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Beschluss

III-2 Ws 456-457/13

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn dem erstinstanzlichen Gericht tatsächliche Umstände unbekannt geblieben sind, etwa durch Fehlwahrnehmung. • Neue Beweismittel sind auch dann vorhanden, wenn eine Fehlwahrnehmung des Gerichts aufgedeckt wird. • Neue Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsprognose ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass das Urteil unter Berücksichtigung der Nova anders ausgefallen wäre. • Die Beseitigung einzelner Verurteilungstatbestände reicht nicht aus, wenn andere Verurteilungen inhaltlich und rechtlich weiter bestehen; ein lediglich geminderter Schuldumfang genügt für eine Wiederaufnahme nicht.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: Fehlwahrnehmung als neues Beweismittel genügt nicht bei weiter bestehender Schuldspruchsgrundlage • Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn dem erstinstanzlichen Gericht tatsächliche Umstände unbekannt geblieben sind, etwa durch Fehlwahrnehmung. • Neue Beweismittel sind auch dann vorhanden, wenn eine Fehlwahrnehmung des Gerichts aufgedeckt wird. • Neue Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsprognose ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass das Urteil unter Berücksichtigung der Nova anders ausgefallen wäre. • Die Beseitigung einzelner Verurteilungstatbestände reicht nicht aus, wenn andere Verurteilungen inhaltlich und rechtlich weiter bestehen; ein lediglich geminderter Schuldumfang genügt für eine Wiederaufnahme nicht. Die Beschwerdeführer wurden rechtskräftig wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Untreue zum Nachteil ihres Vaters verurteilt. Sie beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens mit neuen Beweismitteln, darunter eine vergrößerte Kopie einer Besucherkartei eines Bank-Schließfachs und eine im Schließfach gefundene Vermögensaufstellung. Das Landgericht Mönchengladbach verwahrte die Anträge als unzulässig; hiergegen legten die Verurteilten sofortige Beschwerden ein. Kern der Vorträge war, dass im ursprünglichen Verfahren eine Jahreszahl in der Besucherkartei falsch wahrgenommen worden sei und weitere Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführer rügten damit Fehler in der Beweiswürdigung und hofften, einzelne Verurteilungstatbestände aufheben zu lassen. • Anwendbarer Wiederaufnahmegrund ist § 359 Nr. 5 StPO. Noven sind gegeben: Die Ausschnittsvergrößerung der Besucherkartei offenbart eine Fehlwahrnehmung des Landgerichts hinsichtlich einer Jahreszahl, und die im Schließfach gefundene Vermögensaufstellung war in den Urteilsgründen nicht behandelt worden. • Ein Novum i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO liegt auch dann vor, wenn dem Gericht tatsächliche Umstände unbekannt geblieben sind aufgrund einer Fehlwahrnehmung; entscheidend ist, dass die zutreffenden Umstände nicht zur Kenntnis gelangt sind. • Bei der Zulässigkeitsprüfung nach § 368 Abs. 1 StPO ist eine Beweisantizipation vorzunehmen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel genügend wahrscheinlich ist, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. • Die neuen Beweismittel reichen dafür nicht aus. Selbst wenn die Wegnahme der Goldbarren und -münzen in Zweifel stünde, blieben Verurteilungen wegen Diebstahls weiterer Gegenstände und wegen Untreue bestehen, weil diese auf weiteren, belastenden Indizien und Teilgeständnissen beruhen. • Die Einlassungen der Beschwerdeführer waren teilweise unglaubhaft; andere Beweismittel wie Beschlagnahme, Kontenbewegungen, Aussagen Dritter und das Verhalten des Beschwerdeführers B stützen die Verurteilungen. • Ein nur geminderter Schuldumfang oder eine mögliche mildere Strafbarkeit genügt nach § 359 Nr. 5 StPO nicht für eine Wiederaufnahme; es müssen ernsthafte Gründe für die Beseitigung des Urteils insgesamt oder wenigstens für den Wegfall eines verurteilten Tatbestands bestehen. Die sofortigen Beschwerden wurden als unbegründet verworfen; die Wiederaufnahmeanträge sind unzulässig und werden gemäß § 368 Abs. 1 StPO abgewiesen. Das Gericht erkennt Noven an (Fehlwahrnehmung in der Besucherkartei, neue Vermögensaufstellung), jedoch führt die Beweisantizipation zu der Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der neuen Umstände kein ausreichend wahrscheinliches anderes Urteil zu erwarten ist. Die Verurteilungen wegen Diebstahls weiterer Gegenstände und wegen Untreue stünden weiterhin fest, da sie auf anderen, belastenden Beweisen und widerspruchsfreien Feststellungen beruhen. Eine nur teilweise Entlastung in Bezug auf die Goldbarren und -münzen würde die übrigen Schuldsprüche nicht beseitigen und rechtfertigt daher keine Wiederaufnahme; die Beschwerdeführer haben somit keinen Erfolg.