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Urteil

I-15 U 28/12

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Notariell beurkundete Abtretungsangebote, die in Anwesenheit des Erklärungsempfängers verlesen und unterzeichnet wurden, sind diesem unmittelbar mit Abschluss der Beurkundung zugegangen; es bedarf keiner gesonderten Aushändigung einer Ausfertigung. • Eine in Urkunden nicht enthaltene, behauptete Nebenvereinbarung, die die Wirksamkeit der Abtretungsangebote bedingen soll, ist von der behauptenden Partei zu beweisen; die notarielle Beurkundung begründet die Vermutung der vollständigen Abbildung des Willens. • Anwartschaften auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die durch Kombination von Treuhandverträgen und Abtretungsangeboten begründet werden, gehören als vermögenswerte Rechte zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO, sofern keine wirksame Freigabeerklärung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Annahme beurkundeter Abtretungsangebote unter Anwesenden begründet anteilige Insolvenzmasse • Notariell beurkundete Abtretungsangebote, die in Anwesenheit des Erklärungsempfängers verlesen und unterzeichnet wurden, sind diesem unmittelbar mit Abschluss der Beurkundung zugegangen; es bedarf keiner gesonderten Aushändigung einer Ausfertigung. • Eine in Urkunden nicht enthaltene, behauptete Nebenvereinbarung, die die Wirksamkeit der Abtretungsangebote bedingen soll, ist von der behauptenden Partei zu beweisen; die notarielle Beurkundung begründet die Vermutung der vollständigen Abbildung des Willens. • Anwartschaften auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die durch Kombination von Treuhandverträgen und Abtretungsangeboten begründet werden, gehören als vermögenswerte Rechte zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO, sofern keine wirksame Freigabeerklärung vorliegt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des E. F. sen. Die Beklagten sind seine Ehefrau und zwei Kinder; sie gründeten 2007 drei Gesellschaften und hielten Geschäfts- bzw. Kommanditanteile treuhänderisch zugunsten des Schuldners; zeitgleich gaben sie notariell beurkundete Abtretungsangebote ab. Die Urkunden wurden am 24.04.2007 in Anwesenheit aller Beteiligten verlesen und unterzeichnet. Treuhandverträge wurden später aufgehoben; der Insolvenzverwalter nahm die Abtretungsangebote notariell am 12.08.2010 an. Die Beklagten rügen, die Angebote seien nur zu Sicherungszwecken und daher nicht wirksam angenommen worden; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt Feststellung, dass die Anrechte auf die Geschäftsanteile dem Insolvenzbeschlag unterliegen. • Feststellungsinteresse des Insolvenzverwalters besteht, weil die Beklagten behaupten, der Schuldner sei nicht Inhaber geworden; die Klage ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig und begründet. • Zugang beurkundeter Willenserklärungen unter Anwesenden: Wenn Urkunden in Anwesenheit des Erklärungsempfängers verlesen und unterzeichnet werden, geht die beurkundete Erklärung dem Empfänger mit Abschluss der Beurkundung zu; es kommt nicht auf die Aushändigung einer Ausfertigung nach § 47 BeurkG an. • Formgerecht beurkundete Abtretungsangebote und später notariell beurkundete Annahmeerklärungen erfüllen die Formvorschriften (§ 15 Abs.3 GmbHG i.V.m. § 128 BGB); der Kläger konnte die Angebote wirksam annehmen. • Behauptete Nebenvereinbarung (Sicherungsabrede) ist nicht vorgetragen und bewiesen; die notarielle Urkunde genießt die Vermutung, den wahren Willen wiederzugeben, sodass die Beklagten die Beweislast für abweichende Abreden tragen. • Wortlaut der Treuhandverträge (ausschließlich treuhänderische Inhaberschaft, Herausgabepflicht, Unterordnung unter Anweisungen des Schuldners, Veräußerungsverbote) steht einer Behauptung entgegen, die Angebote hätten nur unter einer Bedingung zur Annahme gestanden. • Die Abtretungsangebote sind ausdrücklich unbefristet und auch über den Tod hinaus gebunden formuliert; dies spricht gegen eine aufschiebende Bedingung zugunsten der Beklagten. • Die Anwartschaften auf Erwerb der Geschäfts- und Kommanditanteile stellen vermögenswerte Rechte dar und fallen nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse, zumal keine Freigabe nach altem Recht erteilt wurde und die Beklagten keinen Nachweis erbracht haben, dass es sich um Neuerwerbseinkünfte im Sinne der Ausnahmeregeln handeln soll. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Insolvenzschuldner aufgrund der notariell beurkundeten Annahmeerklärungen vom 12.08.2010 die genannten Geschäfts- und Kommanditanteile von den Beklagten erworben hat und diese Anwartschaften und daraus resultierenden Rechte vom Insolvenzbeschlag erfasst und Teil der Insolvenzmasse sind. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Abtretungsangebote den Schuldner in Anwesenheit wirksam erreicht haben, eine bedingende Sicherungsvereinbarung nicht bewiesen wurde und die wirtschaftlichen Anrechte als vermögenswerte Rechte gemäß § 35 InsO zur Masse gehören. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.