Beschluss
I-5 SA 38/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Oberlandesgericht bestimmt nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO das zuständige Gericht, wenn mehrere mögliche Prozessgerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen.
• Ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist auch möglich, wenn im Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner bereits das Verfahren gegen einen Antragsgegner an ein Prozessgericht abgegeben wurde, solange die Verfahren gegen die übrigen Antragsgegner noch nicht abgegeben sind.
• Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB) und begründen eine Rechtsgemeinschaft i.S.v. §§ 59, 60 ZPO, sodass eine gemeinschaftliche Bestimmung des Gerichts zu treffen ist.
• Für Bürgschaftsverpflichtungen ist der Erfüllungsort nicht der Sitz des Hauptschuldners, sondern regelmäßig der Wohnsitz des Bürgen bei Vertragsschluss, sodass kein besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs.1 ZPO begründet wird.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstandsbestimmung bei mehreren Bürgen; Landgericht Düsseldorf zuständig • Das Oberlandesgericht bestimmt nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO das zuständige Gericht, wenn mehrere mögliche Prozessgerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen. • Ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist auch möglich, wenn im Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner bereits das Verfahren gegen einen Antragsgegner an ein Prozessgericht abgegeben wurde, solange die Verfahren gegen die übrigen Antragsgegner noch nicht abgegeben sind. • Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB) und begründen eine Rechtsgemeinschaft i.S.v. §§ 59, 60 ZPO, sodass eine gemeinschaftliche Bestimmung des Gerichts zu treffen ist. • Für Bürgschaftsverpflichtungen ist der Erfüllungsort nicht der Sitz des Hauptschuldners, sondern regelmäßig der Wohnsitz des Bürgen bei Vertragsschluss, sodass kein besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs.1 ZPO begründet wird. Der Antragsteller fordert mehrere Bürgen einer KG auf Zahlung aus gewährten Darlehen und Kontokorrentkredit nach Eröffnung der Insolvenz. Die Forderungen beliefen sich auf insgesamt rund 100.813,49 Euro. Gegen alle Bürgen wurde Mahnverfahren betrieben; der Antragsteller bezeichnete in einzelnen Fällen das Landgericht Düsseldorf, in einem Fall das Landgericht Wuppertal als Prozessgericht. Das Mahngericht gab das Verfahren gegen einen Antragsgegner an das Landgericht Düsseldorf ab; gegen die übrigen wurde noch nicht abgegeben. Mit Gesuch beantragte der Antragsteller die Bestimmung des zuständigen Gerichts und bevorzugte das Landgericht Düsseldorf. Die Antragsgegner wohnen bei verschiedenen Landgerichten; zwei in Düsseldorf, einer im Bezirk Wuppertal. • Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO, da beide in Betracht kommende Landgerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen. • Ein Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist auch im laufenden Mahnverfahren zulässig, selbst wenn das Verfahren gegen einen Antragsgegner bereits an ein Prozessgericht abgegeben wurde, solange die Verfahren gegen die anderen Antragsgegner noch nicht abgegeben sind; der Antragsteller hat sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO durch die Abgabe nicht endgültig ausgeübt. • Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB) und bilden eine Rechtsgemeinschaft nach §§ 59, 60 ZPO, sodass für die Streitgenossen eine gemeinsame Gerichtsstandsregelung zu treffen ist. • Kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs.1 ZPO: Bei Bürgschaften ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Bürgen bei Vertragsschluss, nicht der Sitz des Hauptschuldners; hier waren die Wohnsitze Düsseldorf bzw. Velbert. • Praktische Erwägung der Prozessökonomie: Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf (Sitz der Antragstellerin, Wohnsitze zweier Bürgen, Sitz der insolventen Hauptschuldnerin), der dritte Antragsgegner hat der Bestimmung nicht widersprochen; deshalb ist Düsseldorf als zuständiges Gericht geeigneter. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestimmt das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht für die Klage gemäß dem Gesuch vom 15.02.2012. Die Entscheidung stützt sich auf § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO und die Feststellung, dass mehrere Bürgen als Gesamtschuldner eine Rechtsgemeinschaft nach §§ 59, 60 ZPO bilden und kein besonderer Erfüllungsortsgerichtsstand nach § 29 Abs.1 ZPO eröffnet ist. Da der räumliche und sachliche Schwerpunkt des Rechtsstreits im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf liegt und der dritte Antragsgegner der Bestimmung nicht widersprochen hat, ist die Zuweisung dorthin sinnvoll und gerechtfertigt. Damit kann die Klage dort erhoben und das streitige Verfahren konzentriert geführt werden.