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Beschluss

I-8 W 32/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Partei kann nach § 38 GVG mit einer Verzögerungsgebühr belegt werden, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten die Verlegung eines Verhandlungstermins verursacht. • Die Pflicht zur Prozessförderung verlangt, dem Gericht Umstände, die den Prozessverlauf beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen. • Die Unterlassung einer sofortigen Anzeige der Verhinderung kann eine solche Verzögerung begründen, auch wenn die Verhinderung an sich berechtigt und nicht selbst verschuldet ist.
Entscheidungsgründe
Verzögerungsgebühr nach § 38 GVG wegen verspäteter Mitteilung der Terminsverhinderung • Eine Partei kann nach § 38 GVG mit einer Verzögerungsgebühr belegt werden, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten die Verlegung eines Verhandlungstermins verursacht. • Die Pflicht zur Prozessförderung verlangt, dem Gericht Umstände, die den Prozessverlauf beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen. • Die Unterlassung einer sofortigen Anzeige der Verhinderung kann eine solche Verzögerung begründen, auch wenn die Verhinderung an sich berechtigt und nicht selbst verschuldet ist. Die Klägerin hatte persönlich zu einem Termin am 24.11.2010 geladen, war jedoch bereits vor Zugang der Ladung am 08.07.2010 verbindlich auf Fernreise gebucht und konnte die Reise nicht stornieren. Sie teilte dem Gericht ihre Verhinderung nicht unmittelbar nach Ladungszugang mit, sondern erst durch Schriftsatz vom 27.10.2010, mehr als drei Monate später. Dadurch war eine frühere Neuterminierung (z. B. 08.12.2010) nicht mehr möglich; das Landgericht verlegte den Termin auf den 16.03.2011. Das Landgericht machte die Klägerin deshalb nach § 38 GVG für die durch die Verzögerung entstandene Gebühr verantwortlich. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein; das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. • Rechtsgrundlage der Gebühr ist § 38 GVG; danach kann eine besondere Gebühr auferlegt werden, wenn eine Partei durch ihr Verschulden die Vertagung oder Neuterminierung verursacht oder die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. • Die Prozessförderungspflicht verpflichtet Parteien, dem Gericht unverzüglich Umstände anzuzeigen, die dem Prozessverlauf entgegenstehen; die Klägerin hat diese Obliegenheit verletzt, weil sie ihre Verhinderung nicht sofort nach Zugang der Ladung mitgeteilt hat. • Die verspätete Anzeige (Schriftsatz vom 27.10.2010) führte dazu, dass ein früher möglicher Termin (08.12.2010) nicht mehr erreichbar war und der neue Termin erst für den 16.03.2011 bestimmt werden konnte; dies begründet eine Verzögerung im Sinne des § 38 GVG. • Nicht zu beanstanden ist, dass die ursprüngliche Verhinderung selbst berechtigt war; entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin durch das Unterlassen der zeitnahen Mitteilung die Verfahrensförderung behindert und damit die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verzögerungsgebühr erfüllt hat. • Die Kostenentscheidung folgte aus § 97 ZPO; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GVG, weil die Klägerin durch die verspätete Mitteilung ihrer Verhinderung die Erledigung des Rechtsstreits schuldhaft verzögert hat. Die verhängte Gebühr und die Verlegung des Termins auf den 16.03.2011 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde mit bis zu 600 € angegeben.