Beschluss
I-3 Wx 281/10
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist (§§ 2368 Abs.3, 2361 Abs.1 BGB).
• Bei Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB ist ihre Dauer im Zeugnis anzugeben; sonst fehlt eine für die Gutglaubensfunktion erforderliche Angabe.
• Einschränkungen der Befugnis des Testamentsvollstreckers, etwa ein vorzeitiges Ende der Vollstreckung bei Konsolidierung der Vermögenslage des Vorerben, sind im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken.
Entscheidungsgründe
Einziehung unvollständigen Testamentsvollstreckerzeugnisses wegen nicht vermerkter Einschränkung der Dauervollstreckung • Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist (§§ 2368 Abs.3, 2361 Abs.1 BGB). • Bei Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB ist ihre Dauer im Zeugnis anzugeben; sonst fehlt eine für die Gutglaubensfunktion erforderliche Angabe. • Einschränkungen der Befugnis des Testamentsvollstreckers, etwa ein vorzeitiges Ende der Vollstreckung bei Konsolidierung der Vermögenslage des Vorerben, sind im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken. Die Erblasserin verstarb am 26. August 2010 und hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, zuletzt ein Testament vom 23. August 2010, in dem sie eine Dauertestamentsvollstreckung anordnete und Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker bestellte; Beteiligte zu 2 wurde als befreite Vorerbin und T. D. e.V. als Nacherbe eingesetzt. Der Beteiligte zu 1 beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis; das Nachlassgericht stellte Unklarheiten zur Dauer und Wirkung der Dauertestamentsvollstreckung fest. Der Beteiligte zu 1 erklärte, die Klausel, dass die Vollstreckung ende, wenn die Erbin "keine Schulden mehr hat", sei nur als Hinweis zu verstehen und die Vollstreckung müsse bis zum Tod der Vorerbin angeordnet werden. Das Amtsgericht erteilte daraufhin das Zeugnis mit der Maßgabe, die Dauervollstreckung dauere bis zum Tod der Vorerbin. Dagegen beschwerte sich die Erbin (Beteiligte zu 2) und rügte, die Vollstreckung könne vorzeitig enden, wenn das Vorerbe zum Vollerben erstarkt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und auf Einziehung des bereits erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses gerichtet (§§ 38,58,59 FamFG; § 2368 BGB). • Materielle Rechtslage: Nach §§ 2368 Abs.3,2361 Abs.1 BGB muss ein Zeugnis eingezogen werden, wenn es in den für die Gutglaubensfunktion maßgeblichen Angaben unrichtig ist. Bei Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) ist deren Dauer anzugeben; Einschränkungen der Regelungsbefugnis sind anzugeben (Palandt-Weidlich Verweis). • Anwendung auf den Streitfall: Das erteilte Zeugnis ist unvollständig, weil es die im Testament enthaltene Einschränkung, dass die Testamentsvollstreckung enden soll, sobald die Erbin keine Schulden mehr hat, nicht vermerkt. Selbst wenn diese Klausel lediglich als Hinweis an den Testamentsvollstrecker verstanden werden kann, führt die damit verbundene Möglichkeit eines vorzeitigen Endes der Vollstreckung dazu, dass die Dauer der Dauervollstreckung nicht uneingeschränkt bis zum Tod der Vorerbin feststeht. • Folgerung: Mangels vollständiger Wiedergabe der vom Erblasser getroffenen Einschränkung entspricht das Zeugnis nicht dem materiellen Recht und ist einzuziehen (§§ 2368 Abs.3,2361 Abs.1 BGB). • Kostenentscheidung: Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 353 Abs.1,354,81 FamFG). Der Senat hat das Beschwerdeziel erreicht und das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen, weil es unvollständig war: die testamentarisch vorgesehene Einschränkung, wonach die Dauertestamentsvollstreckung bereits vor dem Tod der Vorerbin enden kann, war nicht im Zeugnis vermerkt. Dadurch entsprach der Inhalt des Zeugnisses nicht den für die Gutglaubensfunktion erforderlichen Angaben nach §§ 2365, 2368 BGB. Die Bestellung des Testamentsvollstreckers selbst und die grundsätzliche Anordnung der Dauervollstreckung bleiben wirksam; entscheidend war das Fehlen der konkreten Einschränkung im Zeugnis. Gerichtskosten und außergerichtliche Kostenerstattungen wurden nicht auferlegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde mit 3.000 Euro angegeben.