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Urteil

I-20 U 29/11

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unzulässig erlassenes Teilurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn dadurch die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. §§ 301, 538 ZPO). • Bei deliktischen Wettbewerbsansprüchen (Vorlagenfreibeuterei nach § 18 UWG) kann deutsches Gericht nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig sein, wenn der Erfolgsort in Deutschland liegt, etwa weil sich eine Internetpräsenz gezielt an das deutsche Publikum richtet. • Für vertragliche Ansprüche ist die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO am Erfüllungsort zu prüfen; bei überwiegender Leistungserbringung im Ausland fehlt sie regelmäßig, insbesondere wenn die vertragscharakteristische Leistung dort erbracht wurde. • Eine räumlich unbeschränkte vertragliche Unterlassungsverpflichtung führt nicht automatisch zur Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, da solche Verpflichtungen nicht auf einen bestimmten Erfüllungsort beschränkt sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung unzulässigen Teilurteils; EuGVVO-Zuständigkeit für deliktische Wettbewerbsansprüche bejaht • Ein unzulässig erlassenes Teilurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn dadurch die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. §§ 301, 538 ZPO). • Bei deliktischen Wettbewerbsansprüchen (Vorlagenfreibeuterei nach § 18 UWG) kann deutsches Gericht nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig sein, wenn der Erfolgsort in Deutschland liegt, etwa weil sich eine Internetpräsenz gezielt an das deutsche Publikum richtet. • Für vertragliche Ansprüche ist die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO am Erfüllungsort zu prüfen; bei überwiegender Leistungserbringung im Ausland fehlt sie regelmäßig, insbesondere wenn die vertragscharakteristische Leistung dort erbracht wurde. • Eine räumlich unbeschränkte vertragliche Unterlassungsverpflichtung führt nicht automatisch zur Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, da solche Verpflichtungen nicht auf einen bestimmten Erfüllungsort beschränkt sind. Der Kläger, Rechtsanwalt und Händler hochwertiger Uhren, ließ 2005–2008 von den Beklagten Uhrwerke entwickeln und finanzierte Materialien, Arbeitsgeräte und Vergütungen; drei Prototypen wurden geliefert. Die Beklagten, eine in Frankreich gegründete Firma und ein Uhrmachermeister, präsentierten 2009 auf einer Messe eigene Kaliber (770, 781 u. a.) sowie eine deutsch-französische Internetseite. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die für ihn entwickelten Konstruktionsmerkmale übernommen, seine Alleinstellung verletzt und verlangt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz; die Beklagten bestreiten dies und berufen sich auf fehlende deutsche internationale Zuständigkeit. Das Landgericht wies die Klage per Teilurteil als unzulässig ab, weil Erfüllungs- und Handlungsort in Frankreich lägen. Der Kläger legte Berufung ein; die Beklagten beantragen Zurückweisung bzw. Rückverweisung. Parallel besteht eine Widerklage der Beklagten zur Feststellung abweichender Konstruktionen. • Teilurteil: Ein Teilurteil darf nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Hier steht die Widerklage in engem materiell-rechtlichen Zusammenhang zur Klage, weil die Frage der konstruktiven Vergleichbarkeit (ob die Beklagten Konstruktionsmerkmale übernommen haben) sowohl für die Klageansprüche als auch für die Widerklage entscheidend ist; daher bestand die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Das Teilurteil war somit unzulässig und nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. • Internationale Zuständigkeit für deliktische Wettbewerbsansprüche: Die EuGVVO (Art. 5 Nr. 3) erlaubt die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei unerlaubter Handlung, wenn Handlungs- oder Erfolgsort in Deutschland liegt. Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort in Deutschland bejaht, wenn sich die Präsenz bestimmungsgemäß an das deutsche Publikum richtet. Die Beklagten unterhalten eine deutschsprachige Internetseite ohne Beschränkung auf Frankreich, werben damit für den deutschen Markt und richten sich deshalb auch an deutsche Kunden; daher ist für die behaupteten deliktischen Ansprüche die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben. • Keine Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche: Für vertragliche Ansprüche greift Art. 5 Abs. 1 EuGVVO (Erfüllungsort). Die vertragscharakteristische Leistung, hier die Entwicklung/Herstellung der Uhrwerke, wurde überwiegend am Sitz der Beklagten erbracht; daher liegt der Erfüllungsort in Frankreich. Ferner führt eine räumlich unbegrenzte Unterlassungsvereinbarung nicht zur Zuerkennung eines bestimmten Erfüllungsortes, sodass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die vertraglichen Unterlassungs- und Erfüllungsansprüche entfällt. • Rechtsfolgen: Wegen der fehlerhaften Erteilung des Teilurteils hebt der Senat das landgerichtliche Teilurteil auf und verweist die Sache gemäß § 538 ZPO zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben, da sie durch die unrichtige Sachbehandlung verursacht wurden; die Entscheidung über die übrigen Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit wurde geregelt; die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hebt das Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 08.12.2010 auf und verweist die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Teilurteil unzulässig war, weil die Klage- und Widerklage in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestand. Weiter hat der Senat festgestellt, dass für die deliktischen Wettbewerbsansprüche (insbesondere Vorlagenfreibeuterei nach § 18 UWG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB sowie Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG) deutsche Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig sein können, weil der Erfolgsort auch in Deutschland liegt; dies folgt aus der gezielten Ansprache deutschen Publikums durch die deutschsprachige Internetpräsenz der Beklagten. Demgegenüber fehlt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die vertraglichen Ansprüche, weil die vertragscharakteristische Leistung überwiegend in Frankreich erbracht wurde und eine geografisch unbegrenzte Unterlassungsverpflichtung keinen bestimmten Erfüllungsort begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger nicht auferlegt; über die übrigen Kosten entscheidet das Landgericht im Schlussurteil.