Beschluss
II-1 WF 17/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ergänzungspfleger kann auf eigenen Antrag entlassen werden, wenn die Grundlage seiner Einwilligung in die Bestellung entfallen ist.
• Mitarbeiter eines Vereins können als "Vereins"-Ergänzungspfleger bestellt werden; die Bestellung kann analog § 1897 Abs. 2 BGB erfolgen.
• Änderungen der Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vereins(Ergänzungs)pflegschaften können einen wichtigen Grund i.S. von § 1889 Abs. 2 BGB für die Entlassung des bisherigen Pflegers begründen.
Entscheidungsgründe
Entlassung Ergänzungspfleger; Bestellung "Vereins"-Ergänzungspflegerin möglich • Ein Ergänzungspfleger kann auf eigenen Antrag entlassen werden, wenn die Grundlage seiner Einwilligung in die Bestellung entfallen ist. • Mitarbeiter eines Vereins können als "Vereins"-Ergänzungspfleger bestellt werden; die Bestellung kann analog § 1897 Abs. 2 BGB erfolgen. • Änderungen der Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vereins(Ergänzungs)pflegschaften können einen wichtigen Grund i.S. von § 1889 Abs. 2 BGB für die Entlassung des bisherigen Pflegers begründen. Der Beteiligte zu 1. war seit 2008 als Ergänzungspfleger für das Kind C. T. bestellt. Seine Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., führte faktisch die Ergänzungspflegschaft, Vergütung und Auslagen wurden über den Beteiligten zu 1. aus der Staatskasse abgerechnet. Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften/-pflegschaften beantragte der Beteiligte zu 1. seine Entlassung, die Bestellung der Beteiligten zu 2. als "Vereins"-Ergänzungspflegerin und seine Bestellung als Ersatzergänzungspfleger. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung der Beteiligten zu 2. als Vereinspflegerin ab mit der Begründung, dafür fehle eine gesetzliche Grundlage und ein Bedürfnis für einen Wechsel bestehe nicht. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er die Abänderung der Entscheidung und die Bestellung der Beteiligten zu 2. erreichte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 11 Abs.1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig und hatte Erfolg. • Entlassung: Nach §§ 1915 Abs.1 S.1, 1889 Abs.2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 1. vor, weil seine Einwilligung in die Bestellung ursprünglich auf der Annahme beruhte, die Tätigkeit sei vergütungsfähig, und diese Grundlage durch die geänderte Rechtsprechung des BGH entfallen ist. • Bestellung Vereins-Pflegerin: Die Beteiligte zu 2. ist als "Vereins"-Ergänzungspflegerin analog § 1897 Abs.2 BGB zu bestellen; insoweit steht einer analogen Anwendung der genannten Vorschrift nichts entgegen. • Vergütungsrechtlicher Hintergrund: Der BGH hat klargestellt, dass Vereine für durch Mitarbeiter geführte Vormundschaften/Pflegschaften Anspruch auf Vergütung/Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse geltend machen können; eine völlige Unentgeltlichkeit würde gegen Art.12 GG und Gleichheitsgrundsätze verstoßen. • Ersatzregelung: Für den Fall der Verhinderung der bestellten Vereins-Pflegerin kann eine Ersatzergänzungspflegschaft nach § 1899 Abs.4 BGB angeordnet werden. • Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. war erfolgreich: Er wurde aus dem Amt des Ergänzungspflegers entlassen und seine Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., zur "Vereins"-Ergänzungspflegerin mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, medizinische/therapeutische Betreuung, Antragstellung nach §§ 27 ff. KJHG und schulische Angelegenheiten bestellt. Der Beteiligte zu 1. wird zugleich für den Verhinderungsfall als Ersatzergänzungspfleger benannt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die frühere Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. durch geänderte Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit entfallen ist und eine Bestellung der Mitarbeiterin als Vereins-Pflegerin rechtlich zulässig sowie vergütungsrechtlich geboten ist. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.