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Beschluss

II-8 WF 282/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinder des Annehmenden sind in Adoptionssachen regelmäßig nur anzuhören, nicht als Beteiligte zu behandeln. • Verfahrenskostenhilfe setzt nach §§76 ff. FamFG i.V.m. §114 ZPO voraus, dass die Person Beteiligter im Sinne des §7 FamFG ist. • Die gesetzliche Anhörung nach §193 FamFG führt nicht zur Beteiligtenstellung; mittelbare finanzielle Auswirkungen begründen keine unmittelbare Betroffenheit. • Die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe war rechtmäßig, wenn die Kinder nicht Beteiligte sind.
Entscheidungsgründe
Kinder des Annehmenden nur Anhörungsberechtigte, keine Beteiligten in Adoptionsverfahren • Kinder des Annehmenden sind in Adoptionssachen regelmäßig nur anzuhören, nicht als Beteiligte zu behandeln. • Verfahrenskostenhilfe setzt nach §§76 ff. FamFG i.V.m. §114 ZPO voraus, dass die Person Beteiligter im Sinne des §7 FamFG ist. • Die gesetzliche Anhörung nach §193 FamFG führt nicht zur Beteiligtenstellung; mittelbare finanzielle Auswirkungen begründen keine unmittelbare Betroffenheit. • Die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe war rechtmäßig, wenn die Kinder nicht Beteiligte sind. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind leibliche Kinder der Ehefrau eines Mannes, der deren Stiefkinder durch Adoption annehmen lassen will. Das Familiengericht hat die Kinder über die Mutter zur Stellungnahme aufgefordert; ein Rechtsanwalt trat für sie auf und bat um Zurückweisung des Adoptionsantrags. Das Amtsgericht lud die Mutter und den Verfahrensbevollmächtigten zur Anhörung; der Vertreter erschien. Das Amtsgericht wies den Antrag der Kinder auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ab. Dagegen erhoben die Kinder sofortige Beschwerde, die das Amtsgericht zurückwies; hiergegen richtet sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts. • Rechtliche Grundlage für Verfahrenskostenhilfe ist in §§76 ff. FamFG i.V.m. §114 ZPO geregelt; maßgeblich ist die Rechtsstellung als Beteiligter (§7 FamFG). • §7 FamFG definiert Beteiligte: Antragsteller in Antragsverfahren, Personen, die durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind, und solche kraft Gesetzes oder Antrag zu beteiligen. Alleinige Anhörung begründet keine Beteiligtenstellung (§7 Abs.6 FamFG). • Für Adoptionssachen bestimmt §188 FamFG, wer von Amts wegen zu beteiligen ist; Kinder des Annehmenden gehören nicht zu diesen Personen, sondern sind nach §193 FamFG lediglich anzuhören. Daher sind sie keine Beteiligten im Sinne des §7 FamFG. • Mittelbare finanzielle oder erbrechtliche Auswirkungen durch Hinzutreten weiterer Kinder berühren nicht die unmittelbare Betroffenheit nach §7 Abs.2 FamFG; §1745 BGB zeigt, dass vermögensrechtliche Interessen der Kinder des Annehmenden nicht vorrangig sind. Die gesetzgeberische Entscheidung, Kinder nur anzuhören, bestätigt diese Auslegung. • Mangels Beteiligtenstellung bestanden keine Anspruchsgrundlagen für Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht hat auch nicht den Eindruck erweckt, die Kinder als Beteiligte hinzuziehen zu wollen, sodass die Entscheidung zu bestätigen ist. Die sofortige Beschwerde der minderjährigen Kinder wurde zurückgewiesen. Die Kinder sind nach §§186 ff., insbesondere §193 FamFG, lediglich anzuhören und nicht als Beteiligte im Sinne des §7 FamFG anzusehen. Damit bestand kein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach §§76 ff. FamFG i.V.m. §114 ZPO. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzuweisen, ist rechtmäßig bestätigt worden. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.