällt insoweit, als die Staatskasse bereits Gebühren gezahlt hat (§52 Abs.1 Satz2 RVG). • Gezahlte Pflichtverteidigergebühren sind bei Teilfreispruch in voller Höhe auf den Erstattungsanspruch anzurechnen; eine anteilige Anrechnung nach Freispruchsquote findet nicht statt. • Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung durch den Urkundsbeamten ist zunächst mit Erinnerung an das Ursprungsgericht anfechtbar; über die Abhilfeentscheidung entscheidet das Gericht bzw. der Einzelrichter. Der Pflichtverteidiger des inhaftierten Beschuldigten machte Ansprüche auf Erstattung notwendiger Auslagen nach einem landgerichtlichen Strafverfahren geltend, in dem der Mandant teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen wurde. Der Verteidiger hatte eine Abtretung des Erstattungsanspruchs vom Mandanten erhalten und stellte Festsetzungsanträge gegenüber dem Landgericht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte zunächst eine Vergütung fest, hob diese teilweise auf und lehnte Wahlverteidigergebühren ab. Der Verteidiger focht die Entscheidungen mit Erinnerung bzw. sofortiger Beschwerde an. Streitgegenstand war, welche Gebühren erstattungsfähig sind, wie sie zu bemessen sind (tatsächlich entstandene vs. fiktive Wahlgebühren) und inwieweit bereits von der Staatskasse gezahlte Pflichtverteidigergebühren anzurechnen sind. • Antragsberechtigung: Der Beschwerdeführer ist als Zessionar der Erstattungsforderung seines Mandanten Beteiligter i.S. von §464b StPO und kann das Auslagenfestsetzungsverfahren betreiben. • Verfahrensrechtliche Behandlung: Die Festsetzung von Vergütung durch den Urkundsbeamten ist mit Erinnerung anfechtbar; erst nach Nichtabhilfe entscheidet die Strafkammer. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde zulässig. • Differenztheorie: Nach herrschender Lehre ist für die Erstattungsfähigkeit notwendiger Auslagen bei Teilfreispruch die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen und denjenigen, die bei einem von Anfang an beschränkten Verfahrensgegenstand entstanden wären, maßgeblich. • Berechnung der Ansprüche: Der tatsächliche Honoraranspruch des Verteidigers belief sich auf 3.174,92 €, die fiktive Wahlverteidigergebühr bei beschränktem Verfahren auf 2.601,30 €. Die sich daraus ergebende Differenz von 573,62 € wäre grundsätzlich erstattungsfähig. • Anrechnung gezahlter Gebühren: Gemäß §52 Abs.1 Satz2 RVG entfällt der Honoraranspruch des Pflichtverteidigers insoweit, als die Staatskasse bereits Gebühren gezahlt hat. Hier hat die Staatskasse insgesamt 2.081,04 € gezahlt, sodass die verbleibende Differenz durch diese Zahlungen vollständig aufgezehrt wird. • Gebührenbemessung: Bei der Bemessung der Mittelgebühren war auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens abzustellen; Erhöhungen um mehr als 20% sind unbillig, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. • Rechtsfolge: Da die Staatskasse bereits ausreichende Gebühren gezahlt hat, sind dem Beschwerdeführer keine weiteren erstattungsfähigen Auslagen zuzuweisen. Die sofortige Beschwerde war daher unbegründet und kostenpflichtig. Die Erinnerung gegen die Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten führte nicht zur Entscheidung durch den Senat; die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Rechtspflegerbeschluss wurde als unbegründet verworfen. Aufgrund der Differenzmethode und der maßgeblichen Berechnung entfällt der verbleibende Erstattungsanspruch des Verteidigers, weil die von der Staatskasse bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren den erstattungsfähigen Differenzbetrag vollständig aufzehren. Folglich erhält der Beschwerdeführer keine weiteren Zahlungen aus der Staatskasse; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er zu tragen. Die Entscheidung bestätigt die Anwendung der Differenztheorie und die volle Anrechnung von Staatskassenzahlungen nach §52 RVG.