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Urteil

I-6 U 132/13

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• AGB-Klausel, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Versenders begründet, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (§§ 307 Abs.1, 307 Abs.2 Nr.1 BGB). • Pauschalierte Mindestverzugszinsen und pauschale Mahngebühren in AGB sind als Schadenspauschalisierung nach § 309 Nr.5 BGB nur unter engen Voraussetzungen zulässig; fehlen diese, sind die Klauseln unwirksam. • Unklare Regelungen zur Ersatzzustellung, die nicht erkennen lassen, wie der Zusteller die Zulässigkeit prüft, verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB) und sind unwirksam gegenüber Verbrauchern. • Generelle Einwilligungs- bzw. Datenverwendungsregelungen in AGB, die keine hinreichende Bestimmtheit zu Verantwortlichen, Datenarten und Zwecken enthalten und nicht besonders hervorgehoben sind, verstoßen gegen § 4a BDSG und sind nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Die Präsentation von AGB im Internet mit einer standardmäßigen Anzeigegröße von 1,5 mm stellt keine unzumutbare Unkenntlichmachung dar, weil der Durchschnittsverbraucher die Schriftgröße selbst ändern kann (§ 305 Abs.2 Nr.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit mehrerer AGB-Klauseln in Beförderungsbedingungen gegenüber Verbrauchern • AGB-Klausel, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Versenders begründet, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (§§ 307 Abs.1, 307 Abs.2 Nr.1 BGB). • Pauschalierte Mindestverzugszinsen und pauschale Mahngebühren in AGB sind als Schadenspauschalisierung nach § 309 Nr.5 BGB nur unter engen Voraussetzungen zulässig; fehlen diese, sind die Klauseln unwirksam. • Unklare Regelungen zur Ersatzzustellung, die nicht erkennen lassen, wie der Zusteller die Zulässigkeit prüft, verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB) und sind unwirksam gegenüber Verbrauchern. • Generelle Einwilligungs- bzw. Datenverwendungsregelungen in AGB, die keine hinreichende Bestimmtheit zu Verantwortlichen, Datenarten und Zwecken enthalten und nicht besonders hervorgehoben sind, verstoßen gegen § 4a BDSG und sind nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Die Präsentation von AGB im Internet mit einer standardmäßigen Anzeigegröße von 1,5 mm stellt keine unzumutbare Unkenntlichmachung dar, weil der Durchschnittsverbraucher die Schriftgröße selbst ändern kann (§ 305 Abs.2 Nr.2 BGB). Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherverein, verklagte die Beklagte, einen Paket- und Expressdienst, auf Unterlassung wegen mehrerer Klauseln in deren Beförderungsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern verwendet wurden. Streitgegenstand waren die Klauseln zur Kostentragung bei Einstellung der Beförderung (Ziff. 3.4), zu Verzugszinsen und Mahngebühren (Ziff. 5.3), zur Ersatzzustellung (Ziff. 10), zur Datenverarbeitung und Werbenutzung von Kundendaten (Ziff. 11) sowie die Schriftgröße der online vorgehaltenen AGB. Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz im Wesentlichen statt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte materielle Fehler sowie Erledigung für Teile der Streitpunkte aufgrund anschließender AGB-Änderungen. Das Oberlandesgericht prüfte Wirksamkeit und Transparenz der Klauseln nach §§ 307 ff. BGB, § 309 Nr.5 BGB, BDSG-Vorschriften und UKlaG und berücksichtigte, ob durch Internetdarstellung die Kenntniserlangung der AGB unzumutbar behindert werde. • Anspruchsgrundlage: §§ 1, 3 Abs.1 UKlaG; betreffendes Recht: Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 ff. BGB sowie § 309 Nr.5 BGB und datenschutzrechtliche Vorgaben (§§ 4a, 28 BDSG). • Ziffer 3.4 (Kosten bei Beförderungseinstellung): Unwirksam, weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Versenders begründet und damit gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Haftungsregelungen verstößt (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB) sowie von zwingenden HGB-Vorschriften (§§ 414 Abs.3, 449 Abs.1 HGB) abweicht; zudem schneidet sie Einwendungen wie Mitverursachung (§ 254 BGB, § 414 Abs.2 HGB) aus. • Ziffer 5.3 (Verzugszinsen und Mahngebühr): Unwirksam, weil die pauschalen Mindestverzugszinsen und die pauschalregelbare Mahngebühr eine schadenspauschalierende Wirkung im Sinne des § 309 Nr.5 BGB haben und die Klausel weder sachgerecht begründet noch dem Kunden ausdrücklich den Gegenbeweis erlaubt; ferner begründet sie eine verschuldensunabhängige Verzugshaftung (§§ 280, 286 BGB) und verstößt damit gegen § 307 Abs.2 Nr.1 BGB. Eine behauptete Erledigung ist nicht nachgewiesen, solange Wiederholungsgefahr besteht. • Ziffer 10 (Ersatzzustellung): Unwirksam insoweit, als die Klausel nicht transparent darlegt, wie der Zusteller die Zulässigkeit der Ersatzzustellung prüft; dadurch fehlt dem Verbraucher die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Beklagte pflichtgemäß gehandelt hat (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB, Transparenzgebot). • Ziffer 11 (Datenverarbeitung und Werbung): Unwirksam, weil die Klausel eine unbestimmte Generalermächtigung zur Datenverarbeitung und -weitergabe enthält, nicht hinreichend Verantwortliche, Datenarten und Zwecke benennt und nicht besonders hervorgehoben ist; damit ist sie mit den wesentlichen Grundgedanken der datenschutzrechtlichen Regelungen (insb. § 4a BDSG, § 28 BDSG) unvereinbar (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB). • Schriftgröße der AGB im Internet: Kein Unterlassungsanspruch; die Darstellung mit standardmäßig 1,5 mm ist nicht unzumutbar, da der Durchschnittsverbraucher die Möglichkeit hat, die Schriftgröße am Bildschirm bzw. beim Ausdruck zu verändern (§ 305 Abs.2 Nr.2 BGB). • Kosten und Zinsen: Die vorgerichtlichen Abmahnkosten in der pauschalen Höhe von 250,00 EUR sind erstattungsfähig (§§ 5 UKlaG, 12 Abs.1 UWG, §§ 683, 670 BGB); Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Der Kläger obsiegt in weiten Teilen: Die Beklagte wurde verurteilt, gegenüber Verbrauchern die Klauseln zu Kostenübernahme bei Beförderungseinstellung (Ziff. 3.4), zu pauschalen Verzugszinsen und Mahngebühren (Ziff. 5.3), zur Ersatz-Zustellung ohne hinreichende Verfahrensregelung (Ziff. 10) sowie die pauschale Datenschutz-/Werbungsermächtigung (Ziff. 11) nicht mehr zu verwenden, weil diese Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Soweit die Beklagte die AGB online mit kleiner Schrift darstellt, bestand kein Unterlassungsanspruch; die Internetdarstellung ist nach Auffassung des Gerichts zumutbar, weil Verbraucher die Schriftgröße verändern können. Die Beklagte hat ferner 250,00 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen; die vorgerichtlichen Abmahnkosten wurden erstattet. Die Berufung war insoweit nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.