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Urteil

III-1 RVs 35/13

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirksam sein und von der Berufungskammer behandelt werden. • Bei richtiger Berufungsbeschränkung ist die Überprüfung der Rechtsfolgen (Strafzumessung, Maßregeln) möglich, selbst wenn die Schuldfrage nicht erneut erörtert wird. • Vollständige Darlegung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Tatsachen ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Entscheidung von Bedeutung sind; ansonsten genügen Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolge. • Der Tatrichter muss bei der Strafzumessung nicht jeden denkbaren Gesichtspunkt behandeln; er muss die für die Entscheidung tragenden Erwägungen darlegen. • Bei langjähriger, unbehandelter Drogensucht und zahlreichen einschlägigen Vorstrafen kann eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich sein und Geldstrafe als nicht ausreichend erscheinen.
Entscheidungsgründe
Berufungsbeschränkung wirksam; Freiheitsstrafe wegen Diebstahls bei drogenabhängigem Täter rechtmäßig • Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirksam sein und von der Berufungskammer behandelt werden. • Bei richtiger Berufungsbeschränkung ist die Überprüfung der Rechtsfolgen (Strafzumessung, Maßregeln) möglich, selbst wenn die Schuldfrage nicht erneut erörtert wird. • Vollständige Darlegung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Tatsachen ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Entscheidung von Bedeutung sind; ansonsten genügen Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolge. • Der Tatrichter muss bei der Strafzumessung nicht jeden denkbaren Gesichtspunkt behandeln; er muss die für die Entscheidung tragenden Erwägungen darlegen. • Bei langjähriger, unbehandelter Drogensucht und zahlreichen einschlägigen Vorstrafen kann eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich sein und Geldstrafe als nicht ausreichend erscheinen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahls verurteilt, nachdem er am 1. August 2011 24 Dosen Energydrink im Wert von 44,16 € entwendet hatte, um den Erlös zum Drogenkonsum zu verwenden. In der Folge wurde die Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Strafkammer des Landgerichts bestätigte die Rechtsfolgen und verwarf die Berufung. Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzung materiellen Rechts, insbesondere unzureichende Feststellungen zur Schuld und Fehler bei der Strafzumessung. Eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB war ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechtsmittels. Das Landgericht berücksichtigte Vorstrafen, Geständnis und weitere Umstände bei der Bemessung der Strafe; es verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Relevante Tatsachen sind die langjährige, bislang unbehandelte Drogensucht des Angeklagten, zahlreiche einschlägige Vorstrafen und die geplante Entwöhnungstherapie mit Bewilligung durch den Kostenträger. • Die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch schließt eine erneute Schuldprüfung nicht ein; die amtsgerichtlichen Feststellungen zu Tat und Vorsatz genügen zur Tragfähigkeit der Verurteilung wegen Diebstahls. • Bei der Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs genügte die Urteilsgründebegründung den Anforderungen: der Tatrichter muss nur die für die Entscheidung tragenden Erwägungen darlegen, nicht jede erdenkliche Erwägung. • Vorstrafen müssen in den Urteilsgründen nur detailliert dargestellt werden, soweit die Sachverhalte für die Entscheidung bedeutsam sind; andernfalls genügen Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolge. Hier ist dies geschehen, und die überwiegend einschlägige Natur der Vortaten ist erkennbar. • Obwohl das Landgericht nur das Geständnis als ausdrücklichen Milderungsgrund nannte, waren weitere mildernde Umstände wie Zeitablauf bis zum Urteil, geringer Beutewert und die anstehende Entwöhnungstherapie erkennbar berücksichtigt oder zumindest beachtbar. Das milde Strafmaß (vier Monate) zeigt, dass keine wesentliche Verkürzung zu Lasten des Angeklagten vorliegt. • Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (langjährige unbehandelte Drogensucht, neun Vorstrafen, einschlägige Vortaten, bereits vollstreckte Freiheitsstrafen und begangene Tat trotz früherer Bewährungen) rechtfertigten die Feststellung der Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs.1 StGB; Geldstrafe wäre nicht ausreichend. • Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 473 Abs.1 Satz1 StGB getroffen. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht hat die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu Recht als wirksam behandelt und die Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft vorgenommen. Die amtsgerichtlichen Feststellungen zu Tat und Vorsatz reichen zur Verurteilung wegen Diebstahls, und die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen tragenden Erwägungen zur Strafzumessung. Vorstrafen wurden in für die Entscheidung ausreichendem Umfang angegeben; weitere mildernde Umstände waren erkennbar berücksichtigt, ohne dass ein Verstoß gegen materielle Rechtsnormen ersichtlich wäre. Aufgrund der langjährigen, unbehandelten Drogensucht des Angeklagten, der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und des Scheiterns früherer mildere Maßnahmen ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von vier Monaten gerechtfertigt; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.