Urteil
I-20 U 110/11
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen wie „Von Dermatologen empfohlen" sind irreführend, wenn sie ohne Einschränkung den Eindruck einer allgemeinen, unbedenklichen ärztlichen Empfehlung erwecken.
• Eine einstweilige Verfügung wird nicht allein deshalb aufgehoben, weil die Vollziehung nicht in einer bestimmten Reihenfolge erfolgte; es genügt, wenn innerhalb der Monatsfrist alle zur Vollziehung erforderlichen Maßnahmen vorgenommen wurden (§ 929 Abs. 2 ZPO).
• Die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs kann die Anordnung einer Sicherheitsleistung entfallen lassen; ist der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, ist eine Sicherheitsleistung nach § 921 ZPO nicht erforderlich.
• Irreführung kann sowohl Verbraucher als auch Friseure betreffen, wenn eine Fachwerbung darauf zielt, vom Fachkreis gegenüber Endverbrauchern verwendet zu werden.
• Irreführung kann sich aus der Gesamtdarstellung ergeben; die bloße Existenz von Gutachten rechtfertigt nicht die unwidersprochene, uneingeschränkte Darstellung einer ärztlichen Empfehlung (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; § 27 Abs.1 LFGB; § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG).
Entscheidungsgründe
Irreführende dermatologische Empfehlung in Werbung für Haarfärbemittel; Sicherheitsleistung entfällt • Werbeaussagen wie „Von Dermatologen empfohlen" sind irreführend, wenn sie ohne Einschränkung den Eindruck einer allgemeinen, unbedenklichen ärztlichen Empfehlung erwecken. • Eine einstweilige Verfügung wird nicht allein deshalb aufgehoben, weil die Vollziehung nicht in einer bestimmten Reihenfolge erfolgte; es genügt, wenn innerhalb der Monatsfrist alle zur Vollziehung erforderlichen Maßnahmen vorgenommen wurden (§ 929 Abs. 2 ZPO). • Die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs kann die Anordnung einer Sicherheitsleistung entfallen lassen; ist der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, ist eine Sicherheitsleistung nach § 921 ZPO nicht erforderlich. • Irreführung kann sowohl Verbraucher als auch Friseure betreffen, wenn eine Fachwerbung darauf zielt, vom Fachkreis gegenüber Endverbrauchern verwendet zu werden. • Irreführung kann sich aus der Gesamtdarstellung ergeben; die bloße Existenz von Gutachten rechtfertigt nicht die unwidersprochene, uneingeschränkte Darstellung einer ärztlichen Empfehlung (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; § 27 Abs.1 LFGB; § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG). Die Antragstellerin begehrte Unterlassung gegen die Antragsgegnerin wegen Werbeaussagen für das Haarfärbemittel "I. S." mit Formulierungen wie „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird*" und „Dermatologically recommended“. Die Antragsgegnerin warb sowohl für Friseure als auch für Verbraucher und verwies teils auf Gutachten unabhängiger Dermatologen. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Vollziehung des Urteils. Die Parteien stritten über die Irreführung durch die Werbeaussagen sowie darüber, ob die einstweilige Verfügung wirksam vollzogen wurde und ob die Sicherheitsleistung zu erlassen sei. In der Berufungsinstanz hielt die Antragsgegnerin die Verfügung für aufhebungsbedürftig; die Antragstellerin beantragte in der Anschlussberufung den Wegfall der Sicherheitsleistung. • Vollziehung: Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begann mit der Verkündung; das Urteil und die Prozessbürgschaft wurden innerhalb der Frist zugestellt, sodass die Vollziehung hinreichend dokumentiert war. Eine wiederholte Zustellung war nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass alle Vollziehungsvoraussetzungen innerhalb der Frist vorlagen. • Verfügungsanspruch: Das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Werbeaussagen als unbeschränkte dermatologische Empfehlung irreführend i.S.v. § 8 Abs.1, §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 27 Abs.1 LFGB sind. Die Aussagen erwecken beim angesprochenen Verkehr (Verbraucher und Friseure) den Eindruck einer allgemeinen, uneingeschränkten ärztlichen Empfehlung ohne Einschränkungen der Reichweite oder der Gründe für die Empfehlung. • Adressatenkreis: Werbung, die sich auch an Fachkreise richtet, ist nicht losgelöst von der Verbraucherwirkung zu betrachten, wenn sie darauf abzielt, dass Friseure die Aussagen gegenüber Endverbrauchern verwenden; dadurch erreicht die Werbung auch Verbraucher und kann diese irreführen. • Inhaltliche Bewertung: Die pauschale Formulierung „Dermatologically recommended" lässt keine Beschränkung erkennen; sie suggeriert ein risikoloses Produkt. Dass einzelne Gutachten positive Befunde zu Teilaspekten enthalten, ändert nichts daran, wenn die Werbeaussagen die eingeschränkte Reichweite dieser Gutachten nicht offenlegen. • Rechtsfolgen der Irreführung: Die Werbung verstößt außerdem gegen § 5 Abs.1 Satz2 Nr.1 UWG, weil die Darstellung zu einer falschen Vorstellung über die Eigenschaften des kosmetischen Produkts führt. • Sicherheitsleistung: Eine Sicherheitsleistung nach § 921 Satz1 ZPO ist entbehrlich, weil der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist und nach § 12 Abs.2 UWG der Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen ist; es bestehen keine weiteren Unsicherheiten, die eine Sicherheitsleistung rechtfertigen würden. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin blieb in der Sache erfolglos; die Anschlussberufung der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt die einstweilige Verfügung insoweit, dass die beanstandeten Werbeaussagen als irreführend anzusehen sind (Verstöße gegen §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1 UWG i.V.m. § 27 Abs.1 LFGB sowie § 5 Abs.1 Satz2 Nr.1 UWG). Gleichzeitig wurde die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung für die Vollziehung des Urteils aufgehoben, weil der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist und kein Rechtfertigungsgrund für die Sicherheitsleistung vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Damit ist die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz unterlegen; die einstweilige Verfügung bleibt ohne Sicherheitsleistung vollziehbar.