Beschluss
I-20 U 135/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Die angefochtene Entscheidung zeigt keine erkennbaren Rechtsverletzungen und zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
• Der Senat bestätigt seine bisherige Auffassung zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussendung und stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Überlesen in Schriftstücken.
Entscheidungsgründe
Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit (Wettbewerbswidrigkeit von Aussendungen) • Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die angefochtene Entscheidung zeigt keine erkennbaren Rechtsverletzungen und zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. • Der Senat bestätigt seine bisherige Auffassung zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussendung und stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Überlesen in Schriftstücken. Die Parteien befinden sich im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Gegenstand ist die Wettbewerbswidrigkeit einer bestimmten Aussendung der Beklagten, zu der das Landgericht bereits ein Urteil erging. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese begründet. Der Senat prüft die Berufungsbegründung und bezweifelt deren Erfolgsaussichten. Relevante Umstände betreffen die Ausgestaltung der Aussendung und die Frage, ob darin enthaltene Informationen überlesen werden können. Der Senat verweist auf seine frühere Entscheidung gegenüber derselben Beklagten in einem ähnlichen Verfahren (Aktenzeichen I-20 U 100/11). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Überlesen in Schriftstücken wird als stützender Umstand angeführt. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen gegeben. • Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil sie nach der Begründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Es fehlt an der Erkennbarkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; es sind auch keine nach § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (§ 529 ZPO). • Der Senat hält an seiner früheren Würdigung zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussendung fest, wobei er auf die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Überlesen in Schriftstücken verweist und insb. das BGH-Urteil vom 26.07.2012 (VII ZR 262/11) als Bestätigung ansieht. • Mangels Grundsätzen von grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. • Der Beklagten wird gemäß Hinweistermin Gelegenheit gegeben, bis zu einem bestimmten Datum zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, bevor der Senat die beabsichtigte Zurückweisung formell bestimmt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufungsbegründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO oder für Tatsachen erkennbar, die nach § 513 Abs. 1 ZPO eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Der Senat bestätigt seine bisherige Auffassung zur Wettbewerbswidrigkeit der betreffenden Aussendung unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Überlesen in Schriftstücken. Die Beklagte erhält Gelegenheit, bis zum 10.12.2012 zu den Hinweisen Stellung zu nehmen; sofern keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden, wird die Berufung zurückgewiesen.