Beschluss
VII-Verg 8/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Auftraggeber muss Bietern Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Bewertungsmatrizen rechtzeitig und vollständig mitteilen; unklare oder erst nach Angebotsfrist bekanntgegebene Bewertungsmaßstäbe verstoßen gegen das Vergaberecht.
• Rügen eines Bieters sind nicht präkludiert, wenn sie unverzüglich erhoben wurden und die gerügten Verstöße für den Bieter vor Mandatierung eines Rechtsbeistands nicht erkennbar waren.
• Bei unzureichender Transparenz der Bewertungsmethoden ist das Vergabeverfahren in den Zustand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen; betroffene Bieter erhalten die Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Angebote.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Bekanntgabe von Bewertungsmaßstäben führt zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens • Der Auftraggeber muss Bietern Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Bewertungsmatrizen rechtzeitig und vollständig mitteilen; unklare oder erst nach Angebotsfrist bekanntgegebene Bewertungsmaßstäbe verstoßen gegen das Vergaberecht. • Rügen eines Bieters sind nicht präkludiert, wenn sie unverzüglich erhoben wurden und die gerügten Verstöße für den Bieter vor Mandatierung eines Rechtsbeistands nicht erkennbar waren. • Bei unzureichender Transparenz der Bewertungsmethoden ist das Vergabeverfahren in den Zustand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen; betroffene Bieter erhalten die Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Angebote. Die Vergabestelle schrieb die Lieferung von 16 Löschfahrzeugen in zwei Losen aus; Los 2 betraf den Aufbau. Nach Rückversetzung des Verfahrens wurde als Zuschlagskriterium das wirtschaftlichste Angebot (Preis 60 %, Qualität 40 % mit fünf Unterkriterien) festgelegt. Mehrere Bieter, darunter die Antragstellerin, reichten Angebote ein; die Vergabestelle hob das offene Verfahren auf und führte ein Verhandlungsverfahren weiter. Die Antragstellerin beanstandete Mängel der Bewertungsmethode und rügte unklare beziehungsweise verspätet bekanntgegebene Unterkriterien; sie beauftragte einen Anwalt und stellte Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer schloss das Angebot der Antragstellerin aus und wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Rügen und die Transparenz der Bewertungsmaßstäbe. • Antrag und Rügen sind zulässig: Die Rüge vom 16.12.2012 wurde unverzüglich erhoben und nicht präkludiert; eine siebentägige Rügefrist in den Vergabeunterlagen ist unwirksam (§107 Abs.3 GWB). • Die Antragsgegnerin hat nicht eindeutig mitgeteilt, die Rüge nicht abhelfen zu wollen; daher greift die 15tägige Frist des §107 Abs.3 Nr.4 GWB nicht. • Vergaberechtsgrundsatz: Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungen sind den Bietern rechtzeitig und vollständig mitzuteilen (§19 Abs.8 i.V.m. §9 EG VOL/A; §107 GWB-Rechtsschutzprinzip). • Im Streitfall waren die Angaben zur Ausdifferenzierung der Unterkriterien (insbesondere zur Wartung, zur Bedeutung der Bemusterung und zur Punkteskala) unklar oder erst nach Ablauf der Angebotsfrist offenbart; die Bewertungsmatrix (Punktvergabe, Gewichtung Preis 600/Qualität 400) wurde verspätet mitgeteilt. • Die verspätete und unvollständige Offenlegung begründet das Erfordernis, das Verfahren vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, damit Bieter sich unter Kenntnis der Bewertungsmaßstäbe neu aufstellen können. • Der etwaige Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen Pflichtwidrigkeiten kann unbeachtet bleiben; bei Intransparenz der Bewertung ist eine Neuauswertung nach ordnungsgemäßen Unterlagen erforderlich. • Rechtliches Gehör wurde nicht verletzt durch den Ausschluss eines Zeugen aus der Verhandlung; dessen Entfernung war als Zeugenschutz zulässig (§394 ZPO). Der Beschluss der Vergabekammer wird aufgehoben; der Auftraggeber ist zu untersagen, einen Zuschlag für Los 2 zu erteilen, und das Vergabeverfahren ist in den Zustand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen. Bei fortbestehender Vergabeabsicht sind die Vergabeunterlagen mit vollständigen und transparenten Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Bewertungsmatrizen zu versehen, die Bieter erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern und die Wertung zu wiederholen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen; die Antragstellerin hat in der Vorinstanz teilweise Erfolg erzielt und ihre Verfahrensaufwendungen anteilig erstattet bekommen. Das Verfahren wird mit einem Streitwert bis 155.000 Euro festgesetzt.