Beschluss
III-1 Ws 108/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe ist zulässig, wenn Vollstreckungsverjährung gemäß § 79, § 79a StGB nicht eingetreten ist.
• Die Verjährung der Vollstreckung ruht nach § 79a Nr. 3 StGB während einer behördlich angeordneten Verwahrung, auch wenn die Verwahrung in derselben Sache stattgefunden hat.
• Ein Unterlassen der Vollstreckung durch die Behörde ist nicht Voraussetzung für das Ruhen der Verjährung; entscheidend ist die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung.
• Die Belehrung gemäß § 456a Abs. 2 StPO ist vom Unterzeichner im Zweifel als wirksam anzusehen, wenn kein substantiierter Nachweis des Unverständnisses vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Vollstreckungsverjährung bei behördlich angeordneter Verwahrung • Die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe ist zulässig, wenn Vollstreckungsverjährung gemäß § 79, § 79a StGB nicht eingetreten ist. • Die Verjährung der Vollstreckung ruht nach § 79a Nr. 3 StGB während einer behördlich angeordneten Verwahrung, auch wenn die Verwahrung in derselben Sache stattgefunden hat. • Ein Unterlassen der Vollstreckung durch die Behörde ist nicht Voraussetzung für das Ruhen der Verjährung; entscheidend ist die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung. • Die Belehrung gemäß § 456a Abs. 2 StPO ist vom Unterzeichner im Zweifel als wirksam anzusehen, wenn kein substantiierter Nachweis des Unverständnisses vorliegt. Der Verurteilte wurde am 30.01.2001 wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil wurde am 23.05.2001 rechtskräftig. Er befand sich bereits in Haft und wurde mit Verfügung der Stadt Mönchengladbach am 18.12.2001 ausgewiesen. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 12.03.2002 gemäß § 456a StPO die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bei Übergabe zur Abschiebung an; der Verurteilte wurde am 18.03.2002 abgeschoben. Am 16.01.2012 wurde er im Bundesgebiet aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe inhaftiert. Er erhob Einwendungen gegen die Vollstreckung und begehrte Entlassung aus der Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer wies die Einwendungen zurück; gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht als unbegründet verwarf. • Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB ist nicht eingetreten: Die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB) begann nicht zu laufen, solange der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils bis zur Übergabe zur Abschiebung behördlich in Verwahrung stand. • Ruhen der Verjährung gemäß § 79a Nr. 3 StGB: Die Vorschrift erfasst jede behördlich angeordnete Freiheitsentziehung, somit auch die Teilverbüßung/Verwahrung bis zur Abschiebung und damit Fälle der Verwahrung in derselben Sache. • Sinn und Zweck der Ruhensregel: Ruhen ist vorgesehen, wenn die Vollstreckungsbehörde an der Durchführung gehindert ist oder die Vollstreckung betreibt; eine Auslegung, die das Ruhen nur bei Verwahrung in anderer Sache annähme, wird abgelehnt. • Belehrung nach § 456a Abs. 2 StPO: Die vom Verurteilten unterzeichnete Belehrung ist als erteilt und verständlich anzusehen, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für ein fehlendes Verständnis vorliegen. • Kostenentscheidung gestützt auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen. Die Fortsetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ist zulässig, weil die Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten ist: Die Verjährungsfrist ruhte während der behördlich angeordneten Verwahrung vor der Abschiebung und begann daher nicht zu laufen. Mit seiner erneuten Festnahme im Januar 2012 war die Frist noch nicht verjährt, sodass die Vollstreckung wieder aufgenommen werden durfte. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.