Beschluss
VII-Verg 46/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorgaben zur Umweltverträglichkeit von Einsatzfahrzeugen dürfen nicht als Eignungsnachweise verlangt werden; die in den Aufzählungen der VOL/A-EG und einschlägigen EU-Richtlinien genannten Nachweise sind abschließend.
• Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung (z. B. Einsatz umweltfreundlicher Fahrzeuge) dürfen gestellt werden, sind aber nicht bereits im Vergabeverfahren durch Nachweise wie Fahrzeugscheinkopien zu belegen.
• Wurde eine unzulässige Anforderung irrtümlich als Eignungskriterium und gleichzeitig als Ausführungsbedingung gestellt, bleibt die Ausführungsbedingung wirksam, sofern sie sachlich zum Auftragsgegenstand gehört und eindeutig in den Vergabeunterlagen steht.
• Bei festgestellten Vergaberechtsverstößen ist ein Zuschlag untersagbar; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann die Untersagung auf die konkret betroffenen Lose beschränkt werden (hier: Lose, auf die die Antragstellerin geboten hat).
Entscheidungsgründe
Umweltanforderungen an Abschleppfahrzeuge: keine Eignungsnachweise, wohl zulässige Ausführungsbedingungen • Vorgaben zur Umweltverträglichkeit von Einsatzfahrzeugen dürfen nicht als Eignungsnachweise verlangt werden; die in den Aufzählungen der VOL/A-EG und einschlägigen EU-Richtlinien genannten Nachweise sind abschließend. • Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung (z. B. Einsatz umweltfreundlicher Fahrzeuge) dürfen gestellt werden, sind aber nicht bereits im Vergabeverfahren durch Nachweise wie Fahrzeugscheinkopien zu belegen. • Wurde eine unzulässige Anforderung irrtümlich als Eignungskriterium und gleichzeitig als Ausführungsbedingung gestellt, bleibt die Ausführungsbedingung wirksam, sofern sie sachlich zum Auftragsgegenstand gehört und eindeutig in den Vergabeunterlagen steht. • Bei festgestellten Vergaberechtsverstößen ist ein Zuschlag untersagbar; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann die Untersagung auf die konkret betroffenen Lose beschränkt werden (hier: Lose, auf die die Antragstellerin geboten hat). Die Stadt schrieb europaweit Rahmenverträge für Abschlepp-, Versetz- und Verwahrleistungen in 15 Losen aus, Zuschlag nach niedrigstem Preis. Die Vergabebekanntmachung verlangte, dass eingesetzte Abschleppfahrzeuge über grüne Umweltplakette oder eine Ausnahmebefreiung nach Anhang 3 zur 35. BImSchV verfügen; Kopien der Fahrzeugscheine sollten vorgelegt werden. Die Antragstellerin bot auf die Lose 4, 10, 13, 14 und 15; eine Bietergemeinschaft bot auf andere Lose. Die Antragstellerin rügte die Ausschreibung und beantragte Nachprüfung, nachdem die Vergabestelle fehlende Umweltnachweise eingefordert und ihre Angebote ausgeschlossen hatte. Die Vergabekammer gab der Nachprüfung statt und untersagte Zuschläge; die Vergabestelle erhob Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Rechtliche Einordnung: Anforderungen an fachliche/technische Leistungsfähigkeit dürfen nur anhand der in VOL/A-EG und den EU-Richtlinien abschließend geregelten Nachweise verlangt werden (§7 Abs.3 VOL/A-EG; Art.48 RL 2004/18; Art.60 RL 2014/24). • Die in der Bekanntmachung verlangten Umweltkriterien knüpfen nicht an die abschließend zulässigen Eignungsnachweise an; daher war die Vorgabe als Eignungsvoraussetzung unzulässig. • Die gleichen Umweltanforderungen sind jedoch wortgleich in der Leistungsbeschreibung als Ausführungsbedingungen wiederholt worden. Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung sind zulässig, wenn sie sachlich zum Auftragsgegenstand gehören und eindeutig in den Vergabeunterlagen ersichtlich sind (§97 Abs.4 GWB; Art.26 RL 2004/18; Art.70 RL 2014/24). • Grenzen der Kontrolle: Für solche Ausführungsanforderungen darf der Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht präventiv Nachweise verlangen, ob Bieter bereits über die erforderliche Ausrüstungszahl verfügen; Nachweise wie Fahrzeugscheinkopien sind daher unzulässig (Art.58 RL 2014/24; Erwägungsgründe der Richtlinie). • Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Aufgrund der festgestellten Verstöße ist ein Zuschlag zu untersagen; dies wird verhältnismäßig auf die Lose beschränkt, für die die Antragstellerin eigene Angebote eingereicht hat (Lose 4,10,13,14,15). Eine bloße Wiederaufnahme ohne Änderung der Vergabeunterlagen reicht nicht aus; es sind Berichtigungen, ggf. Vertragsvorlaufanpassung und erneute Wertung erforderlich. • Sonstige Beanstandungen (z. B. Zuschlagskriterium, Reaktionszeiten, Optionsdauer, Losaufteilung, Bietergemeinschaft) wurden überwiegend zu Recht abgelehnt; die Bietergemeinschaft war nicht vergaberechtlich unzulässig. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgte nach §128 GWB und §55 GKG; Kostenaufteilung erfolgte anteilig nach Obsiegen/Unterliegen. Die sofortige Beschwerde hatte teilweisen Erfolg: Die Untersagung eines Zuschlags der Antragsgegnerin wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur auf die Lose 4, 10, 13, 14 und 15 beschränkt, auf die die Antragstellerin geboten hat. Begründet ist dies damit, dass die Vergabestelle unzulässigerweise umweltbezogene Anforderungen als Eignungskriterien verlangte (z. B. Vorlage von Fahrzeugscheinen), während solche Nachweise im Vergabeverfahren nicht gefordert werden dürfen; die Anforderungen bleiben jedoch als Ausführungsbedingungen wirksam, weil sie eindeutig in der Leistungsbeschreibung standen und sachlich zum Auftrag gehörten. Deshalb müssen die Vergabeunterlagen an den betroffenen Losen berichtigt, die Vertragsvorlaufzeit angepasst und eine erneute gegenüber allen betroffenen Bietern gleiche Angebotswertung durchgeführt werden. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin auf komplette Aufhebung oder Rückversetzung des gesamten Vergabeverfahrens wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurden gerichtlich geregelt und anteilig verteilt.