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Urteil

I-9 U 183/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tatsächliche Lage einer Grundstücksecke richtet sich nach festgestellten Grenzzeichen und nicht allein nach im Grundbuch oder Kataster eingetragenen Maßen. • Eine Grenzniederschrift oder ein Abmarkungsprotokoll begründet nur dann privatrechtlich verbindliche Grenzfeststellungen, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille der Parteien ausdrücklich oder konkludent feststellbar ist. • Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur handelt als Organ des öffentlichen Vermessungswesens; Fehleriger Vermessung ist nicht ohne Weiteres dem Grundstücksnachbarn nach § 280 oder der Katasterbehörde nach § 839 BGB zuzuschreiben. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nicht als Schadensersatz durchsetzbar, wenn kein Verschulden oder Verzug des Nachbarn nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Feststellung von Grenzpunkten durch gefundenen Grenzstein, keine privatrechtliche Grenzfeststellung • Die tatsächliche Lage einer Grundstücksecke richtet sich nach festgestellten Grenzzeichen und nicht allein nach im Grundbuch oder Kataster eingetragenen Maßen. • Eine Grenzniederschrift oder ein Abmarkungsprotokoll begründet nur dann privatrechtlich verbindliche Grenzfeststellungen, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille der Parteien ausdrücklich oder konkludent feststellbar ist. • Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur handelt als Organ des öffentlichen Vermessungswesens; Fehleriger Vermessung ist nicht ohne Weiteres dem Grundstücksnachbarn nach § 280 oder der Katasterbehörde nach § 839 BGB zuzuschreiben. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nicht als Schadensersatz durchsetzbar, wenn kein Verschulden oder Verzug des Nachbarn nachgewiesen ist. Der Kläger begehrte die Feststellung konkreter Streckenlängen zwischen Punkten seiner nordwestlichen, nordöstlichen und südöstlichen Grundstücksecken. Streitgegenstand war die genaue Lage der nordöstlichen Ecke (Punkt B), die der Kläger durch einen vom Sachverständigen geborgenen Grenzstein belegen ließ. Die Beklagte hielt an früheren Kataster- und Vermessungsergebnissen fest, die von der nun behaupteten Lage abwichen, und berief sich auf Vermessungen von 1975/76 sowie spätere Grenzniederschriften. Der Kläger forderte zudem vorprozessuale Rechtsanwaltskosten ersetzt. Das Landgericht hatte in Teilen anders entschieden; der Kläger legte Berufung ein. Das OLG überprüfte insbesondere die Beweiskraft des gefundenen Grenzsteins, die Bedeutung früherer Grenzniederschriften und die Haftung der Beklagten für Vermessungsfehler. • Der vom Sachverständigen geborgene Stein ist als ursprünglicher Grenzstein zu qualifizieren; seine Lage stimmt mit der rechnerischen Auswertung der Katasterunterlagen überein und ist damit beweiskräftig. • Dem Kläger steht keine Vermutung der Richtigkeit der von ihm behaupteten Position allein aufgrund von Grundbucheintragungen oder Flächenmaßen zu; das Grundbuchmaß begründet keine Vermutung seiner Richtigkeit. • Grenzniederschriften und Abmarkungsprotokolle begründen nur dann privatrechtliche Grenzfeststellungsverträge, wenn ein entsprechender Willen der Beteiligten vorliegt; hier war ein solcher Wille weder ausdrücklich noch konkludent feststellbar, da die Vermessungen überwiegend von der Beklagten veranlasst wurden und kein beiderseitiger Streit oder gemeinsamer Antrag erkennbar war (vgl. § 21 Abs.4 VermKatG NRW; §920 BGB-Grundgedanke). • Ein Ergänzungsgutachten oder eine erneute Anhörung des Sachverständigen war nicht erforderlich; die vorgelegten Gutachten waren stimmig und die Beklagte hat das ihr angebotene Ergänzungsgutachten nicht verfolgt. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind kein erstattungsfähiger Schadensersatz, weil die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat und keinen Verzug mit Erfüllungspflichten traf (§1004, §280 BGB). • Die Beklagte haftet nicht für Fehler des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aus 1975/76 nach §278 BGB; dieser handelte als Organ des öffentlichen Vermessungswesens und nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Ebenso trifft §839 BGB als Anspruchsgrundlage nicht zu, weil keine Dienstherreneigenschaft gegeben war (§23 VermKatG NRW; ÖbVermIng BO NRW). • Die Kosten- und Kostenverteilungsentscheidung folgt aus §92 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung (§543 ZPO). Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das Gericht die Abstände zwischen den genannten Grenzpunkten feststellte: nordwestlich zu nordöstlich 18,55 m und nordöstlich zu südöstlich 56,42 m. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die vorprozessualen Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen, weil der Beklagten kein Verschulden oder Verzug nachgewiesen werden konnte und sie nicht für frühere fehlerhafte Vermessungen haftet. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; im ersten Rechtszug trägt sie zwei Drittel, der Kläger ein Drittel. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.