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Beschluss

I-25 Wx 73/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein, der als Vormund bestellt ist, hat nach den Vorschriften des Vormundschaftsrechts keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsersatz aus der Landeskasse. • §§1835 Abs.5, 1835a Abs.5 und §1836 Abs.3 BGB schließen eine Vergütungsbefugnis für Vereinsvormünder aus; §1908e BGB ist im Vormundschaftsrecht nicht entsprechend anwendbar. • Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur analogen Anwendung von §1908e BGB besteht nicht, da die Vergütungsregelungen verfassungskonform sind und Vereine anderweitig öffentlich finanziell unterstützt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Vergütungsanspruch des Vereins als bestelltem Vormund • Ein Verein, der als Vormund bestellt ist, hat nach den Vorschriften des Vormundschaftsrechts keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsersatz aus der Landeskasse. • §§1835 Abs.5, 1835a Abs.5 und §1836 Abs.3 BGB schließen eine Vergütungsbefugnis für Vereinsvormünder aus; §1908e BGB ist im Vormundschaftsrecht nicht entsprechend anwendbar. • Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur analogen Anwendung von §1908e BGB besteht nicht, da die Vergütungsregelungen verfassungskonform sind und Vereine anderweitig öffentlich finanziell unterstützt werden. Das Amtsgericht Duisburg bestellte am 15.02.2008 einen Verein (Beteiligter zu 1) zum Vormund eines Minderjährigen. Eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Vereins erledigte die praktische Vormundschaftsarbeit. Der Verein beantragte am 05.12.2008 die Festsetzung einer Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 322,59 €. Das Amtsgericht lehnte den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 06.04.2009 ab. Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurück und ließ eine weitere Beschwerde zu. Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Verein gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand ist die Frage, ob einem Verein als bestelltem Vormund ein Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse zusteht. • Anwendbares Recht: Für das Verfahren gilt bis 31.08.2009 das bisherige Recht nach Art.111 FGG-RG, weil das Verfahren vor diesem Datum eingeleitet wurde. • Materiell-rechtlich ist auf die Regelungen des Vormundschaftsrechts abzustellen: Nach §§1835 Abs.5, 1835a Abs.5 und §1836 Abs.3 BGB steht einem Verein weder Vergütung noch Aufwandsersatz zu; dies schließt eine entsprechende Anwendung des §1908e BGB im Vormundschaftsrecht aus. • Die Regelung des §1908e BGB schafft zwar für angestellte Betreuer von Vereinen im Betreuungsrecht ein Vergütungssystem, dieser Typ wurde im Vormundschaftsrecht nicht eingeführt; gesetzgeberischer Willen spricht gegen Gleichstellung. • Verfassungsrechtliche Überlegungen: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergütung von Vereinsmitarbeitern in Verfahrenspflegschaften berührt nicht die Vorschriften des Vormundschaftsrechts, weil diese Vorschriften unangetastet geblieben sind. • Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung von §1908e BGB im Vormundschaftsrecht erforderte, liegt nicht vor, da die einschlägigen Vorschriften des BGB eindeutig sind und Vereine anderweitig öffentliche Finanzmittel erhalten. • Eine Verfassungsklage nach Art.100 GG ist nicht geboten; die Ablehnung von Vergütung führt nicht zu einem Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG oder Art.3 GG, zumal kommunale Fördermittel die Tätigkeit der Vormundschaftsvereine unterstützen. • Folge: Die sofortige weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg, die Entscheidung des Landgerichts verletzt kein Recht und die Verfahrenskosten sind dem Verein aufzuerlegen. Der Antrag des Vereins auf Vergütung in Höhe von 322,59 € wurde abgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die sofortige weitere Beschwerde zurück. Begründet wird dies damit, dass §§1835 Abs.5, 1835a Abs.5 und §1836 Abs.3 BGB einem Verein als Vormund weder Vergütung noch Aufwandsersatz gewähren und eine entsprechende Anwendung von §1908e BGB im Vormundschaftsrecht nicht geboten ist. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Vereine durch kommunale Finanzierungen unterstützt werden und keine durch Art.12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt ist. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde werden dem Verein auferlegt; der Gegenstandswert wird auf 322,59 € festgesetzt.