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Beschluss

I-3 Wx 219/12

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorlage eines notariellen Erbvertrags und der Niederschrift über dessen Eröffnung genügt nach §35 Abs.1 GBO regelmäßig dieser Urkundenbestand zum Nachweis der Erbfolge. • Ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führt nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu einer Nachweislücke über die Negativtatsache, dass kein Rücktritt erklärt wurde. • Das Grundbuchamt darf nur bei konkreten, erschöpfend zu prüfenden Zweifeln einen Erbschein verlangen; abstrakte Vermutungen genügen nicht. • Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist notariell zu beurkunden und an das Zentrale Testamentsregister zu melden, sodass im Regelfall von dessen Nichtausübung auszugehen ist.
Entscheidungsgründe
Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag begründet nicht automatisch Nachweislücke für die Erbfolge • Bei Vorlage eines notariellen Erbvertrags und der Niederschrift über dessen Eröffnung genügt nach §35 Abs.1 GBO regelmäßig dieser Urkundenbestand zum Nachweis der Erbfolge. • Ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führt nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu einer Nachweislücke über die Negativtatsache, dass kein Rücktritt erklärt wurde. • Das Grundbuchamt darf nur bei konkreten, erschöpfend zu prüfenden Zweifeln einen Erbschein verlangen; abstrakte Vermutungen genügen nicht. • Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist notariell zu beurkunden und an das Zentrale Testamentsregister zu melden, sodass im Regelfall von dessen Nichtausübung auszugehen ist. Die Beteiligte ist Witwe des verstorbenen eingetragenen Eigentümers. Die Eheleute hatten knapp ein halbes Jahr vor dem Tod des Erblassers einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und sich ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vorbehielten. Die Witwe beantragte die Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf den Erbvertrag. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin eine eidesstattliche Versicherung, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sei, und verweigerte die Berichtigung vorläufig. Die Beteiligte legte Beschwerde ein mit der Auffassung, dass der Erbvertrag wie ein gemeinschaftliches Testament zu behandeln sei und ein zusätzlicher Nachweis nicht erforderlich sei. Das Amtsgericht legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. • Anwendbare Normen: §35 Abs.1 GBO; §2276 Abs.1 BGB; §§71,72,73 GBO; §34a BeurkG. • §35 Abs.1 Satz2 GBO erlaubt den Nachweis der Erbfolge durch die Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde und die Niederschrift über deren Eröffnung; ein Erbschein ist nur bei nicht ausgeräumten konkreten Zweifeln zulässig. • Das Grundbuchamt hat die öffentliche Urkunde sowohl in äußerer Form als auch inhaltlich zu prüfen und eigenständig über die Erbfolge zu entscheiden; es darf nicht ohne erschöpfende Prüfung einen Erbschein fordern. • Die Prüfung darf nur zu einer Versagung der Eintragung führen, wenn nach rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel vorliegen; bloße Vermutungen reichen nicht. • Ein Rücktrittsvorbehalt begründet keine generelle Nachweislücke über die Negativtatsache des Nichtausübens des Rücktrittsrechts, weil §35 GBO eine Erleichterung des Nachweises bezweckt und grundsätzlich die Wirksamkeit der Verfügung unterstellt werden muss. • Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung und ist gemäß §34a BeurkG dem Zentralen Testamentsregister mitzuteilen, weshalb im Regelfall von dessen Nichtausübung auszugehen ist. • Mangels besonderer Anhaltspunkte waren die vom Grundbuchamt erhobenen Zweifel unbegründet; die Zwischenverfügung ist aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, neu zu entscheiden. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die die Grundbuchberichtigung von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über das Nichtvorliegen eines Rücktritts abhängig gemacht hatte, wurde aufgehoben. Das OLG stellte klar, dass bei Vorlage des notariellen Erbvertrags und der Niederschrift über dessen Eröffnung nach §35 Abs.1 GBO im Regelfall kein weiterer Nachweis erforderlich ist und dass ein Rücktrittsvorbehalt nicht automatisch eine Nachweislücke begründet. Konkrete, erschöpfend geprüfte Zweifel wären erforderlich, um einen Erbschein verlangen zu können; abstrakte Vermutungen genügen nicht. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, unter Berücksichtigung dieser Gründe neu zu entscheiden.