Beschluss
III-2 Ws 268/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Auszahlung eines Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit nach dem Strafvollzugsgesetz bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der zu zahlenden Geldleistung.
• Die Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 StVollzG bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt für den Gesamtzeitraum, in dem der Anspruch auf Freistellung erworben wurde, nicht nach dem Tagesentgelt.
• Bei erledigter Hauptsache ist über die Streitwertfestsetzung nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften zu entscheiden, sodass örtlich zuständige Beschwerdegerichte für Kostenfragen und Streitwertfestsetzungen zuständig bleiben.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Ausgleichsentschädigung nach § 43 StVollzG (Berechnungszeitraum) • Bei einem Antrag auf Auszahlung eines Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit nach dem Strafvollzugsgesetz bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der zu zahlenden Geldleistung. • Die Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 StVollzG bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt für den Gesamtzeitraum, in dem der Anspruch auf Freistellung erworben wurde, nicht nach dem Tagesentgelt. • Bei erledigter Hauptsache ist über die Streitwertfestsetzung nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften zu entscheiden, sodass örtlich zuständige Beschwerdegerichte für Kostenfragen und Streitwertfestsetzungen zuständig bleiben. Der Verurteilte verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe und trat nach Entlassung am 02.03.2012 die Sicherungsverwahrung an. Während der Haft erwarb er einen Anspruch auf 50 Tage Freistellung von der Arbeit und beantragte am 08.01.2012 die Auszahlung dieses Anspruchs, da er die Tage wegen anschließender Sicherungsverwahrung nicht nutzen konnte. Der Leiter der JVA lehnte den Antrag mündlich ab; daraufhin beantragte die Strafgefangenenvertreterin gerichtliche Entscheidung. Nach Verlegung des Verurteilten in eine andere Einrichtung erklärte seine Bevollmächtigte das Verfahren für erledigt und beantragte die Verurteilung der JVA zur Kostentragung. Die Strafvollstreckungskammer legte die Verfahrenskosten dem Leiter der JVA auf und setzte den Streitwert auf 600 €, worgegen die Beschwerdeführerin Streitwertbeschwerde einlegte und eine Erhöhung auf 5.000 € begehrte. • Zuständigkeit: Die Beschwerde ist nicht als nach § 116 StVollzG geschütztes Rechtsmittel anzusehen; die Streitwertfestsetzung ist kostenrechtlich zu beurteilen, daher war das Oberlandesgericht Düsseldorf als örtlich zuständiges Beschwerdegericht zuständig. • Zulässigkeit: Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft; die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt nach § 32 Abs. 2 RVG und der Beschwerdewert ist erreicht. • Massgebliche Rechtsgrundlagen: Für die Streitwertfestsetzung gelten § 60 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1–3 GKG; bei Zahlung einer bezifferten Geldleistung ist nach § 52 Abs. 3 GKG der Geldbetrag maßgeblich; die Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 43 StVollzG (Abs. 2,3,6,9,10,11). • Rechtliche Würdigung der Berechnung: Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend die Anspruchsgrundlage geprüft, aber bei der Höhe der Ausgleichsentschädigung irrtümlich nur das Tagesentgelt zugrunde gelegt. Maßgeblich ist hingegen das Arbeitsentgelt für den gesamten Zeitraum, in dem der Anspruch auf Freistellung erworben wurde, da die Ausgleichsentschädigung nur gewährt wird, soweit eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen ist und dieser Ausschluss sich auf einen zusammenhängenden Erwerbszeitraum bezieht. • Anwendung auf den Fall: Der Verurteilte hatte Anspruch auf 50 Freistellungstage; dies entspricht einem Erwerbszeitraum von 100 Monaten nach den gesetzlichen Regelungen. 15 % des in diesem Zeitraum erworbenen Entgelts ergeben die Ausgleichsentschädigung, die mit 5.032 € korrekt berechnet wurde. • Ergebnis der Prüfung: Der Streitwert war daher von 600 € auf 5.032 € zu erhöhen; die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde hatte Erfolg: der angefochtene Beschluss wurde insoweit aufgehoben, als der Streitwert auf 600 € festgesetzt war. Der Streitwert ist mit 5.032 € richtig zu bemessen, weil die Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 StVollzG nach dem Arbeitsentgelt für den gesamten Zeitraum zu berechnen ist, in dem der Anspruch auf Freistellung erworben wurde (hier 100 Monate für 50 Freistellungstage) und damit 15 % dieses Gesamtentgelts den maßgeblichen Geldbetrag von 5.032 € ergibt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gebührenfrei; Erstattungen werden nicht zugesprochen. Der Leiter der JVA hat den Anspruch zutreffend berechnet, weshalb die ursprünglich zu niedrig angesetzte Streitwertfestsetzung zu korrigieren war.