Beschluss
II-1 WF 20/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vormund kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn die Einwilligungsgrundlage entfällt (§ 1889 Abs.2 BGB).
• Ist die Vergütungsgrundlage für Vereinsvormundschaften geänderten Rechtsprechung nicht mehr gegeben, kann dies einen wichtigen Entlassungsgrund darstellen.
• Mitarbeiter eines Vereins können als "Vereins"-Vormund bestellt werden; die Vergütungsfähigkeit richtet sich nach der einschlägigen Rechtsprechung und §§ 1791a, 1836 BGB in entsprechender Anwendung.
• Die Ersatzvormundschaft kann nach § 1899 Abs.4 BGB für den Verhinderungsfall angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Entlassung des Vormunds und Bestellung einer Mitarbeiterin als Vereinsvormundin • Ein Vormund kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn die Einwilligungsgrundlage entfällt (§ 1889 Abs.2 BGB). • Ist die Vergütungsgrundlage für Vereinsvormundschaften geänderten Rechtsprechung nicht mehr gegeben, kann dies einen wichtigen Entlassungsgrund darstellen. • Mitarbeiter eines Vereins können als "Vereins"-Vormund bestellt werden; die Vergütungsfähigkeit richtet sich nach der einschlägigen Rechtsprechung und §§ 1791a, 1836 BGB in entsprechender Anwendung. • Die Ersatzvormundschaft kann nach § 1899 Abs.4 BGB für den Verhinderungsfall angeordnet werden. Der Beteiligte zu 1. war seit 2008 zunächst Ergänzungspfleger und wurde nach dem Tod der Mutter zum Vormund des Kindes V K bestellt. Seine Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., führte tatsächlich die Vormundschaft aus; Vergütung und Auslagen rechnete der Beteiligte zu 1. ab. Nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften beantragte der Beteiligte zu 1. seine Entlassung und die Bestellung der Beteiligten zu 2. als Vereinsvormundin sowie seine Bestellung zum Ersatzvormund. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung der Mitarbeiterin als Vereinsvormundin ab mit der Begründung, hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage und es bestehe kein Bedürfnis für einen Wechsel. Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß §§ 11 Abs.1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig und begründet. • Entlassung nach § 1889 Abs.2 BGB: Ein wichtiger Grund lag vor, weil die frühere Einwilligung des Beteiligten zu 1. auf der damals geltenden Vergütungsrechtsprechung beruhte, die sich durch die spätere BGH-Rechtsprechungsänderung zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften geändert hat. • Rechtsprechungsänderung und Einwilligung: Die Änderung der BGH-Rechtsprechung beseitigte die Grundlage der Einwilligung, weil die Vergütungspflicht für Vereine anders beurteilt wurde; dadurch ist die Fortführung der bisherigen Bestellung untragbar. • Bestellung der Mitarbeiterin als Vereinsvormundin: Es ist möglich, einen Mitarbeiter eines Vereins als "Vereins"-Vormund zu bestellen; insoweit besteht keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 289 FamFG erforderlich machte. Maßgeblich ist § 1789 BGB für die Bestallung, die vor dem Amtsgericht vorzunehmen ist. • Vergütungsrechtliche Folgen: Der Senat stellt klar, dass die Entscheidung des BGH zur Vergütung von Vereinsvormündern und die verfassungsrechtlichen Bedenken eine angemessene Entschädigung sicherstellen müssen; ein Verbot jeglicher Vergütung wäre verfassungswidrig. • Ersatzvormundschaft: Die Anordnung der Ersatzvormundschaft für den Verhinderungsfall der bestellten Vereinsvormundin ist nach § 1899 Abs.4 BGB zulässig und geboten. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hatte Erfolg. Er wurde aus dem Amt des Vormunds für V K entlassen; die Vormundschaft wurde der Beteiligten zu 2. als "Vereins"-Vormundin analog § 1897 Abs.2 BGB übertragen und dem Beteiligten zu 1. die Ersatzvormundschaft für den Verhinderungsfall zugewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Einwilligung des bisherigen Vormunds aufgrund geänderter Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften entfallen ist, sodass ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt. Die Bestallung der Mitarbeiterin ist nach den allgemeinen Regelungen des BGB vorzunehmen; vergütungsrechtliche Fragen sind unter Beachtung der Rechtsprechung und verfassungsrechtlicher Vorgaben zu behandeln. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.