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Beschluss

I-3 W 286/11

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Gebührenerhebung nach § 37 Abs. 1 GKG a.F. ist maßgeblich der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. • Bei laufender Betriebsfortführung ist der Wert der Insolvenzmasse nicht als Summe isolierter Einzelwerte oder der Gesamteinnahmen zu berechnen; stattdessen ist der realisierbare Reinerlös einschließlich während der Fortführung erzielter Einnahmeüberschüsse zugrunde zu legen. • Der Legalbegriff der Insolvenzmasse in § 35 InsO bestimmt nur den Umfang des erfassten Vermögens, nicht aber den kostenrechtlich relevanten Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensbeendigung.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftlicher Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung für Gebührenberechnung • Für die Gebührenerhebung nach § 37 Abs. 1 GKG a.F. ist maßgeblich der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. • Bei laufender Betriebsfortführung ist der Wert der Insolvenzmasse nicht als Summe isolierter Einzelwerte oder der Gesamteinnahmen zu berechnen; stattdessen ist der realisierbare Reinerlös einschließlich während der Fortführung erzielter Einnahmeüberschüsse zugrunde zu legen. • Der Legalbegriff der Insolvenzmasse in § 35 InsO bestimmt nur den Umfang des erfassten Vermögens, nicht aber den kostenrechtlich relevanten Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensbeendigung. Der Kostenbeamte des Amtsgerichts setzte die Gerichtsgebühren eines Konkursverfahrens ursprünglich nach einem Gegenstandswert in DM-Höhe an, ohne die vom Konkursverwalter geltend gemachten Kosten der Betriebsfortführung abzuziehen. Der Konkursverwalter erhob Erinnerung; das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert daraufhin unter Abzug der Betriebsfortführungskosten auf 1.716.675,19 € fest und wies die vorläufige Kostenrechnung auf dieser Grundlage zurück. Gegen diese Herabsetzung legte ein Beteiligter Beschwerde ein, das Landgericht wies die Beschwerde ab, ließ jedoch die weitere Beschwerde zu. Ziel des Rechtsmittels war die Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf den ursprünglich vom Kostenbeamten zugrundgelegten höheren Wert. • Die Gebühren nach § 37 Abs. 1 GKG a.F. bemessen sich nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. • Der Begriff der Insolvenzmasse ist kostenrechtlich als wirtschaftlicher Wert zu verstehen, den der Verwalter bis zum Verfahrensabschluss realisieren konnte; das ist nicht identisch mit einer bloßen Summe isolierter Einzelwerte oder der Gesamteinnahmen. • Bei laufender Betriebsfortführung sind von den erzielten Einnahmen die mit der Veräußerung verbundenen Verbindlichkeiten bzw. geschäftlich veranlassten Ausgaben abzuziehen; zusätzlich ist der während der Fortführung erwirtschaftete Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen. • Liegt kein Anhaltspunkt für einen ungewöhnlichen oder unangemessenen Verkauf vor, ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis den Goodwill angemessen berücksichtigt und eine gesonderte Schätzung nicht erforderlich ist. • Der Legalbegriff der Insolvenzmasse in § 35 InsO bestimmt nur, welches Vermögen vom Verfahren erfasst wird; er kann nicht unmittelbar zur kostenrechtlichen Wertermittlung bei Verfahrensbeendigung herangezogen werden. • Auf Grundlage des Schlussberichts des Konkursverwalters hat das Amtsgericht den wirtschaftlich realisierbaren Unternehmenswert (Teilungsmasse) mit 1.716.675,19 € festgestellt; diese Feststellung ist für die Gebührenbemessung maßgeblich. Das Rechtsmittel des Beteiligten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.716.675,19 € und damit die Herabsetzung gegenüber der ursprünglichen Kostenrechnung, weil für die Gebührenberechnung der wirtschaftliche, realisierbare Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensbeendigung maßgeblich ist. Bei laufender Betriebsfortführung müssen von den Umsatzerlösen geschäftlich veranlasste Ausgaben und Verbindlichkeiten abgezogen und der während der Fortführung erzielte Einnahmeüberschuss berücksichtigt werden. Da kein Anhaltspunkt für einen unangemessenen Verkauf vorliegt, ist der festgestellte Unternehmenswert als angemessen anzusehen. Die Kostenentscheidung blieb dahin; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.