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Beschluss

I-3 Wx 36/13

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung einer Hauptversammlung durch einen Minderheitsaktionär ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, sofern es sich um massenneutrale Gesellschaftsangelegenheiten handelt. • Das Insolvenzverfahren unterbricht ein Verfahren nur, wenn der Verfahrensgegenstand Vermögenswerte umfasst, die zur Insolvenzmasse gehören; Regelungen der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft sind in der Regel massenneutral. • Das Gericht kann bei begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit des satzungsmäßigen Versammlungsleiters selbst einen Versammlungsleiter bestellen; diese Auswahlentscheidung darf nicht einem Dritten übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung trotz Insolvenz; gerichtliche Bestimmung des Versammlungsleiters • Eine Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung einer Hauptversammlung durch einen Minderheitsaktionär ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, sofern es sich um massenneutrale Gesellschaftsangelegenheiten handelt. • Das Insolvenzverfahren unterbricht ein Verfahren nur, wenn der Verfahrensgegenstand Vermögenswerte umfasst, die zur Insolvenzmasse gehören; Regelungen der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft sind in der Regel massenneutral. • Das Gericht kann bei begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit des satzungsmäßigen Versammlungsleiters selbst einen Versammlungsleiter bestellen; diese Auswahlentscheidung darf nicht einem Dritten übertragen werden. Der Minderheitsaktionär (Beteiligter zu 1) hält Aktien der Gesellschaft (Beteiligte zu 2) und beantragte nach erfolgloser Aufforderung an den Vorstand gem. § 122 Abs. 3 AktG die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Abwahl und Neuwahl des Aufsichtsrats. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter nahm die alleinige Zuständigkeit für vermögensrechtliche Ansprüche wahr. Das Amtsgericht ermächtigte den Minderheitsaktionär, bestimmte einen von der Rheinischen Notarkammer zu benennenden Notar zum Versammlungsleiter. Beide Seiten erhoben Beschwerde: der Minderheitsaktionär gegen die Zuständigkeit der benennenden Notarkammer, die Gesellschaft gegen die Ermächtigung und Verfahrensfragen. Das Oberlandesgericht überprüfte insbesondere, ob das Insolvenzverfahren das Verfahren hemmt, ob die Wahl des Aufsichtsrats massenneutral ist und wer als Versammlungsleiter bestellt werden darf. • Rechtliche Grundlage ist § 122 AktG; Minderheitsaktionäre mit erforderlicher Beteiligung können die Einberufung verlangen und bei Unterlassen des Vorstands gerichtliche Ermächtigung erhalten. • Die Ermächtigung fehlt nicht an Rechtsschutzinteresse: Die Hauptversammlung kann auch in Insolvenzfragen Aufsichtsratsmitglieder wählen; § 276a InsO hindert nicht die Wahl der Überwachungsorgane, insbesondere wenn keine Eigenverwaltung angeordnet ist. • Das Verfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dann unterbrochen, wenn der Verfahrensgegenstand vermögenswerte umfasst, die zur Masse gehören; innergesellschaftliche, massenneutrale Angelegenheiten wie die Organebesetzung sind hiervon nicht erfasst. • § 122 Abs. 4 AktG regelt nur den Kostenerstattungsanspruch des Minderheitsaktionärs gegenüber der Gesellschaft und steht der Ermächtigung nicht entgegen, obwohl Erstattungsansprüche faktisch Masseansprüche werden können. • Das Registergericht durfte nicht die Auswahl des Versammlungsleiters einem Dritten (der Notarkammer) überlassen; das Ermessen zur Bestellung ist vom Gericht selbst auszuüben und eine Bestellung an einen unparteiischen Notar ist geboten, wenn Besorgnisse über Parteilichkeit bestehen. • Der Senat übte das Ermessen aus und bestimmte Notar K. P. W. zum Versammlungsleiter; der zunächst benannte Notar war nicht bereit, das Amt bei örtlicher Durchführung zu übernehmen, weshalb dessen Bestellung nicht sachgerecht war. Die Beschwerde des Minderheitsaktionärs hatte teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht bestätigte die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung und änderte die Bestellung des Versammlungsleiters ab, indem es Notar K. P. W. zum Versammlungsleiter bestimmte. Die weitergehende Beschwerde der Gesellschaft wurde zurückgewiesen, womit die Ermächtigung des Minderheitsaktionärs aufrechterhalten bleibt. Die Entscheidung stellt klar, dass die Durchführung derartiger, massenneutraler Hauptversammlungen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist und das Gericht bei Zweifeln an der Unparteilichkeit des satzungsmäßigen Vorsitzenden eigenverantwortlich einen unparteiischen Versammlungsleiter zu bestimmen hat. Die Gesellschaft hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.