Beschluss
I-2 U 78/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Sofortige Beschwerden gegen ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind unzulässig.
• Ablehnungsgründe gegen einen gerichtlichen Sachverständigen sind objektiv geeignetes Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 406 Abs. 3, § 42 ZPO).
• Praxisnahe berufliche Kontakte eines Sachverständigen zu Wettbewerbern begründen nicht ohne Weiteres Besorgnis der Befangenheit; bei Patentanwälten gilt Gleiches wie bei Hochschullehrern.
• Nach § 13 Abs. 2 JVEG kann die gesetzliche Sachverständigenvergütung (Honorargruppe 10) bis zum 1,5-fachen erhöht werden; darüber hinausgehende Sätze sind nicht zuzustimmen.
• Gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ist ein bestellter Sachverständiger zur Gutachtenerstattung auch bei einer Herabsetzung des geforderten Satzes verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde; Ablehnung eines Patentanwaltsgutachters und Festsetzung des Stundensatzes • Sofortige Beschwerden gegen ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind unzulässig. • Ablehnungsgründe gegen einen gerichtlichen Sachverständigen sind objektiv geeignetes Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 406 Abs. 3, § 42 ZPO). • Praxisnahe berufliche Kontakte eines Sachverständigen zu Wettbewerbern begründen nicht ohne Weiteres Besorgnis der Befangenheit; bei Patentanwälten gilt Gleiches wie bei Hochschullehrern. • Nach § 13 Abs. 2 JVEG kann die gesetzliche Sachverständigenvergütung (Honorargruppe 10) bis zum 1,5-fachen erhöht werden; darüber hinausgehende Sätze sind nicht zuzustimmen. • Gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ist ein bestellter Sachverständiger zur Gutachtenerstattung auch bei einer Herabsetzung des geforderten Satzes verpflichtet. Die Beklagte zu 1) wandte sich mit einem Ablehnungsgesuch gegen den als gerichtlichen Sachverständigen bestellten Patentanwalt Dipl.-Phys. S. Der Senat hatte zuvor in einem Beschluss vom 2. Dezember 2010 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht als unzulässig verwarf und zugleich in der Sache als Gegenvorstellung prüfte. Streitgegenstand war, ob die bestehenden oder früheren Mandatsbeziehungen der Sozietät des Sachverständigen zu Unternehmen, die in Wettbewerb zu einer Prozesspartei stehen, Befangenheitsgründe begründen. Zudem stellte das Gericht die Vergütung des Sachverständigen fest und ordnete einen Kostenvorschuss für das Gutachten an. Schließlich regelte der Senat die zukünftige Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1). • Die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil nach § 567 Abs. 1 ZPO nur Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte im ersten Rechtszug beschwerdefähig sind und oberlandesgerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung gesetzlich unanfechtbar sind. • Ablehnungsgründe richten sich nach § 406 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 ZPO: Entscheidend ist, ob objektiv ein Anschein mangelnder Unparteilichkeit besteht; tatsächliche Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. • Die antragstellende Partei hat die aufgeworfenen Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (§ 406 Abs. 3 ZPO). Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bestehen; pauschale Zweifel an den Angaben des Sachverständigen genügen nicht. • Berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit Wettbewerbern ist bei naturwissenschaftlich-technischen Gutachern regelmäßig unschädlich, weil praktische Branchenerfahrung erforderlich ist; dies gilt sowohl für Hochschullehrer als auch für Patentanwälte. • Konkrete Umstände, die ein besonderes Näheverhältnis des Sachverständigen zur Klägerin oder ihren konzernverbundenen Unternehmen ergäben, wurden nicht dargelegt; bestehende Mandate der Sozietät betrafen rechtlich selbständige Dritte ohne hinreichende Verflechtung mit der Klägerin. • Nach § 9 JVEG (Honorargruppe 10) ist ein Stundensatz von 95,00 € angemessen; gemäß § 13 Abs. 2 JVEG kann dieser Satz bis zum 1,5-fachen (142,50 €) erhöht werden; darüber hinausgehende Sätze sind nicht zuzustimmen, weshalb 142,50 € festgesetzt wurden. • Gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ist der bestellte Sachverständige verpflichtet, das Gutachten auch zu den festgesetzten (niedrigeren) Konditionen zu erstatten, weil seine Berufszulassung die Voraussetzung der Begutachtung erfüllt. • Aufgrund früherer Unregelmäßigkeiten bei Rücksendung von Empfangsbekenntnissen ordnete der Senat Zustellungen künftig nur noch gegen Postzustellungsurkunde an. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wurde als unzulässig verworfen; die als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde wurde in der Sache zurückgewiesen, weil die vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht wurden und kein objektiver Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bestand. Der Stundensatz des gerichtlichen Sachverständigen wurde auf 142,50 € (95,00 € x 1,5) festgesetzt und ein Kostenvorschuss für das Gutachten von 8.000,00 € bestimmt; der Sachverständige ist verpflichtet, die Begutachtung zu diesem Satz vorzunehmen. Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) sind künftig nur noch gegen Postzustellungsurkunde vorzunehmen. Das Gericht hat damit sowohl die Zulässigkeitsfragen als auch die Vergütungs- und Verfahrensregelungen abschließend entschieden.