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Beschluss

II- 5 UF 105/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahl des Vormunds sind Eignung, Wille der Eltern, persönliche Bindungen und Verwandtschaft nach § 1779 BGB maßgeblich. • Eine Vormundbestellung ist im Interesse des Mündels zu treffen; besondere medizinische und entwicklungsbedingte Betreuungsbedürfnisse des Kindes können eine Bestellung Angehöriger ausschließen. • Bei chronisch schwerer Erkrankung und besonderen Förderbedürfnissen ist die Fähigkeit des Bewerbers, Krankheitssymptome frühzeitig zu erkennen und dauerhaft eine strukturierte Förderung zu gewährleisten, entscheidend.
Entscheidungsgründe
Vormundauswahl: Wohl des schwer chronisch erkrankten Kindes steht Angehörigenbestellung entgegen • Bei Auswahl des Vormunds sind Eignung, Wille der Eltern, persönliche Bindungen und Verwandtschaft nach § 1779 BGB maßgeblich. • Eine Vormundbestellung ist im Interesse des Mündels zu treffen; besondere medizinische und entwicklungsbedingte Betreuungsbedürfnisse des Kindes können eine Bestellung Angehöriger ausschließen. • Bei chronisch schwerer Erkrankung und besonderen Förderbedürfnissen ist die Fähigkeit des Bewerbers, Krankheitssymptome frühzeitig zu erkennen und dauerhaft eine strukturierte Förderung zu gewährleisten, entscheidend. Der am 8. April 2006 geborene J. lebte bis zur Inobhutnahme im Haushalt seiner Großeltern mütterlicherseits. Die Mutter war wegen Drogen- und Alkoholproblemen nicht erziehungsfähig und hatte keinen regelmäßigen Kontakt zum Vater. Nach einer akuten Erkrankung wurde J. vom Jugendamt in Pflege gegeben; das Pflegeverhältnis wurde in eine Dauerpflege umgewandelt. Das Amtsgericht entzog der Mutter das Sorgerecht und übertrug das Vormundamt dem Jugendamt. Die Großmutter beantragte Beschwerde mit dem Ziel, selbst als Vormund bestellt zu werden; die Mutter schloss sich an. Jugendamt, Verfahrenspflegerin und Pflegemutter widersprachen und verweisen auf die besonderen medizinischen, therapeutischen und betreuungsbedürftigen Erfordernisse des Kindes. Das Gericht hörte die Parteien und berücksichtigte medizinische und fachärztliche Stellungnahmen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Vormundsauswahl ist nach § 19 FGG statthaft; die Großmutter ist beschwerdeberechtigt wegen ihres bisherigen Haushaltsbezugs zum Kind. • Anwendbare Normen: Maßgeblich sind §§ 1697 a.F., 1779 BGB (Auswahlkriterien: Eignung, Wille der Eltern, persönliche Bindungen, Verwandtschaft) und § 1797 Abs. 2 BGB (Führung der Vormundschaft im Interesse des Mündels). • Kindeswohlvorrang: Entscheidend ist, ob ein Wechsel in den Haushalt der Großmutter dem Wohl des Kindes entspricht; bei schwerer chronischer Erkrankung und Entwicklungsdefiziten ist Kontinuität, fachkundige Versorgung und eine ruhige, stabile Umgebung erforderlich. • Medizinischer Befund: J. leidet an Morbus Crohn und hat statomotorische, mentale und sprachliche Entwicklungsdefizite; er benötigt langfristige, kontrollierte Medikation, spezielle Ernährung, intensive therapeutische Förderung und frühzeitige Erkennung von Krankheitssymptomen. • Eignung der Großmutter: Im Haushalt der Großmutter besteht erheblicher Alltag mit weiteren Enkeln und einer instabilen familiären Beziehung zur Mutter; fehlende medizinische/therapeutische Kenntnisse und frühere Bedenken gegen Erziehungsfähigkeit sprechen gegen die Fähigkeit, die erforderliche Versorgung und Förderung sicherzustellen. • Eignung der Pflegefamilie: Bei den Pflegeeltern besteht ein stabiler Rahmen, enge Bindungen des Kindes, Kenntnis der gesundheitlichen Besonderheiten und Erfahrung in der Betreuung, was zur gesundheitlichen Besserung des Kindes beigetragen hat. • Abwägung: Wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes überwiegt das Interesse an der Kontinuität und fachgerechten Versorgung in der Pflegefamilie gegenüber einer Vormundbestellung der Großmutter. • Rechtsfolge: Da ein Wechsel der vertrauten Umgebung dem Kindeswohl eher schaden würde, ist die Beschwerde der Großmutter zurückzuweisen. Die Beschwerde der Großmutter gegen die Auswahl des Jugendamts als Vormund wird zurückgewiesen. Aufgrund der schweren chronischen Erkrankung und der ausgeprägten Förder- und Pflegebedürftigkeit des Kindes führt ein Verbleib bei den derzeitigen Pflegeeltern zu höherer Wahrscheinlichkeit für eine stabile medizinische Versorgung, psychische Stabilität und notwendige therapeutische Förderung. Die Großmutter kann die besonderen Anforderungen nach Aktenlage nicht in ausreichendem Maße erfüllen; vor allem fehlen notwendige medizinische Kenntnisse, eine ruhige häusliche Umgebung und Verlässlichkeit angesichts früherer Bedenken. Daher würde eine Bestellung der Großmutter dem Wohl des Kindes nicht gerecht werden, sodass die bisherige Vormundsauswahl beibehalten wird.