Urteil
I-5 U 127/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei VOB/B-Werkverträgen können Schlussrechnungen bei Pauschalpreisvereinbarung prüfbar sein, wenn nur Salden und Abschlagszahlungen gegenübergestellt werden.
• Förmliche oder konkludente Abnahme macht die Schlusszahlung fällig; eine Abnahme ist auch bei vorhandenen Restmängeln möglich, wenn der Auftraggeber das Werk im Wesentlichen billigt.
• Erklärungen und Verhalten des Bestellers (z. B. Anerkennung von Abnahmen, Zusage zur Endabrechnung) können eine nachträgliche Genehmigung oder Duldungsvollmacht begründen und somit Abnahmewirkungen auslösen.
• Bei Vorliegen prüfbarer Schlussrechnungen und Ablaufen der Reaktionsfrist wird Restwerklohn nach § 16 Nr. 3 Abs.1 VOB/B fällig; Verzugs- und Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB und § 353 HGB.
Entscheidungsgründe
Fälligkeit von Restwerklohn nach Abnahme und Schlussrechnung bei VOB/B-Werkvertrag • Bei VOB/B-Werkverträgen können Schlussrechnungen bei Pauschalpreisvereinbarung prüfbar sein, wenn nur Salden und Abschlagszahlungen gegenübergestellt werden. • Förmliche oder konkludente Abnahme macht die Schlusszahlung fällig; eine Abnahme ist auch bei vorhandenen Restmängeln möglich, wenn der Auftraggeber das Werk im Wesentlichen billigt. • Erklärungen und Verhalten des Bestellers (z. B. Anerkennung von Abnahmen, Zusage zur Endabrechnung) können eine nachträgliche Genehmigung oder Duldungsvollmacht begründen und somit Abnahmewirkungen auslösen. • Bei Vorliegen prüfbarer Schlussrechnungen und Ablaufen der Reaktionsfrist wird Restwerklohn nach § 16 Nr. 3 Abs.1 VOB/B fällig; Verzugs- und Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB und § 353 HGB. Die Parteien schlossen am 17.12.2008 zwei Bauverträge über Errichtung von Balkonanlagen an zwei Objekten. Die Klägerin verlangt restliche Werkvergütung in Höhe von 44.000 € aus Schlussrechnungen vom 13.10.2009 und 19.11.2009. Die Beklagte rügt fehlende förmliche Abnahmen, behauptet Mängel und bestreitet Vollmachten Dritter für Abnahmeerklärungen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte legte Berufung ein und wiederholte ihr Vorbringen zu fehlenden Abnahmen und Mängeln. Das Oberlandesgericht hat in der Berufung die klägerischen Ansprüche verteidigt geprüft, insbesondere Abnahmevorgänge, Vollmachtfragen und die Prüfbarkeit der Schlussrechnungen. • Vertragstyp und Rechtsgrundlagen: Es handelt sich um Werkverträge mit Geltung der VOB/B 2006, maßgeblich §§ 631 BGB, 12 VOB/B, 16 Nr.3 Abs.1 VOB/B und § 14 Nr.1 VOB/B. • Prüfbarkeit der Schlussrechnung: Bei Pauschalvergütung genügt die gegenüberstellung der Gesamtvergütung mit den geleisteten Abschlagszahlungen zur Prüfbarkeit; die Beklagte hat die Prüfbarkeit nicht bestritten, sodass Fälligkeitseinwendungen entfallen. • Abnahme T-straße: Am 25.03.2010 fand eine förmliche Abnahme statt. Auch wenn die Unterschrift des Sachverständigen H. die Vollmachtssituation streitig machte, rechtfertigen Duldungsvollmacht und nachträgliche Genehmigung die Wirksamkeit der Abnahme (§§ 133,157,164,177,184 BGB). Das Verhalten der Beklagten (Schreiben, Zusage Endabrechnung, anwaltliche Erklärung) bestätigt die Genehmigung. • Abnahme Sch-straße: Zwar keine förmliche Abnahmeurkunde vorgelegt, aber eine konkludente (stillschweigende) Abnahme liegt vor, weil die Parteien auf die förmliche Abnahme verzichtet haben und die Beklagte die Endabrechnung und Schlusszahlung in Aussicht stellte; damit ist die Schlusszahlung fällig. • Folgen der Abnahme und Fälligkeit: Mit Zugang der prüfbaren Schlussrechnungen und Ablauf der Prüf- bzw. Reaktionsfristen wurden die Restforderungen fällig gem. § 16 Nr.3 Abs.1 VOB/B; Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB und § 353 HGB. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Berufung ist unbegründet; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. • Revision: Die Zulassung der Revision wurde versagt, da kein Zulassungsgrund ersichtlich ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin erhält die restliche Werkvergütung in Höhe von 44.000 € sowie die zugesprochenen Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil für beide Objekte die Voraussetzungen der Fälligkeit der Schlusszahlungen vorliegen. Für das Objekt T-straße ist eine förmliche Abnahme wirksam erfolgt oder jedenfalls durch Duldungsvollmacht und nachträgliche Genehmigung herbeigeführt worden; für das Objekt Sch-straße liegt eine konkludente Abnahme vor, weil die Parteien auf förmliche Abnahmeformalien verzichtet und die Beklagte die Endabrechnung zugesagt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.