Beschluss
II-8 UF 180/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antragsgegnerin steht Ausbildungsunterhalt nach §1575 Abs.2, Abs.1 BGB und ggf. anschließender Aufstockungsunterhalt nach §1573 BGB zu, weil sie ehebedingte Nachteile durch Weiterbildungsaufnahme ausgleicht.
• Bei Selbständigen ist ein mehrjähriger Durchschnitt (hier 2009–2012) zur Einkommensermittlung angemessen; tilgungsersetzende Lebensversicherungen können als abzugsfähiger Posten berücksichtigt werden.
• Für eine zunächst halbtags ausgeübte Weiterbildung kann eine Übergangsfrist gewährt werden; ab März 2014 war Vollzeitausbildung zumutbar, sodass fiktives Vollzeiteinkommen anzurechnen ist.
• Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen befristet werden; hier war die Befristung bis 31.12.2017 angemessen.
Entscheidungsgründe
Befristeter Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt bei ehebedingter Ausbildungspause (OLG Düsseldorf) • Der Antragsgegnerin steht Ausbildungsunterhalt nach §1575 Abs.2, Abs.1 BGB und ggf. anschließender Aufstockungsunterhalt nach §1573 BGB zu, weil sie ehebedingte Nachteile durch Weiterbildungsaufnahme ausgleicht. • Bei Selbständigen ist ein mehrjähriger Durchschnitt (hier 2009–2012) zur Einkommensermittlung angemessen; tilgungsersetzende Lebensversicherungen können als abzugsfähiger Posten berücksichtigt werden. • Für eine zunächst halbtags ausgeübte Weiterbildung kann eine Übergangsfrist gewährt werden; ab März 2014 war Vollzeitausbildung zumutbar, sodass fiktives Vollzeiteinkommen anzurechnen ist. • Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen befristet werden; hier war die Befristung bis 31.12.2017 angemessen. Ehemann (Jahrgang 1963), selbständiger Facharzt, und Ehefrau (Jahrgang 1965), approbierte Ärztin, trennten sich 2008 und wurden 2012 geschieden. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder; die Kinder leben bei der Ehefrau, für die Kindesunterhalte bestehen Titel. Die Ehefrau hatte vor der Ehe ein zweites Studium begonnen und wegen Schwangerschaft/Betreuung Kindererziehung unterbrochen; sie arbeitete bis 2011 geringfügig in der Praxis des Mannes und nahm 2011 eine Halbtagsweiterbildung zur Fachärztin für Augenheilkunde auf. Sie verlangt nachehelichen Unterhalt zur Fortführung und Aufstockung der Facharztausbildung; der Ehemann bestreitet die Höhe des Einkommensgegenbelegs und die Notwendigkeit bzw. Dauer des Unterhalts. Das Amtsgericht setzte befristeten Unterhalt fest; beide Parteien legten Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergibt sich aus §1575 BGB; anschließender Aufstockungsunterhalt aus §1573 BGB; Befristung nach §1578b BGB möglich. • Ehebedingte Nachteile liegen vor: Die Antragsgegnerin hat wegen Familienaufgaben die ursprünglich geplante Facharztlaufbahn unterbrochen und erst nach Trennung die Weiterbildung wieder aufgenommen; die während der Ehe erworbenen Zusatzqualifikationen gleichen den Nachteil nicht aus. • Eignung und Ziel der Weiterbildung: Die Facharztausbildung zur Augenärztin ist für die Antragstellerin als eheangemessene Erwerbstätigkeit geeignet; ein Wechsel der Fachrichtung ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. • Einkommensfeststellung des Antragsgegners: Wegen schwankender Einnahmen bei Selbständigen ist ein Mehrjahresdurchschnitt (2009–2012) zu bilden; tilgungsersetzende Lebensversicherungen, die zur Bedienung von Praxiskrediten dienen, sind abzugsfähig, sodass ein durchschnittliches relevantes Nettoeinkommen von 5.300 € (brutto/Jahr→monatlich 5.300 €) ermittelt wurde. • Ermittlung des Unterhalts: Differenzmethode angewandt (Ehegatten-Einkommen abzüglich Kindesunterhalt und eigenes Einkommen der Antragsgegnerin) mit Berücksichtigung von Krankenvorsorgekosten (§1578 Abs.2 BGB) führt zu konkreten Monatsbeträgen: Juli–Dez 2012: 1.123 €, Jan 2013–Feb 2014: 1.167,49 € (inkl. 80,49 € Krankenvorsorge), März 2014–Dez 2017: 825,49 € (inkl. 80,49 € Krankenvorsorge) aufgrund Anrechnung fiktiven Vollzeiteinkommens ab März 2014. • Übergangsfrist und Zumutbarkeit der Vollzeitausbildung: Anfangs war Halbtagsausbildung zumutbar; eine dreijährige Übergangsfrist wurde gewährt, danach war Vollzeitausbildung zumutbar; Betreuungsaufwand des jüngsten Kindes begründet ab März 2014 keine weitere Einschränkung, da konkrete Darlegung fehlt. • Befristung des Unterhalts: Wegen der ungewissen Dauer der Weiterbildung und möglicher späterer Aufstockungsansprüche ist Befristung aus Billigkeitsgründen geboten; unter Abwägung beiderseitiger Interessen und der finanziellen Belastung des Ehemanns ist bis 31.12.2017 angemessen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird insoweit teilweise stattgegeben, dass der Antragsteller verpflichtet wird, ab 01.07.2012 befristet bis zum 31.12.2017 nachehelichen Unterhalt in gestaffelter Höhe zu zahlen: Juli–Dez 2012 monatlich 1.123,00 €, Jan 2013–Feb 2014 monatlich 1.167,49 € (darauf 80,49 € Krankenvorsorgeunterhalt) und März 2014–Dez 2017 monatlich 825,49 € (darauf 80,49 € Krankenvorsorgeunterhalt). Die Parteien tragen die Verfahrenskosten in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Feststellen ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin, der angemessenen Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners einschließlich Abzug tilgungsersetzender Lebensversicherungen, der Zumutbarkeit einer Vollzeitausbildung ab März 2014 sowie einer umfassenden Billigkeitsabwägung, die eine Befristung bis Ende 2017 als angemessenen Ausgleich ansieht.