Beschluss
I-24 U 177/10
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Herausgabeanspruch nach § 546 Abs.1, Abs.2 BGB i.V.m. § 985 BGB glaubhaft gemacht.
• Eine vertraglich vereinbarte Klausel über außerordentliche Kündigung (Nr. 8.2 AGB) ist bei verständiger Auslegung wirksam und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn eine nachweisbare Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
• Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründet regelmäßig die Vermögensgefährdung und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung sowie den Herausgabeanspruch.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 935 ZPO ist die Anordnung eines Sequesters und die Durchsuchung zur Vollstreckung der Herausgabe zulässig.
• Zwischen mehreren Vertragspartnern kann gesamtschuldnerische Haftung nach § 431 BGB bejaht werden, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Entscheidungsgründe
Herausgabe der Leasing-Estrichpumpe nach wirksamer außerordentlicher Kündigung und Sequester • Die Klägerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Herausgabeanspruch nach § 546 Abs.1, Abs.2 BGB i.V.m. § 985 BGB glaubhaft gemacht. • Eine vertraglich vereinbarte Klausel über außerordentliche Kündigung (Nr. 8.2 AGB) ist bei verständiger Auslegung wirksam und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn eine nachweisbare Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers die Zahlungsfähigkeit gefährdet. • Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründet regelmäßig die Vermögensgefährdung und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung sowie den Herausgabeanspruch. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 935 ZPO ist die Anordnung eines Sequesters und die Durchsuchung zur Vollstreckung der Herausgabe zulässig. • Zwischen mehreren Vertragspartnern kann gesamtschuldnerische Haftung nach § 431 BGB bejaht werden, auch ohne ausdrücklichen Antrag. Die Klägerin ist Leasinggeberin einer Estrichpumpe, der Verfügungsbeklagte zu 2. Leasingnehmer; der Verfügungsbeklagte zu 1. zahlte zeitweise die Raten und hält sich die Maschine zugänglich. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag außerordentlich am 2. Juni 2010 und verlangte die Rückgabe der Pumpe. Die Beklagten gaben an, die Pumpe sei an einen Dritten (angeblich Bruder des Beklagten zu 1.) nach München weitergegeben worden; konkrete Angaben zum Verbleib wurden nicht substantiiert. Der Leasingnehmer gab zuvor eine eidesstattliche Versicherung ab und meldete sein Gewerbe ab; es liefen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ein Insolvenzverfahren. Die Klägerin beantragte einstweilige Verfügung mit Sequestrierung und Durchsuchung zur Vollstreckung der Herausgabe. • Verfügungsanspruch: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe aus § 546 Abs.1 BGB i.V.m. Nr.9.3 der Vertragsbedingungen, da der Leasingvertrag durch die wirksame außerordentliche Kündigung beendet ist. • Wirksamkeit der Klausel Nr.8.2: Die AGB-Klausel über außerordentliche Kündigung ist klar und gewährt dem Leasinggeber verschiedene, alternativ eintretende Kündigungsgründe; sie widerspricht nicht § 307 BGB, weil die Kündigung an die nachweisbare Gefährdung der Zahlungsfähigkeit geknüpft ist. • Vorliegen der Vermögensverschlechterung: Tatsachen (Übernahme der Zahlungen durch Dritten, spätere Zwangsvollstreckung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Gewerbeabmeldung, Insolvenzverfahren) sprechen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage zwischen Vertragsschluss und Kündigung. • Beweislast und sekundäre Darlegungslast: Ein pauschales Bestreiten der Beklagten genügte nicht; ihnen oblag es, konkret nachzuweisen, dass keine Verschlechterung eingetreten sei. • Recht auf Herausgabe gegen Dritte und Mitverpflichtete: Nach § 546 Abs.2 BGB steht der Anspruch auch gegenüber demjenigen zu, dem der Mieter die Sache überlassen hat; außerdem besteht ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB wegen Eigentums der Klägerin. • Gesamtschuldnerschaft: Zwischen den Beklagten besteht nach § 431 BGB ein Gesamtschuldverhältnis, sodass sie gesamtschuldnerisch zur Herausgabe verpflichtet werden können. • Verfügungsgrund und Sicherungsmaßnahmen: Es besteht die Gefahr der Vereitelung der Herausgabe (Verdacht auf Verbringung oder Entziehung des Leasingsguts und Drohungen), weshalb die Voraussetzungen des § 935 ZPO vorliegen; Sequester und Durchsuchung zur Vollstreckung sind gemäß §§ 936, 938, 928, 758 ZPO zulässig. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen, da die Klägerin sowohl den Herausgabeanspruch als auch den Verfügungsgrund nach § 935 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die außerordentliche Kündigung war wirksam wegen einer nachweisbaren Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers, insbesondere wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und weiterer Umstände, die die Zahlungsfähigkeit gefährdeten. Die Klägerin ist zur Herausgabe der Estrichpumpe berechtigt; die Ansprüche bestehen gegen beide Beklagte und sollen gesamtschuldnerisch durchgesetzt werden. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen (Sequester und Durchsuchung) sind zulässig, weil die Beklagten das Risiko einer Vereitelung der Herausgabe begründen; deshalb erscheint ein weiteres Abwarten unzumutbar.