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Beschluss

I-23 W 30/12

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleichzeitigem Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB und zugleich auf Zahlung des Werklohns sind die Streitwerte der unterschiedlichen Anträge zur Festsetzung des Gesamtstreitwerts zu addieren. • Zahlungsbegehren und Sicherungsbegehren stellen unterschiedliche Streitgegenstände mit verschiedenen Verfolgungszielen dar, was bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. • Das Verfahren war gerichtsgebührenfrei, eine Kostenentscheidung entfällt nach § 68 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei gleichzeitiger Zahlungsklage und Antrag auf Sicherheitsleistung (§ 648a BGB) • Bei gleichzeitigem Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB und zugleich auf Zahlung des Werklohns sind die Streitwerte der unterschiedlichen Anträge zur Festsetzung des Gesamtstreitwerts zu addieren. • Zahlungsbegehren und Sicherungsbegehren stellen unterschiedliche Streitgegenstände mit verschiedenen Verfolgungszielen dar, was bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. • Das Verfahren war gerichtsgebührenfrei, eine Kostenentscheidung entfällt nach § 68 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht Düsseldorf Zahlung von Werklohn und stellte zugleich den Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB. Die 10. Kammer für Handelssachen setzte daraufhin den Streitwert fest. Die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter legte gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwertbestimmung sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand sind zwei verschiedene Klageanträge: die Hauptforderung auf Zahlung des Werklohns und die Sicherungsforderung in Form der Sicherheitsleistung. Es geht um die korrekte Ermittlung des Gesamtstreitwerts für das Gebühren- und Kostenrecht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfte, ob die beiden Anträge zu addieren sind und bestätigte die Auffassung, dass unterschiedliche Ziele und damit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Das Gericht bezifferte die einzelnen Streitwerte und summierte diese zum Gesamtstreitwert. • Der Senat folgt der Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach bei gleichzeitigem Zahlungs- und Sicherungsbegehren die Streitwerte zu addieren sind. • Begründung: Zahlungsbegehren und Sicherungsbegehren betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und verfolgen unterschiedliche prozessuale Ziele, weshalb bei der Streitwertfestsetzung beide Werte zu berücksichtigen sind. • Für die Festsetzung des Streitwerts sind die einzelnen Beträge der Klageanträge zugrunde zu legen; hier ergaben sich 21.897,31 EUR für den Zahlungsantrag und 24.087,04 EUR für den Sicherungsantrag. • Rechtsgrundlagen und verwiesene Normen: § 648a BGB (Sicherungsleistung bei Werkverträgen); Gebührenrechtliche Erwägungen und Vorschriften des GKG, insbesondere § 68 GKG in Bezug auf Beschwerdezulässigkeit und Kostenfreiheit sowie § 68 Abs. 3 GKG zur Kostenentscheidung. • Das Gericht übernahm die ausführliche Argumentation des 5. Zivilsenats (u. a. Beschluss I-5 W 48/08) zur Herausstellung der Verschiedenartigkeit der Rechtspositionen und deren Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung. • Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die sofortige Beschwerde der Klägerin war begründet. Das Oberlandesgericht änderte die Streitwertfestsetzung des Landgerichts und setzte den Streitwert der Klage mit den addierten Beträgen auf 45.984,35 EUR fest (21.897,31 EUR für den Zahlungsantrag und 24.087,04 EUR für den Sicherungsantrag). Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Die Entscheidung bestätigt, dass bei kombinierten Zahlungs- und Sicherungsanträgen die einzelnen Streitwerte zu addieren sind, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit verschiedenen Zielen handelt.