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Beschluss

I-3 Wx 194/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pflichtteilssanktionsklausel in einem Ehe- und Erbvertrag kann das Erbrecht eines Abkömmlings für den zweiten Erbfall entfallen lassen, wenn dieser den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen in Kenntnis der Klausel geltend macht. • Die bewusste Geltendmachung eines Pflichtteils setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruch weiterverfolgt oder abgegolten wird, obwohl dem Anspruchsberechtigten die für die Sanktion maßgebliche Klausel bekannt geworden ist. • Die Auslegung, ob eine Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel vorliegt, richtet sich nach dem objektivierten Willen des Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Erbrechts durch Pflichtteilsgeltendmachung in Kenntnis der Sanktion • Eine Pflichtteilssanktionsklausel in einem Ehe- und Erbvertrag kann das Erbrecht eines Abkömmlings für den zweiten Erbfall entfallen lassen, wenn dieser den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen in Kenntnis der Klausel geltend macht. • Die bewusste Geltendmachung eines Pflichtteils setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruch weiterverfolgt oder abgegolten wird, obwohl dem Anspruchsberechtigten die für die Sanktion maßgebliche Klausel bekannt geworden ist. • Die Auslegung, ob eine Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel vorliegt, richtet sich nach dem objektivierten Willen des Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Der Beteiligte zu 1 ist Stiefsohn des verstorbenen Erblassers; die übrigen Beteiligten sind leibliche Kinder des Erblassers oder dessen früherer Ehefrau. Die Eheleute hatten mehrere notarielle Erbverträge geschlossen, die wechselseitige Alleinerbeinsetzungen enthielten und Pflichtteilssanktionen für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstverstorbenen vorsahen. Nach dem Tod der Mutter des Beteiligten zu 1 (Erstversterbende) wandte sich dieser mit anwaltlichen Schreiben an den Erblasser und forderte Auskunft sowie die Durchsetzung seiner Ansprüche; später schlug er eine Abfindung vor und bestätigte die Erledigung sämtlicher Ansprüche gegen Zahlung von 9.500 Euro. Der Erbvertrag von 09.06.2005, der eine präzisierende und verschärfende Verwirkungsklausel enthielt, wurde zwischenzeitlich eröffnet und dem Beteiligten bekannt gegeben. Das Nachlassgericht verweigerte daraufhin den beantragten Teilerbschein, weil der Beteiligte durch die Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel von der Erbfolge im zweiten Erbfall ausgeschlossen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. • Rechtsgrundlagen: §§ 2353, 2359 BGB (Erbschein), §§ 2074, 2075 BGB (Wirkung von Verwirkungsklauseln), allgemeine Schranken der Testierfreiheit §§ 134, 138 BGB. • Verwirkungsklauseln dienen dem Schutz des überlebenden Ehegatten, dem Nachlass ungeschmälert zu erhalten; ihre prinzipielle Wirksamkeit wird anerkannt, Nichtigkeit droht nur bei Überschreitung der gesetzlichen Schranken. • Ob eine Pflichtteilsklausel eintritt, hängt vom bewussten Geltendmachen des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ab; die erforderliche Kenntnis und das Verhalten sind nach dem konkreten objektivierten Willen des Anspruchstellers zu bestimmen. • Die anwaltliche Korrespondenz des Beteiligten zu 1 und sein Auskunftsersuchen sind so zu verstehen, dass er nicht bloß gesetzliche Erbansprüche, sondern einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machte, weil gesetzliche Erbansprüche nach der Mutter kraft Gesetzes automatisch übergehen würden. • Als der Beteiligte die Abfindungsvereinbarung bestätigte, war ihm der neueste Erbvertrag mit der erweiterten Verwirkungsklausel bereits bekannt; er verfolgte dennoch die Abgeltung des Anspruchs weiter, was die bewusste Geltendmachung in Kenntnis der Klausel verwirklicht. • Daraus folgt, dass die auflösende Bedingung für den Wegfall der Erbeinsetzung nach § 2075 BGB erfüllt ist und seine Erbansprüche aus dem Erbvertrag verwirkt sind. • Die Rügen zur Unwirksamkeit der Klausel (Leer-Ausgang) greifen nicht durch; die Klausel überschreitet nicht die gesetzlichen Schranken und ist auslegungs- und kontrollfähig. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet und wird zurückgewiesen; der beantragte Teilerbschein war zu Recht versagt worden, weil der Beteiligte durch die bewusste Geltendmachung bzw. Weiterverfolgung eines Pflichtteilsanspruchs nach der verstorbenen Mutter in Kenntnis der maßgeblichen Verwirkungsklausel von der Erbfolge im zweiten Erbfall ausgeschlossen wurde. Damit besteht kein feststellungsfähiges Erbrecht des Beteiligten zu 1 aus dem Erbvertrag für den beantragten Anteil. Die Entscheidung des Nachlassgerichts bleibt bestehen; die Beschwerdekosten sind dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.