Beschluss
I-2 W 11/10
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens können nicht ohne ausdrückliche Entscheidung des Landgerichts im Restitutionsverfahren festgesetzt werden, wenn der Berufungsbeschluss des Senats nicht aufgehoben wurde.
• Nichtigkeits- und Restitutionsklagen begründen gebührenrechtlich eine neue, selbstständige Instanz; deshalb ist das Restitutionsverfahren gebührenrechtlich als eigene Instanz zu behandeln.
• Bei mehreren Klägern, die als Auftraggeber der anwaltlichen Vertretung auftreten, kann eine Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Kosten- und Gebührenbehandlung im Restitutionsverfahren • Die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens können nicht ohne ausdrückliche Entscheidung des Landgerichts im Restitutionsverfahren festgesetzt werden, wenn der Berufungsbeschluss des Senats nicht aufgehoben wurde. • Nichtigkeits- und Restitutionsklagen begründen gebührenrechtlich eine neue, selbstständige Instanz; deshalb ist das Restitutionsverfahren gebührenrechtlich als eigene Instanz zu behandeln. • Bei mehreren Klägern, die als Auftraggeber der anwaltlichen Vertretung auftreten, kann eine Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gerechtfertigt sein. Die Restitutionskläger begehrten die Aufhebung eines früheren Landgerichtsurteils und verlangten, der Restitutionsbeklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des vorangegangenen Vorprozesses aufzuerlegen. Das Landgericht setzte die Kosten zugunsten der Restitutionsbeklagten fest, wobei es auch die Kosten des früheren Berufungsverfahrens berücksichtigte. Die Restitutionsbeklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die Einbeziehung der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Senat hatte zuvor die Berufung der Restitutionskläger im Vorprozess für verlustig erklärt und sie zur Tragung der Berufungskosten verpflichtet. Im Versäumnisurteil des Landgerichts wurde dieser Senatsbeschluss nicht aufgehoben und nicht erwähnt. Streitgegenstand ist die richtige Verteilung der Kosten und die gebührenrechtliche Behandlung des Restitutionsverfahrens. • Das Berufungsverfahren blieb durch den Senatsbeschluss vom 23.06.2004 wirksam geregelt; dieser Beschluss wurde im Restitutionsverfahren nicht aufgehoben, weshalb das Landgericht die Berufungskosten nicht einfach dem Restitutionsverfahren zuordnen durfte. • Das Landgericht folgte dem Antrag der Restitutionskläger, deren Klageschrift die Kosten des Vorprozesses einbezog, ohne den bestehenden Senatsbeschluss zu berücksichtigen; dadurch konnte die Kostenentscheidung nicht ohne Weiteres die Berufungskosten des Vorprozesses treffen. • Gebührenrechtlich ist die Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage als neue Instanz zu betrachten, weil sie ein selbstständiges Verfahren zur Aufhebung eines rechtskräftigen Endurteils einleitet; maßgeblich ist daher der Begriff der Instanz im GKG, der von dem der ZPO abweicht. • §§ 578, 579, 580 ZPO begründen zwar die Nichtigkeits- und Restitutionsklage, doch nach Rechtsprechung und gebührenrechtlicher Literatur beginnt die gebührenrechtlich relevante Instanz mit Einreichung der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage neu, sodass § 37 GKG nicht zur Verbindung der Verfahren anwendbar ist. • Die Beschwerde gegen den Ansatz der Erhöhungsgebühr war unbegründet, weil mehrere Partei- bzw. Klägerstellungen vorlagen und damit auch mehrere Auftraggeber der anwaltlichen Vertretung gegeben waren, was die Erhöhungsgebühr trägt. Die Beschwerde der Restitutionsbeklagten war teilweise begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 8.12.2009 ist insoweit aufzuheben, als das Landgericht die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens festgesetzt hat; die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit das Landgericht das Restitutionsverfahren gebührenrechtlich als eigene Instanz behandelt hat und die Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber angesetzt wurde, bleibt die Entscheidung bestehen. Damit ist die Kostenlast für das Berufungsverfahren nicht automatisch der Restitutionsbeklagten aufzuerlegen; das Landgericht hat die Kostenverteilung in Übereinstimmung mit der gebotenen Prüfung neu zu treffen und dabei den früheren Senatsbeschluss zu berücksichtigen.