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Beschluss

III-2 Ws 228/12

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über eine Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz ist unbegründet. • Für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG sind Gerichtsgebührenfreiheit und der Ausschluss der Kostenerstattung gesetzlich vorgesehen; daraus folgt keine Verpflichtung zur Anwendung der §§ 114 ff. ZPO. • Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen PKH-Vorschriften scheidet mangels planwidriger Regelungslücke und wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung des Kostenrechts aus.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren über Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über eine Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz ist unbegründet. • Für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG sind Gerichtsgebührenfreiheit und der Ausschluss der Kostenerstattung gesetzlich vorgesehen; daraus folgt keine Verpflichtung zur Anwendung der §§ 114 ff. ZPO. • Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen PKH-Vorschriften scheidet mangels planwidriger Regelungslücke und wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung des Kostenrechts aus. Der Verurteilte wurde rechtskräftig verurteilt; gegen die ihm in Rechnung gestellten Gerichtskosten legte er Erinnerung ein und beantragte Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren. Der Bezirksrevisor veranlasste anschließend Abhilfe gegen die Kostenrechnung, woraufhin der Verurteilte den Rechtsbehelf für erledigt erklärte, den PKH-Antrag aber aufrechterhielt. Die Strafkammer lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss eines Einzelrichters ab. Der Verurteilte erhob Beschwerde gegen diese Zurückweisung, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit und Zuständigkeit: Das eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ 300, 304 Abs.1 StPO auszulegen; über die Beschwerde hatte der Senat zu entscheiden. Die Entscheidung durch ein Mitglied der Kammer war formell nicht fehlerhaft, weil nach §127 ZPO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist und für das Verfahren über die Erinnerung der Einzelrichter gemäß §66 Abs.6 GKG berufen war. • Anwendbarkeit der PKH-Vorschriften: Die §§114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für Zivilverfahren; eine ausdrückliche Verweisung im GKG fehlt, sodass sie nicht automatisch anwendbar sind. • Analogie und Regelungslücke: Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen PKH-Regeln kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Gesetzeslage bewusst die Möglichkeit der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren ausschließt (§66 Abs.8 Satz2 GKG). • Praktische Erwägungen und Verfahrenszweck: Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei und dient der Entlastung von Folgekostenverfahren; die Gewährung von PKH würde dem Ziel widersprechen, neue Kostenverfahren zu vermeiden. • Rechtspraktische Zugänglichkeit für Inhaftierte: Das Gesetz ermöglicht inhaftierten Erinnerungsführern die Unterstützung durch die Geschäftsstelle (§66 Abs.5 GKG, §129a ZPO), sodass die Hinzuziehung eines Anwalts nicht zwingend erforderlich ist; dies schwächt ein Argument für die Ausweitung von PKH. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren war zu Recht zurückgewiesen. Entscheidungsgründe sind die fehlende Anwendbarkeit der §§114 ff. ZPO auf das Verfahren nach §66 GKG, das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke und der vom Gesetzgeber gewollte Ausschluss der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren. Die Einzelrichterbesetzung war formell zulässig. Kostenentscheidung: Die Verurteiltenkostenentscheidung blieb bestehen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.