Beschluss
III-1 RVs 6/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Strafbefehl muss Tat, Zeit und Ort der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat so genau bezeichnen, dass der geschichtliche Vorgang eindeutig identifizierbar ist.
• Bezieht die Staatsanwaltschaft gemäß § 408a StPO das Verfahren in das Strafbefehlsverfahren zurück, ersetzt der Strafbefehl nicht die konkreten Angaben zur Tat; § 409 StPO ist auch dann einzuhalten.
• Fehlen die hinreichenden Angaben im Strafbefehl, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der zur Einstellung des Verfahrens führt.
Entscheidungsgründe
Unzureichender Strafbefehl wegen fehlender Tatumschreibung führt zur Einstellung • Ein Strafbefehl muss Tat, Zeit und Ort der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat so genau bezeichnen, dass der geschichtliche Vorgang eindeutig identifizierbar ist. • Bezieht die Staatsanwaltschaft gemäß § 408a StPO das Verfahren in das Strafbefehlsverfahren zurück, ersetzt der Strafbefehl nicht die konkreten Angaben zur Tat; § 409 StPO ist auch dann einzuhalten. • Fehlen die hinreichenden Angaben im Strafbefehl, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der zur Einstellung des Verfahrens führt. Der Angeklagte wurde in der unverändert zugelassenen Anklage der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der falschen Verdächtigung beschuldigt. In einem früheren Verfahren soll er eine Zeugin mit Geld und Kokain veranlasst haben, zu seinen Gunsten falsch auszusagen, und bei einer Vernehmung wahrheitswidrige Angaben gemacht haben. Zum ersten Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger; die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Strafbefehl nach § 408a StPO. Der Strafbefehl verwies auf die zuvor zugestellte Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss, enthielt jedoch keine hinreichend bestimmten Angaben zu Tatzeit und -ort. Der Angeklagte legte Einspruch ein, erschien in den weiteren Terminen nicht; Amtsgericht und Landgericht wiesen den Einspruch bzw. die Berufung zurück. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. • Rechtliche Anforderung: Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO muss der Strafbefehl Tat, Zeit und Ort so bezeichnen, dass die konkrete Tat eindeutig von anderen Handlungen zu unterscheiden ist; nur so erfüllt der Strafbefehl seine Umgrenzungsfunktion. • Anwendungsbereich bei § 408a StPO: Auch wenn das Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO durch Bezugnahme auf die zugelassene Anklage eingeleitet wird, gilt für den Strafbefehl die in § 409 StPO normierte Pflicht zur konkreten Tatbeschreibung; der Strafbefehl darf nicht allein auf frühere Verfahrensakten verweisen. • Fehlen der Angaben: Der angefochtene Strafbefehl vom 5. August 2010 enthielt keine hinreichende Darstellung dessen, was der Angeklagte wann, wo und wie getan haben soll, sodass die erforderliche Identifizierbarkeit des geschichtlichen Vorgangs fehlte. • Rechtsfolge: Ein Strafbefehl, aus dem Tat, Zeit und Ort nicht hervorgehen, erfüllt nicht die prozessualen Voraussetzungen für eine Verurteilung; dies ist ein so gravierender Mangel, dass das Verfahren einzustellen ist. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge richtet sich nach § 467 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; die Urteile des Landgerichts und Amtsgerichts Düsseldorf wurden aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Begründung: Der Strafbefehl erfüllte wegen fehlender näherer Angaben zu Tat, Zeit und Ort nicht die Mindestanforderungen des § 409 StPO, sodass er keine ausreichende Verfahrensgrundlage für eine Verurteilung bot. Auch im nach § 408a StPO übergeleiteten Strafbefehlsverfahren kann auf diese Mindestanforderungen nicht verzichtet werden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.