Beschluss
I-24 W 6/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Im Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO gelten die Grundsätze des Widerspruchsverfahrens; der Aufhebungsgegner muss nicht vor Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens außergerichtlich aufgefordert werden.
• Wird eine einstweilige Verfügung nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen, ist sie aufzuheben und gilt als von Anfang an zu Unrecht ergangen.
• In einem Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO kommt § 93 ZPO zugunsten des Antragstellers nicht zur Anwendung, wenn die einstweilige Verfügung wegen Fristversäumnis der Vollziehung aufgehoben wird.
• Die Kosten des Verfügungsverfahrens sind bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Rechtfertigungsverfahren der Antragstellerin aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 91 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kostenlast bei Aufhebung einstweiliger Verfügung im Rechtfertigungsverfahren (§ 942 ZPO) • Im Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO gelten die Grundsätze des Widerspruchsverfahrens; der Aufhebungsgegner muss nicht vor Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens außergerichtlich aufgefordert werden. • Wird eine einstweilige Verfügung nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen, ist sie aufzuheben und gilt als von Anfang an zu Unrecht ergangen. • In einem Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO kommt § 93 ZPO zugunsten des Antragstellers nicht zur Anwendung, wenn die einstweilige Verfügung wegen Fristversäumnis der Vollziehung aufgehoben wird. • Die Kosten des Verfügungsverfahrens sind bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Rechtfertigungsverfahren der Antragstellerin aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 91 ZPO. Die Antragstellerin hatte vor dem Amtsgericht Rheinberg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese Verfügung wurde nach Ansicht des Landgerichts Kleve innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist nicht wirksam vollzogen. Die Antragsgegnerin begehrte im Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Das Landgericht hob die Verfügung auf, legte die Kosten jedoch der Antragsgegnerin auf. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Streitpunkt war, ob § 93 ZPO zugunsten der Antragstellerin Anwendung findet und wer die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen hat. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 99 Abs. 2 ZPO) und zulässig (§§ 567 ff. ZPO). • Tatbestandliche Feststellung: Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts wurde innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist nicht wirksam vollzogen, sodass Aufhebung geboten ist. • Rechtliche Einordnung: Das Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO folgt den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens; es ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Antragsgegner eingeleiteten Aufhebungsverfahren nach §§ 927, 936 ZPO oder dem besonderen Verfahren nach §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO. • Folgen für die Kostentragung: Die Urteile, die § 93 ZPO zu Gunsten des Antragstellers in Aufhebungsverfahren annehmen, setzen voraus, dass der Antragsgegner selbst ein Aufhebungsverfahren einleitet und dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur außergerichtlichen Erfüllung gegeben hat; diese Voraussetzungen liegen im Rechtfertigungsverfahren nicht vor. • Rechtsfolgen der fehlenden Vollziehung: Eine einstweilige Verfügung, die nicht wirksam vollzogen wurde, ist als von Anfang an zu Unrecht ergangen zu betrachten; deshalb kommt eine Kostenerstattung nach § 93 ZPO im Rechtfertigungsverfahren nicht in Betracht. • Kostenentscheidung: Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen; die Wertfestsetzung erfolgt nach § 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte die Kostenentscheidung des Landgerichts ab und legte die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auf. Begründend ist, dass die einstweilige Verfügung nicht fristgerecht wirksam vollzogen worden und daher als von Anfang an zu Unrecht ergangen anzusehen war. Im Rechtfertigungsverfahren nach § 942 ZPO finden die für vom Antragsgegner selbst betriebenen Aufhebungsverfahren geltenden Voraussetzungen für eine Kostentragung nach § 93 ZPO keine Anwendung. Deshalb trägt die Antragstellerin die Verfahrenskosten; die Wertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO und die Entscheidung über die Beschwerdekosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.